TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/07/0026

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §7 Abs2;
AVG §19 Abs3;
AVG §22;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfLG Bgld 1970 §14 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §14 Abs4;
FlVfLG Bgld 1970 §14;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
ZustG §16;
ZustG §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des Josef G und

2. der Herta G, beide in G, beide vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 2004, LAS-G107/10-2004, betreffend Zusammenlegungsplan G, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens G wandte sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) mit Schreiben vom 1. Juni 1999 an die Gemeinde G, übermittelte Ausfertigungen der Verständigung über die Auflage des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes sowie des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen für die in das Verfahren einbezogenen Parteien, und ersuchte die Gemeinde, jeder in der beigeschlossenen Zustellliste aufscheinenden Partei umgehend eine Ausfertigung ordnungsgemäß zuzustellen. Jede Partei habe die Empfangnahme einer Ausfertigung mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen; im Fall der Verweigerung sei ein zweckdienlicher Aktenvermerk zu verfassen.

Der Inhalt der Verständigung betraf die Auflage des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplans und des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, die in der Zeit vom 14. Juni 1999 bis 28. Juni 1999 in der "Agrarkanzlei", M-Gasse 15 in G, zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden.

Die Gemeinde G veranlasste eine RSb-Zustellung dieser Verständigung an die Verfahrensparteien durch die Post.

Laut zwei an die Beschwerdeführer adressierten Zustellnachweisen erfolgte die Zustellung an diese am 9. Juni 1999. Der auf den Namen des Erstbeschwerdeführers lautende Rückschein ist mit dessen Namen "Josef G" unterfertigt, wurde im Kästchen "Empfänger" angekreuzt und enthält die Paraphe des Zustellers (der ebenfalls Josef G heißt). Auch der auf den Namen der Zweitbeschwerdeführerin lautende Rückschein weist eine auf "Josef G" lautende Unterschrift auf, ist im Kästchen "Empfänger" angekreuzt und enthält ebenfalls die Paraphe des Zustellers. Auf beiden Rückscheinen wurde das Datum, die Markierung der Übernehmerposition sowie die Paraphe des Zustellers einerseits und die Unterschrift des Übernehmers "Josef G" andererseits mit verschiedenen Stiften gesetzt.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2001 ordnete die AB die vorläufige Übernahme der in der Natur abgesteckten und mit Zuteilungsausweis bekannt gegebenen Grundabfindungen an.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2001 als unbegründet abgewiesen.

Mit schriftlicher Verständigung vom 24. April 2003 gab die AB den Verfahrensparteien die Auflage des Zusammenlegungsplans vom 12. Mai 2003 bis einschließlich 26. Mai 2003 bekannt.

Die Beschwerdeführer legten Berufung ein und rügten in erster Linie die falsche Bewertung der Abfindungsgrundstücke.

Im Rahmen eines von der belangten Behörde vorgenommenen Ortsaugenscheins am 14. Oktober 2003 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm und der Zweitbeschwerdeführerin die Bewertung der eingebrachten Grundflächen nicht bekannt und eine Verständigung über die Auflage des Bewertungsplans nicht erinnerlich sei.

In der Berufungsverhandlung vom 13. November 2003 erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass die auf den beiden Rückscheinen zu sehenden Unterschriften nicht von ihm stammten und die Übernahme nicht durch ihn erfolgt sei. Er wisse auch nicht, wer die Verständigung entgegen genommen habe.

Auf Ersuchen der belangten Behörde vernahm die AB den Zusteller Josef G und die Zweitbeschwerdeführerin.

Der Zusteller führte bei seiner Vernehmung aus, dass die Paraphe des Zustellers auf den beiden Rückscheinen von ihm stamme. An die gegenständliche Zustellung könne er sich aber ebenso wenig erinnern wie daran, wer die Verständigungen übernommen und die Rückscheine gefertigt habe, da er im Monat über 100 Zustellungen mit Zustellnachweis durchführe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie sich an die Zustellung nicht erinnern könne. Das "J" auf dem an den Erstbeschwerdeführer adressierten Zustellnachweis sei anders als sie es schreibe, während das "J" auf dem an sie adressierten Rückschein theoretisch von ihr sein könnte. Sie hätte aber nicht mit "Josef", sondern mit "Herta" unterschrieben. Sie wisse auch nicht, wer sonst unterschrieben haben könnte, weil die Söhne in Wien seien.

