Index
L34007 Abgabenordnung Tirol;Norm
BAO §213 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0128 E 20. April 2006 2006/17/0057 E 29. Mai 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der FA. Ed. G, Inh. W in Z, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. April 2005, Zl. Ib-1646/29-2005, betreffend Rückzahlung von Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke, Grundsteuer, Kommunalsteuer, Müllgebühr, Wassergebühr, Kanalgebühr und Friedhofsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Versagung der Rückzahlung in Ansehung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Grundsteuer nach § 188 Tiroler Landesabgabenordnung durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Februar 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird in dieser Angelegenheit auf die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2003, Zlen. 2002/16/0204 und 2002/16/0205, verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. November 2003 beantragte die beschwerdeführende Partei, die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten und zu Unrecht zwangsweise eingebrachten, in den Rückstandsausweisen vom 28. November und 20. Dezember 2000 sowie
3. und 4. Mai 2001angeführten Abgabenbeträge von insgesamt EUR 206.881,22 gemäß § 188 Abs. 1 TLAO. Sie brachte vor, die Verrechnungsanträge zur Verwendung des - aus der Erbringung von Mehrleistungen betreffend Getränkesteuer auf alkoholische Getränke - entstandenen Guthabens hätten entsprechende Wirkungen erzeugt; d. h., dass die zur Verrechnung bekannt gegebenen Abgabenbeträge gemäß § 159 Abs. 1 lit. g TLAO am Tag der Entstehung des Guthabens entrichtet seien. Alle zur Hereinbringung dieser Abgabenbeträge seitens der Abgabenbehörde gesetzten Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Dies gelte insbesondere für diesbezüglich ausgestellte Rückstandsausweise und die auf deren Grundlage durchgeführten Zwangsmaßnahmen. Es werde ersucht, den genannten Betrag zu überweisen.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung von Gemeindeabgaben in Höhe von insgesamt EUR 206.881,22 gemäß § 188 Abs. 1 TLAO ab. In der Begründung heißt es, für die Abgaben (Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke, Grundsteuer, Kommunalsteuer, Müllgebühr, Wassergebühr, Kanalgebühr und Friedhofsgebühr), für die Rückzahlung begehrt werde, gebe es rechtsgültige Bescheide und Abgabenerklärungen, die in Rechtskraft erwachsen seien. Zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderungen habe die Behörde Rückstandsausweise ausgestellt. Diese hätten schließlich als Exekutionstitel für die im Mai 2001 eingeleitete Fahrnisexekution gedient. Die offenen Abgaben samt Nebengebühren seien von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden. Die Abgabenbehörde habe keinen Zweifel, dass die Vorschreibung und Einhebung dieser Abgaben zum damaligen Zeitpunkt völlig zu Recht erfolgt sei und diese Verfahren damit abgeschlossen seien. Es würde jeder vernünftigen Denkungsweise widersprechen, wenn nunmehr auf Grund eines zwei Jahre später ergangenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses diese Abgaben wieder zurückbezahlt werden müssten, zumal sich die zitierten Erkenntnisse nur auf zwei spezielle Verrechnungsanträge mit relativ geringen Abgabensummen bezögen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof nicht darüber abgesprochen, welcher Teil des Guthabens verrechnet werden könne. Da die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Gemeindeabgaben gemäß § 188 Abs. 1 TLAO nicht vorlägen, - die Abgaben seien nicht zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden - müsse der Antrag abgewiesen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2004 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die gegen den genannten Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab.
Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 wies der Gemeindevorstand die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. September 2003 getroffene Feststellung, dass durch die Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke automatisch ein "Steuerguthaben" entstanden sei, vermöge an der Tatsache nichts zu ändern, dass die oben erwähnten Gemeindeabgaben zum damaligen Zeitpunkt völlig zu Recht vorgeschrieben und in der Folge eingebracht worden seien. Im zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis sei abgeklärt worden, dass durch die Aussetzung des Verfahrens über die Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 2002 bis zur Klärung der in diesem Zusammenhang maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen eine Erstattung der Getränkesteuer nicht zu erfolgen habe. Im Beschwerdeverfahren gehe es jedoch nicht um die Erstattung der Getränkesteuer, sondern um die Rückzahlung anderer Gemeindeabgaben. Der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich bezüglich der anhängigen Verrechnungsverfahren festgestellt, dass das Guthaben im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung zu verwenden sei. Die Abgaben seien keineswegs zu Unrecht vorgeschrieben und zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden und es bestehe daher keine Verpflichtung der Abgabenbehörde diese zu erstatten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, die Entscheidung des Gemeindevorstandes habe mit Rechtsstaatlichkeit kaum mehr etwas zu tun, vielmehr lasse eine solche Verhaltensweise den Gedanken an Amtsmissbrauch aufkommen. Es sei schlichtweg falsch, dass die Rechtsgültigkeit der Rückstandsausweise und des Exekutionsverfahrens vom Obersten Gerichtshof in letzter Instanz bestätigt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe es in der im Falle der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung vom 18. Juli 2002 abgelehnt, die Richtigkeit der von der Abgabenbehörde ausgestellten Rückstandsausweise in materieller Hinsicht zu prüfen. Gerade die materielle Richtigkeit der erwähnten Rückstandsausweise sei aber von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren in eindeutiger Weise in Zweifel gezogen bzw. mit klaren gesetzlich begründeten Argumenten in Abrede gestellt worden. Mit dieser ganz entscheidenden Frage habe sich die Berufungsinstanz nicht auseinandergesetzt, was einen Verfahrensmangel darstelle. Hätte sich der Gemeindevorstand nämlich mit dieser Frage auseinandergesetzt, wäre er zum Ergebnis gelangt, dass vom Bestand eines Abgabenguthabens ausgehend dessen Verrechenbarkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 TLAO keineswegs ohne weiteres negiert werden könne und es daher im Ergebnis rechtlich unhaltbar sei, ohne Feststellung einer mangelnden Verrechenbarkeit über die zu verrechnenden Abgabenbeträge Rückstandsausweise auszustellen bzw. diese Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung hereinzubringen. Die Unrechtmäßigkeit der von der Abgabenbehörde gesetzten Einbringungsmaßnahmen und in allererster Linie der Ausstellung von diesbezüglichen Rückstandsausweisen ergebe sich aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der erwähnten Abgabenvorschreibungen ein diese betraglich weit übersteigendes Abgabenguthaben bestanden habe, dessen Verrechnung mit den vorgeschriebenen Abgaben jeweils beantragt worden sei sowie auch im Sinne des § 162 Abs. 1 TLAO von Amts wegen vorzunehmen bzw. zu prüfen gewesen wäre. Mit allem Nachdruck werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Abgabenbehörde gemäß § 187a Abs. 1 TLAO u.a. die Verrechnung eines aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen entstandenen Guthabens abzulehnen (zu unterlassen) berechtigt sei, "als sie dem Abgabepflichtigen nachweist, dass die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Verrechnung, Verwendung oder Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde". Im Beschwerdefall könne von einer Prüfung oder gar einer Beweisführung im Sinne dieser Gesetzesstelle und damit von einer Feststellung der hier behördlicherseits darzulegenden Nichtverrechenbarkeit des unzweifelhaft bestehenden Abgabenguthabens keine Rede sein. Somit lägen nicht einmal in Ansätzen die behördlicherseits zu schaffenden Verfahrensergebnisse vor, die die Abgabenbehörden berechtigt hätten von dieser Nichtverrechenbarkeit auszugehen. Da der Gemeindevorstand im Beschwerdefall den Antrag auf Rückzahlung der auf Grund der Rückstandsausweise im Exekutionsweg hereingebrachten Abgabenbeträge zuzüglich eines weiteren zu Unrecht entrichteten Betrages von EUR 14.442,65 und somit von insgesamt EUR 206.881,22 abweise, habe er das Recht der beschwerdeführenden Partei auf gesetzeskonforme Behandlung ihrer Ansprüche verletzt und dies nicht begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 18. September 2003 ausgesprochen, dass eine Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke hinsichtlich der Mehrleistung zwingend zu einer Gutschrift führe, welche mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Nullfestsetzung wirksam werde. Dem Vorbringen in der Vorstellung sei entgegenzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 188 Abs. 1 TLAO ein Betrag dann auf Antrag zurückzuzahlen sei, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden sei. Die Rückzahlungsbestimmung erfasse Abgaben, die zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden seien, nicht auch vollstreckbar gewordene Abgaben, die zu Unrecht festgesetzt oder in der Folge vollstreckt worden seien, ohne dass im Vollstreckungsverfahren Rechtsmängel unterlaufen seien. Das Unrecht müsse im Ablauf des Vollstreckungsverfahrens gelegen sein. Die Bestimmung könne daher nicht so verstanden werden, dass damit die normativen Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides über die Festsetzung von Abgaben unterlaufen werden könnten.
