Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** F*****, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 90.082,63 brutto s.A., infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 1992, GZ 5 Ra 94/92-13, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 1992, GZ 34 Cga 103/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.245,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen per Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Da sich der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes durch einen Alkoholexzeß in den Zustand einer mittelstarken Berauschung versetzte, und erst dies - zusammen mit der beim Kläger bestehenden Depression - zum Doppelmord an seinen Eltern (im Sinne eines beabsichtigten erweiterten Suicides) führte, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß dem Kläger ein Verschulden zumindest an der Herbeiführung des Rauschzustandes anzulasten ist; das sämtlichen in § 34 Abs 2 VBG angeführten Entlassungstatbeständen gemeinsame Tatbestandsmerkmal eines dem Bediensteten vorwerfbaren Fehlverhaltens ist somit auch im vorliegenden Fall gegeben, auch wenn die Tat selbst in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurde, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, was gemäß § 21 Abs 1 StGB zu einer Einweisung des Klägers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führte. Da die Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 34 Abs 2 lit b VBG auch auf Handlungen beruhen kann, die in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (Martinek-M. und W. Schwarz, AngG7, 611 mwN; Arb 10.212 mwN), ist auch ein Verhalten tatbestandsmäßig, das sich nicht gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete richtet. Selbst wenn man nun an außerdienstliches Verhalten keinen so strengen Maßstab anlegt, wie an das Verhalten im Dienst, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die vorliegende Tat zu Recht das Vertrauen des Dienstgebers in den Kläger so weit erschütterte, daß ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar war.
Ob § 1307 ABGB sinngemäß heranzuziehen ist, kann auf sich beruhen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den § 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E32424European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00296.92.0224.000Dokumentnummer
JJT_19930224_OGH0002_009OBA00296_9200000_000