Der bei der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin anwesende Sohn der Beschwerdeführer, Josef G jun., sagte aus, dass beide Unterschriften sicher nicht von ihm stammten.

In der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2004 hielten die Beschwerdeführer ihre Aussagen aufrecht und erklärten, dass ihnen erst nach der Bescheiderlassung zur vorläufigen Übernahme die Bewertungsunterlagen ausgehändigt worden seien.

Der Zusteller hielt seine zuvor getätigten Aussagen ebenfalls aufrecht und erwiderte auf die Frage, warum auf dem an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Rückschein das Kästchen "Empfänger" angekreuzt, jedoch mit "Josef G" unterschrieben worden sei, dass es bei 200 Zustellungen an einem Tag passieren könne, dass er eine der Positionen auf dem Zustellnachweis falsch ankreuze. Die Frage, ob er sich den Widerspruch zwischen Adressat, Unterschrift und angekreuzter Position so erkläre, dass er irrtümlich das Kästchen "Empfänger" angekreuzt habe, statt richtigerweise das Kästchen "Mitbewohner der Abgabestelle", bejahte der Zusteller. Das Ankreuzen der Positionen auf dem Rückschein erfolge immer durch ihn. Ein anderes Ehepaar "Josef und Herta G" gebe es in G nicht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gemäß dem stufenförmigen Aufbau des Kommassierungsverfahrens nach der Rechtskraft des Bewertungsplans im Zusammenlegungsplan als der letzten Stufe des Zusammenlegungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden könnten. Nun hätten die Beschwerdeführer aber vorgebracht, über die Auflage des Bewertungsplanes nicht informiert gewesen zu sein.

Zum Zustellvorgang an den Erstbeschwerdeführer führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Rückschein an den Erstbeschwerdeführer keine Mängel oder Fehler aufweise und als öffentliche Urkunde den Beweis dafür erbringe, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt sei. Gegenbeweise seien im Verfahren nicht erbracht worden; auch Zustellmängel seien nicht hervorgekommen.

Der Rückschein an die Zweitbeschwerdeführerin weise einen Widerspruch zwischen Adressatin, Unterschrift und angekreuzter Position auf, weshalb diesem nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukomme und er der freien Beweiswürdigung unterliege. Im Verfahren sei nichts hervorgekommen, was die Integrität des Zustellers, der den Rückschein gefertigt habe, in Frage stelle. Die missbräuchliche Fertigung werde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Davon, dass sich der Zusteller in der Person der Empfängerin geirrt habe, sei aufgrund des Verhandlungsergebnisses nicht auszugehen. Zu den Erfahrungen des täglichen Lebens stehe es nicht in Widerspruch, dass bei der Zustellung einer großen Anzahl von Schriftstücken, bei der es jeweils der Zusteller selbst übernehme, die maßgeblichen Positionen auf dem Rückschein anzukreuzen, eine falsche Position markiert werde. Im vorliegenden Fall könne daher davon ausgegangen werden - was auch der als Zeuge befragte Zusteller als wahrscheinlichste Erklärung der widersprüchlichen Angaben auf dem Rückschein gesehen habe -, dass statt des Feldes "Mitbewohner der Abgabestelle" die Position "Empfänger" auf dem Rückschein angekreuzt worden sei. Aufgrund dieser Erwägungen gehe die belangte Behörde davon aus, dass auch die Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin ordnungsgemäß erfolgt sei, woraus folge, dass der im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren erlassene Bewertungsplan auch den Beschwerdeführern gegenüber rechtskräftig geworden sei.

