Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan E*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Karl Safron, Dr.Franz Großmann und Dr.Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.November 1992, GZ 7 Rs 129/92-7, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. September 1992, GZ 33 Cgs 197/92-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid der Beklagten vom 9.4.1992 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Hilflosenzuschusses rechtskräftig abgewiesen.
Bereits am 22.7.1992 beantragte er neuerlich die Gewährung des Hilflosenzuschusses. Dazu legte er ein ärztliches Attest vor, nach dem er seit April 1992 an einer peripheren Facialispareses rechts leide.
Die Beklagte wies diesen Antrag zurück, weil er innerhalb der Jahresfrist des § 362 ASVG ohne Bescheinigung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gestellt worden sei.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage unter dem gleichen Gesichtspunkt zurück (§§ 68, 73 ASGG).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Er habe zwar bescheinigt, daß mit der Gesichtsmuskellähmung rechts ein neues Leiden hinzugetreten sei, doch bedeute dieses keine so wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes dahin, daß sie die Pflege- und Hilfsbedürftigkeit durch Dritte bedingen würde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Ob eine Änderung des Gesundheitszustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141).
Die Tatsacheninstanzen haben eine Änderung des Gesundheitszustandes durch Hinzutreten eines neuen Leidens als bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Dem Rekursgericht ist darin zu folgen, daß diese Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes rechtlich nicht als wesentlich zu beurteilen ist, weil sie ganz offensichtlich den Bedarf des Klägers nach Wartung und Hilfe im Sinne des § 105 a ASVG nicht erhöht. Auch im Revisionsrekurs wird nicht aufgezeigt, inwieweit sich das neue Leiden auf die Wartungs- und Hilfsbedürftigkeit auswirken könnte.
Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E32255European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00030.93.0223.000Dokumentnummer
JJT_19930223_OGH0002_010OBS00030_9300000_000