Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. K***** GesmbH & Co KG, ***** und 2. Sparkasse N*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Lehner und Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 26. August 1992, GZ R 559/92-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 9. März 1992, GZ 1 C 446/90s-12, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Mai 1992, GZ 1 C 446/90s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Leopoldine R***** ist teils Alleineigentümerin, teils Miteigentümerin mehrerer Liegenschaften, auf denen für die klagende Partei ein Höchstbetragspfandrecht simultan eingetragen und über die beim Erstgericht ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist. Auf einer dieser Liegenschaften wird eine Landwirtschaft betrieben, die bis 1991 von Leopoldine R***** und ihrem Ehemann geführt wurde. Seither betreibt ihr Sohn auf Grund eines ihm von der Mutter eingeräumten Bewirtschaftungsrechtes die Landwirtschaft.
In einem von den beklagten Parteien betriebenen Fahrnisexekutionsverfahren wurden sämtliche landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge mit Ausnahme eines Traktors der Marke Renault gepfändet, die alle, soweit sie nicht reparaturbedürftig sind, in der Landwirtschaft verwendet werden. Derzeit werden damit ca 8 ha Eigengrund und 30 ha Pachtgrund, und zwar 1,8 ha als Weingarten, ca 1 Joch mit Zuckerrüben und die übrigen Flächen mit Mais und Weizen bewirtschaftet.
Mit ihrer auf § 37 EO gestützten, am 23.5.1990 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei, die Fahrnisexekution hinsichtlich dieser Gegenstände für unzulässig zu erklären, weil sie Zubehör des landwirtschaftlichen Betriebes und damit der Liegenschaft seien und gemäß § 252 EO nur mit dieser in Exekution gezogen werden könnten.
Die beklagten Parteien wendeten ein, die gepfändeten Gegenstände seien nicht als Zubehör zu qualifizieren; es stünden gleichartige, nicht gepfändete Geräte zur Verfügung, die zur Bewirtschaftung der kleinen Landwirtschaft ausreichten. Zudem sei der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, weil die Exekutionsbeschränkung des § 252 EO im Exekutionsverfahren von Amts wegen wahrzunehmen sei.
Das Erstgericht gab der Klage ohne formelle Beschlußfassung über den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges statt. In seiner Begründung bejahte es unter Hinweis auf SZ 12/42, EvBl 1955/209 und ERpflSlg 1985/61 die Zulässigkeit der Exszindierungsklage sowie die Zubehörseigenschaft der gepfändeten Gegenstände.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien, die sich inhaltlich sowohl gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges als auch gegen die Annahme der Zubehörseigenschaft richtete, nicht Folge, ohne sich in seinem Spruch besonders mit der vom Erstgericht sinngemäß verworfenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu befassen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte aus, daß das Erstgericht die Zubehörseigenschaft der gepfändeten Gegenstände zu Recht bejaht habe. Diese setze nicht voraus, daß die Nebensache zum Gebrauch der Hauptsache erforderlich oder gar unentbehrlich sei. Von einem Eigentümerwechsel oder einer Stillegung des landwirtschaftlichen Betriebes könne nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Zudem werde eine Pfändung, die zur Zeit ihrer Vornahme wegen Zubehörseigenschaft unzulässig gewesen sei, durch eine Änderung der Verhältnisse nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei die Pfändung der von der Klage betroffenen Gegenstände vor Klagseinbringung und damit vor der Übernahme der Bewirtschaftung der Liegenschaft durch den Sohn der Leopoldine R***** erfolgt, so daß dahingestellt bleiben könne, wer jetzt tatsächlich die Landwirtschaft betreibe und ob Leopoldine R***** aus dieser Landwirtschaft Nutzen ziehe.
Das Berufungsgericht teilte nach Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Lehre auch die Ansicht des Erstgerichtes, daß dem Hypothekargläubiger neben einer Antragstellung auf Beschlußfassung bei dem die Zwangsversteigerung führenden Gericht iSd § 252 EO gegen einen Fahrnispfandgläubiger auch die Klage nach § 37 EO zustehe. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich sei und das Berufungsgericht von der letzten veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ERpflSlg 1985, 61), wonach bei Anhängigkeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens die Frage der Zubehörseigenschaft nur in diesem entschieden werden könne, abgewichen sei.
Die von den beklagten Parteien gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 42 Abs 3 JN können Prozeßhindernisse wie insbesondere die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführte Unzulässigkeit des Rechtsweges in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn diesem Ausspruch eine bindende gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Die Bindung besteht nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dann, wenn sich das Gericht nur in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (RZ 1988/61; RZ 1986/160, SZ 52/151 sowie SZ 54/190, letztere mit zahlreichen diese Ansicht bejahenden weiteren Entscheidungszitaten und mit ausdrücklicher Ablehnung der unter anderem in JBl 1962, 315; ÖBl 1968, 61; Arb 8761 und 8901 sowie der von Fasching, Komm I, 271 f und IV, 409 und Novak in JBl 1962, 317 vertretenen gegenteiligen Ansicht).
Hat das Berufungsgericht, sei es im Spruch oder auch nur in den Entscheidungsgründen, das Vorliegen eines solchen, Nichtigkeit bewirkenden Prozeßhindernisses verneint, ergibt sich die Unanfechtbarkeit und damit Bindung dieser Entscheidung aus § 519 ZPO. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob bereits zwei Instanzen übereinstimmend das Vorliegen des Prozeßhindernisses verneint haben oder ob sich das Erstgericht überhaupt nicht mit dieser Frage befaßt hat (RZ 1988/61, SZ 54/190; JBl 1979, 373; JBl 1965, 521 = EvBl 1965/205).
Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision herangezogene und in der Revision abermals relevierte Frage, ob die Exszindierungsklage bei vorliegender Fallkonstellation überhaupt zulässig oder der Hypothekargläubiger auf das Exekutionsverfahren zu verweisen ist, kann daher vom Obersten Gerichtshof infolge abschließender und unbekämpfbarer Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mehr eingegangen werden.
Die materiellrechtliche Frage der Zubehörseigenschaft der gepfändeten Gegenstände zu der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft hat das Erstgericht in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre bejaht. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte dienten nach den erstgerichtlichen Feststellungen tatsächlich (auch) der Bewirtschaftung des Eigengrundes der Leopoldine R*****, die die Landwirtschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Pfändung, auf den es hier ankommt (EvBl 1955/209; JBl 1958, 95; EvBl 1967/68 = SZ 34/174; SZ 24/19; 2 Ob 68/77, 3 Ob 57/79, 3 Ob 111, 112/80) noch selbst betrieben hat.
Das Argument, daß nur jene Maschinen als Zubehör zu werten seien, die zur Bewirtschaftung des lediglich ca 8 ha umfassenden Eigengrundes ausreichend seien, ist schon deshalb verfehlt, weil es nicht von der Feststellung ausgeht, daß andere als die gepfändeten Maschinen und Geräte mit Ausnahme eines Traktors gar nicht vorhanden sind und es, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, auf die Erforderlichkeit oder gar Unentbehrlichkeit nicht ankommt (SZ 47/96 = EvBl 1975/78; SZ 24/320; RZ 1957, 102; EvBl 1955/209; 3 Ob 266/54, 3 Ob 837/54).
Da die Revision einerseits eine gemäß § 519 ZPO unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft und andererseits keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war sie trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Parteien hinwies, diente sie nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Kosten konnten daher nicht zuerkannt werden.
Anmerkung
E31031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00115.92.0224.000Dokumentnummer
JJT_19930224_OGH0002_0030OB00115_9200000_000