Die Behörde habe auch keinen Anlass für eine Berichtigung des Bewertungsplanes aufgrund des § 14 Abs. 5 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (FLG), gesehen. Die Bewertung sei im Sinne der Bestimmungen des § 12 FLG erfolgt, die von den Beschwerdeführern genannten Wertansätze von Kaufs- und Verkaufsfällen, Zwangsversteigerungen und Entschädigungen für Abtretungen im Zuges des Straßenbaues seien bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke außer Acht zu lassen. Diese seien - von den hier nicht maßgeblichen Fällen des § 12 Abs. 5 FLG abgesehen - nach dem Ertragswert und nicht nach dem Verkehrswert zu schätzen. Auch sonst ergebe sich kein Hinweis, dass die Abfindung nicht gesetzmäßig erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, sah von der Erstellung einer Gegenschrift ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall sind folgende gesetzliche Bestimmungen

von Bedeutung:

§ 14 Abs. 1 bis 5 FLG lautet:

"Bewertungsplan

§ 14. (1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

a)

einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe);

b)

einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 12 Abs. 3;

              c)              einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes.

(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Berufung offen.

(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Zusammenlegungsplan erlassen werden.

(5) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles im Sinne des § 12 unrichtig ist."

§ 22 AVG lautet:

"§ 22. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken."

§ 7 Abs. 2 und 3 AgrVG haben folgenden Wortlaut:

"(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt."

§§ 16 und 22 ZustG lauten:

"Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.

(3) Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden."

Die Beschwerdeführer behaupten, die Verständigung betreffend die Auflage des Bewertungsplans nie erhalten und die diesbezüglichen Zustellnachweise nicht gefertigt zu haben.

Es war daher zunächst zu klären, ob die Frage der rechtmäßigen Erlassung des Bewertungsplans gegenüber den Beschwerdeführern für deren vorliegende Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan relevant ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0020).

Nun kann zwar nach § 14 Abs. 4 FLG der Bewertungsplan gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erlassen werden. Im vorliegenden Fall wählte die AB aber eine Vorgangsweise, die zuerst die Erlassung des Bewertungsplanes und danach die des Zusammenlegungsplanes vorsah.

Wäre nun der Bewertungsplan den Beschwerdeführern gegenüber rechtskräftig erlassen worden, könnten sie Fragen der Bewertung nicht mehr in einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan vorbringen. Wäre ihnen hingegen der Bewertungsplan aber nie zugestellt worden - in der anlässlich der vorläufigen Übernahme erfolgten Überreichung von Bewertungsunterlagen (lediglich) hinsichtlich der Grundflächen der Beschwerdeführer kann eine solche Zustellung nicht erblickt werden -, so bewirkte dies bereits eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes, weil § 14 Abs. 4 FLG mit der "gemeinsamen" Erlassung von Bewertungs- und Zusammenlegungsplan den spätesten Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Bewertungsplan ergehen darf. Eine Erlassung des Bewertungsplans nach Ergehen des Zusammenlegungsplans würde dem Aufbau des Kommassierungsverfahrens widersprechen; die Gesetzmäßigkeit der im Zusammenlegungsplan vorgenommenen Abfindung wäre nicht überprüfbar.

Träfen nun die Behauptungen der Beschwerdeführer zu, wonach ihnen die Verständigung über die Auflage des Bewertungsplans nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei (und zwar weder vor noch gemeinsam mit der Auflage des Zusammenlegungsplans), dann wäre der Behörde (noch) keine Befugnis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans gegenüber den Beschwerdeführern zugekommen und der angefochtene Bescheid erwiese sich aus diesem Grund als rechtswidrig.

Die Frage der gesetzmäßigen Zustellung der Verständigung betreffend die Auflage des Bewertungsplans an die Beschwerdeführer bedarf daher einer näheren Untersuchung.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Zustellung der besagten Verständigung sei - entgegen dem Ersuchen der AB gegenüber der Gemeinde - nicht zu eigenen Handen erfolgt.

Damit zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 22 AVG ist eine Zustellung zu eigenen Handen dann zu bewirken, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist (vgl. etwa § 19 Abs. 3 AVG). Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen vorgesehen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0343, und vom 3. Februar 1987, 87/07/0005).

Nach § 14 Abs. 1 FLG ist über die Ergebnisse der Bewertung ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen. Gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 können im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekannt zu geben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

Eine gesetzliche Anordnung dahingehend, dass eine Zustellung des Bewertungsplans bzw. der Verständigung betreffend dessen Auflage zu eigenen Handen zu erfolgen hat, kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden. Da auch die mit einem Bewertungsplan bzw. mit der Verständigung über seine Auflage verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt liegen, lassen sich auch keine "besonders wichtigen Gründe" für eine Zustellung zu eigenen Handen im Sinne des § 22 AVG finden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis 3. Februar 1987).