Die antragsgegenständlichen Abgaben seien auf Begehren der mitbeteiligten Partei auf Grund einer Exekutionsbewilligung in der Fassung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juli 2002 zwangsweise eingebracht worden. Allein daraus ergebe sich für die belangte Behörde, dass die Einbringung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgt sei, womit ein im Vollstreckungsverfahren gelegenes Unrecht auszuschließen sei. Rechtsmängel des Vollstreckungsverfahrens seien von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet worden, vielmehr begehre die beschwerdeführende Partei gleichsam rückwirkend die Anrechnung eines allfälligen Guthabens aus der Getränkesteuer für alkoholische Getränke. Aus § 159 Abs. 1 lit. g TLAO leite die beschwerdeführende Partei ab, dass zur Verrechnung bekannt gegebene Abgabenbeträge am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet gelten. Sie übersehe in diesem Zusammenhang aber die Bestimmung des § 187a TLAO, welche den Ausschluss der Verrechnung von Abgabenguthaben betreffe. Nach dieser Gesetzesvorschrift habe die Behörde, wenn bei Selbstbemessungsabgaben für die Abgabenbehörde aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen oder nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die Verpflichtung bestehe, eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder einen Abgabenbescheid aufzuheben oder zu ändern, ein dadurch entstandenes Guthaben insoweit nicht mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen nachweise, dass die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei und die Verrechnung, Verwendung oder Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, das aus der Nullfestsetzung in der Getränkesteuer entstandene Guthaben im Sinne der TLAO zu verwenden, bedeute aber nichts anderes, als dass die Behörde den Verrechnungsanspruch dem Verfahren nach § 187a TLAO zu unterziehen habe, welches nach der zugrunde liegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu führen sei und, wie aktenkundig feststehe, von der belangten Behörde auch geführt werde. Auch aus diesem Grund vermöge ein Rückzahlungsantrag nach § 188 Abs. 1 TLAO der Vorstellungswerberin nicht zum Erfolg verhelfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten bzw. zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung der genannten Vorerkenntnisse vom 18. September 2003 dargelegt, dass nach der Rechtslage der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) im Fall der Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke hinsichtlich der bezahlten Mehrbeträge zwingend eine Gutschrift zu erfolgen hat, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem Guthaben führt.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/16/0030).
Sonstige Gutschriften sind Gutschriften, die nicht wegen Zahlungen erfolgen. Diese können sich vor allem aus bescheidmäßigen Herabsetzungen von Abgabenschulden ergeben.
Gemäß § 159 Abs. 1 lit. g TLAO gelten die Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 162) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.
Gemäß § 161 Abs. 1 erster Satz TLAO sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen.
Gemäß § 162 Abs. 1 TLAO sind Guthaben eines Abgabepflichtigen, auf die die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nach § 187 Abs. 3 zutreffen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Gemäß § 162 Abs. 3 TLAO sind, soweit Guthaben nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 187 zurückzuzahlen.
Nach § 187 Abs. 1 erster Satz TLAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Besteht bei Selbstbemessungsabgaben für die Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen oder nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die Verpflichtung,
a) eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder
b) einen Abgabenbescheid aufzuheben oder zu ändern, so hat sie gemäß § 187a Abs. 1 TLAO ein dadurch entstehendes
Guthaben insoweit nicht mit Abgabenschulden zu verrechnen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschulden zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen nachweist, dass die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Verrechnung, Verwendung oder Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Dies gilt auch, wenn das Guthaben auf Grund einer Abgabenerklärung entstanden ist.
Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist gemäß § 188 Abs. 1 TLAO dieser Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, die mit den Verrechnungsanträgen bekannt gegebenen Abgabenbeträge gälten nach § 159 Abs. 1 lit. g TLAO mit dem Tag des Entstehens des Guthaben als entrichtet. Sie meint damit, dass die Bekanntgabe der Verrechnungsbeträge und ein Guthaben bereits genüge, dass diese Abgabenbeträge entrichtet sind.
Eine Verrechnung oder Verwendung von Guthaben erfolgt jedoch nicht von selbst, sondern bedarf einer Veranlassung der Abgabenbehörde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2308).
Die Abgabenbehörde veranlasste im Beschwerdefall keine Verrechnung des Guthabens. Damit kam es hinsichtlich der in Rede stehenden und fällig gewordenen Abgaben gemäß § 159 Abs. 1 lit. g TLAO entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu keiner Entrichtung aus dem durch die Herabsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke entstandenen Guthaben.
Da keine Verrechnung des Guthabens erfolgte und sonst keine Umstände vorlagen, die einer Entrichtung der Abgaben entgegen standen, waren die fällig gewordenen Gemeindeabgaben von der beschwerdeführenden Partei durch Leistung dieser Beträge zu entrichten und konnten im Fall der Nichtentrichtung zwangsweise eingebracht werden. Die derart entrichteten und zwangsweise eingebrachten Abgaben wurden demnach nicht zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht; eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Versagung der Verrechnung war nicht in einem Verfahren über die Rückzahlung der Abgaben zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nach § 188 Abs. 1 TLAO waren somit nicht gegeben und einem Rückzahlungsantrag nach dieser Bestimmung war daher nicht stattzugeben.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Versagung der Rückzahlung hinsichtlich der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Grundsteuer nach § 188 TLAO gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der vom zuständigen Senat zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die weiteren Gemeindeabgaben vorbehalten.
Wien, am 23. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160141.X00Im RIS seit
24.03.2006