TE OGH 1993/2/24 9ObA306/92

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1.) W***** GesmbH, ***** und 2.) M***** W*****, Kaufmann, ***** dieser vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt *****, wegen S 147.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses des Zweitbeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1992, GZ 13 Ra 80/92-24, womit infolge Rekurses des Zweitbeklagten der Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 1992, GZ 27 Cga 94/89-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Zweitbeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über die Erteilung und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung richtet sich nach den Bestimmungen über das titelgerichtliche Verfahren (SZ 16/170; SZ 17/29; EvBl 1958/279; EvBl 1988/84; 9 ObA 164/92 sowie 9 ObA 280/92); der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zulässig.

Die behaupteten Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Soweit der Revisionsrekurswerber Aktenwidrigkeit geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß die Vorinstanzen nach eingehender Beweiswürdigung übereinstimmend festgestellt haben, daß sich der Zweitbeklagte in jenem Zeitraum, in dem die Zustellungen der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung, sowie des Versäumungsurteils erfolgten, regelmäßig (auch) in seinem Haus in W***** aufgehalten hat.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E32426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00306.92.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19930224_OGH0002_009OBA00306_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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