In den hg. Erkenntnissen vom 22. November 2005, 2001/03/0210, vom 22. Dezember 1987, 84/07/0292, und vom 24. November 1977, VwSlg. 9440/A, hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils ausgesprochen, dass dann, wenn eine Behörde die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet hat, das zuzustellende Schriftstück nur dann ordnungsgemäß zugestellt ist, wenn dies in der für die Zustellung zu eigenen Handen vorgeschriebenen Form geschehen ist; eine Ersatzzustellung ist in einem solchen Fall unzulässig. Diesen Erkenntnissen lagen aber jeweils Fälle zu Grunde, wo aus einem besonders wichtigen Grund die Zustellung eines Bescheides zu eigenen Handen (im letztgenannten Fall nach dem damals noch geltenden § 24 AVG, in den beiden anderen Fällen nach § 21 ZustG) angeordnet worden war bzw. angeordnet hätte werden müssen.

Eine solche Sachverhaltskonstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Es wurde weder ein Auftrag zur Zustellung zu eigenen Handen im Sinne des § 21 ZustG erteilt, noch wären wichtige Gründe für diese Art der Zustellung vorgelegen. Der Umstand, dass die gegenständliche Zustellung nicht mittels Zustellliste und Unterschrift sondern mittels RSb-Brief erfolgte, bewirkte daher im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Auch mit dem Argument, Zustellungen an Ortsansässige würden in Zusammenlegungsverfahren üblicherweise "mittels Zustellliste" erfolgen, ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal sich aus den eben zitierten einschlägigen Gesetzesbestimmungen keine Vorgaben ergeben, wie die Zustellung der schriftlichen Verständigung über die Auflage konkret zu erfolgen hat.

Die Beschwerdeführer führen weiters aus, die belangte Behörde hätte die Zustellnachweise nicht als unbedenklich einstufen dürfen und bei richtiger Würdigung der Verfahrensergebnisse zur Erkenntnis gelangen müssen, dass der Bewertungsplan mangels ordnungsgemäßer und rechtswirksamer Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Der auf den Erstbeschwerdeführer lautende Zustellnachweis weist keine äußeren Mängel auf. Die Übernahmsbestätigung wurde gemäß § 22 Abs. 2 ZustG mit dem Namen des Erstbeschwerdeführers unter Beifügung des Datums unterschrieben und das Kästchen "Empfänger" angekreuzt. Entsprechend § 22 Abs. 1 leg. cit. wurde die Zustellung vom Zusteller beurkundet. Es handelt sich bei diesem Rückschein daher um eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 99/01/0179).

Einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben des fraglichen Rückscheins zu widerlegen im Stande gewesen wäre, hat der Erstbeschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht angeboten. Er beschränkte sich vielmehr auf die Behauptung, die gegenständlichen Rückscheine nicht gefertigt und die Verständigung von der Auflage des Bewertungsplans daher nicht erhalten zu haben. Diese bloße Behauptung genügt aber nicht, um die gesetzliche Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu entkräften (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1983, 83/02/0197, und vom 9. September 1981, VwSlg. 10.523/A). Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, diese Unterschrift unterscheide sich vom Namenszug des Erstbeschwerdeführers in anderen Urkunden, war wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter zu berücksichtigen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass dem Erstbeschwerdeführer die Verständigung von der Auflage des Bewertungsplans vorschriftsgemäß zugestellt wurde.

Der an die Zweitbeschwerdeführerin adressierte Zustellnachweis ist ebenfalls unter beigefügtem Datum mit dem Namen des Erstbeschwerdeführers unterfertigt worden, weist ein Kreuz im Kästchen "Empfänger" auf und wurde vom Zusteller beurkundet.

Dieser Rückschein weist einen Widerspruch zwischen Adressat und der angekreuzten Position "Empfänger" einerseits und der Unterschrift des Übernehmers andererseits auf. Diesem Nachweis kommt daher - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Vielmehr unterliegt dieser Rückschein der freien Beweiswürdigung.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde dargetan, dass es bei der Zustellung einer großen Anzahl von Schriftstücken, bei der der Zusteller - nach eigenen Angaben - die Position des Übernehmers auf den Rückscheinen immer selbst angekreuzt habe, passieren könne, dass statt des Kästchens "Mitbewohner an der Abgabestelle" das Kästchen "Empfänger" markiert werde.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).

Eine mangelhafte Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, zumal im Verwaltungsverfahren sowohl die Beschwerdeführer als auch der Zusteller mehrfach zur Frage der Zustellung einvernommen wurden. Auch der Sohn der Beschwerdeführer, Josef G jun., wurde zu den auf den Rückscheinen ersichtlichen Unterschriften befragt.

Ebenso erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof die - unter Zugrundelegung der Aussage des Zustellers angestellten - Überlegungen der belangten Behörde, wonach sich die Widersprüchlichkeiten auf dem an die Zweitbeschwerführerin adressierten Rückschein damit erklärten, dass dem Zusteller im Zuge der täglichen Zustellung einer Vielzahl von Schriftstücken bei der Markierung der Position des Übernehmers ein Fehler unterlaufen sei, als durchaus plausibel und schlüssig sowie nicht mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend, sodass auch gegen die darauf gründende Feststellung der belangten Behörde, dass die Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin im Wege der Ersatzzustellung an ihren Ehegatten ordnungsgemäß erfolgt sei, keine Bedenken bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ersatzzustellung an die Zweitbeschwerdeführerin aus den Gründen des § 16 Abs. 3 bis 5 ZustG nicht wirksam erfolgt sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, der Schriftzug "Josef G" sei auf den beiden Zustellnachweisen unterschiedlich und - erstmals in der Beschwerde - die Ansicht vertreten, der Schriftzug sei auch nicht mit den vom Erstbeschwerdeführer geleisteten Unterschriften in den im Akt erliegenden Niederschriften ident, so ist dem entgegen zu halten, dass die aus verschiedenen Anlässen abgegebenen Unterschriften einer Person wohl in den seltensten Fällen "ident" sein werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1987). Dies gilt insbesondere auch für im Zuge der Übernahme eines Schriftstücks auf der Übernahmsbestätigung geleistete Unterschriften, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel im Stehen und oft ohne geeignete Unterlage und somit in einer für das Schreiben eher unvorteilhaften Körperhaltung vorgenommen werden. Nun weisen die beiden Unterschriften aber keinesfalls große Unterschiede auf und unterliegt das weitere Vorbringen - wie bereits dargestellt - dem Neuerungsverbot, sodass eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde damit nicht aufgezeigt wird.

Was den auf die Zweitbeschwerdeführerin lautenden Rückschein betrifft, so hat die belangte Behörde - auf der Grundlage der von ihr als glaubwürdig erachteten Aussage des Zustellers - nachvollziehbar geklärt, dass für die Widersprüchlichkeiten auf diesem Zustellnachweis lediglich ein Versehen des Zustellers beim Ankreuzen der Übernehmerposition ursächlich war. Angesichts der ordnungsgemäßen Beurkundung durch den Zusteller kann die Folgerung der belangten Behörde, wonach keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der auf dieser Übernahmsbestätigung befindlichen Unterschrift bestünden, nicht beanstandet werden.

Insgesamt konnte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung daher zu Recht davon ausgehen, dass den Beschwerdeführern die Verständigung betreffend die Auflage des Bewertungsplans ordnungsgemäß zugestellt und dieser ihnen gegenüber mangels Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig wurde.

Da es der stufenförmige Aufbau des Kommassierungsverfahrens grundsätzlich nicht zulässt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Bewertungsverfahrens in einem späteren Abschnitt des Verfahrens (wie hier im Zusammenlegungsplan) neu oder erstmalig aufzurollen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 94/07/0144), brauchte sich die belangte Behörde mit den in der Berufung aufgeworfenen Fragen der Bewertung nicht mehr auseinander zu setzen.

Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, wenn die Beschwerde hinsichtlich der Bewertung des Wiesengrundes "P-Wiese" geltend macht, dass dieser mit ATS 11,90 pro m2 im Vergleich zum höchstbewerteten Ackergrund mit ATS 13,90 pro m2 unrichtig und im angefochtenen Bescheid keiner Überprüfung unterzogen worden sei.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070026.X00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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