TE OGH 1993/2/24 9ObA314/92

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. W***** S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerald Herzog und Dr.Manfred Angerer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 66.395,-- sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.September 1992, GZ 8 Ra 27/92-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Dezember 1991, GZ 31 Cga 146/91-9, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.246,08 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 1.207,68 S Umsatzsteuer) und die mit 10.246,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.207,08 S Umsatzsteuer und 3.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 11.Oktober 1949 bis 31.März 1988 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt; das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Etwa 1986/87 war die beklagte Partei praktisch konkursreif. Der Vorstand trachtete danach, möglichst sozialverträgliche Maßnahmen zur Reduktion der Aufwendungen zu finden. Er wollte insbesondere langjährige und verdiente Mitarbeiter nicht kündigen, sondern versuchte, diesen den Weg in den Ruhestand zu erleichtern. Dies geschah im Weg der Sonderunterstützung. Der damalige Personalchef war beauftragt, in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen, sowie innerbetrieblichen Regelungen und Statuten Lösungen mit den in Frage kommenden Dienstnehmern zu suchen. Es bestand nicht die Absicht, in bestehende Pensionsstatuten einzugreifen. Ziel der Beklagten war es, die Höhe des Nettoaktivbezuges der jeweiligen Dienstnehmer, für die das Sonderunterstützungsmodell angewandt werden sollte, zu erhalten. Die vom Arbeitsamt geleistete Sonderunterstützung, die jeweils geringer war, wurde durch Zuschüsse der Beklagten auf den letzten Aktivbezug aufgebessert. Der von der Beklagten freiwillig gewährte Zuschuß zur Sonderunterstützung wurde für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt, um den damals bestehenden Nettobezug gleich hoch zu halten. Dieser Zuschuß blieb sodann während der gesamten Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung gleich; er wurde nicht erhöht.

Der Kläger führte in diesem Zusammenhang Gespräche mit dem Personalchef, dem Zentralbetriebsrat und dem zuständigen Referenten des Arbeitsamtes. Dabei erklärte der Personalchef dem Kläger, daß seine Bezüge bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung gleich hoch sein würden, wie seine Aktivbezüge. Auch hinsichtlich seiner Pensionsbezüge hätte er in diesem Fall keine Nachteile zu erwarten. Dem Kläger wurde auch das Pensionsstatut ausgefolgt. Mit 31.März 1988 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet. Diese Vereinbarung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 21.Jänner 1988 bestätigt und festgehalten, daß sie dem Kläger während der Zeit des Sonderunterstützungsbezuges einen freiwilligen betrieblichen Zuschuß in der Höhe von 7.500 S brutto 14mal jährlich gewähren werde, wobei diese Zahlung nach Ablauf des Abfertigungszeitraumes einsetze und mit dem letzten Monat des Bezuges der Sonderunterstützung ende. Mit Eintritt in die vorzeitige Alterspension bei Erreichen des 60. Lebensjahres werde die Firmenpension nach den Bestimmungen des Pensionsstatutes berechnet. Eine Gleichschrift dieses Schreibens sandte der Kläger ohne einen diesbezüglichen Vorbehalt nach Unterfertigung zurück. Ab 1.April 1988 bezog der Kläger Sonderunterstützung und nach Ablauf des Abfertigungszeitraumes den betrieblichen Zuschuß von der Beklagten. Seit 1.Dezember 1989 bezieht der Kläger die vorzeitige Alterspension nach dem ASVG im Betrag von (zum 1.Dezember 1989) monatlich 20.094 S. Sein Bruttogehalt betrug im März 1988 47.405 S. Der Kläger hat im Betrieb der Beklagten bis März 1988 eine für die Betriebspension anrechenbare Dienstzeit von 39 Jahren zurückgelegt.

Das Pensionsstatut der Beklagten (im folgenden: PSt), das auf die Ansprüche des Klägers Anwendung zu finden hat, enthält (auszugsweise) folgende Regelungen:

"§ 1.

(1) Anspruch auf Ruhe- (Invaliditäts-)bezüge und Hinterbliebenenversorgung haben:

1. ...........

2. Angestellte der ..... (= des Unternehmens) mit mindestens 15 in

den Diensten der ..... (= des Unternehmens) wirklich verbrachten

Dienstjahren .....

                         § 3.

Zeitpunkt des Eintrittes des Ruhe-(Invaliditäts-)bezuges.

(1) Der Ruhe-(Invaliditäts-)bezug wird nach dem Ausscheiden der

Angestellten aus dem Dienst  der ........... (= des Unternehmens)

gewährt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. Vollendung des 65.Lebensjahres bei männlichen Angestellten und des

60. Lebensjahres bei weiblichen Angestellten

2. ...............

Von der Voraussetzung des vollendeten 65.Lebensjahres (männliche

Angestellte) oder 60.Lebensjahres (weibliche Angestellte) wird

abgesehen, wenn der Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der

8. Novelle zum ASVG, BGBl 294/60 im Einvernehmen mit der Firmenleitung

aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet.

Auf Grund der zu § 3 (1) PSt vom Aufsichtsrat am 17.Oktober 1969

genehmigten Ergänzung werden nur mehr allen jenen Angestellten nach

Vollendung des 60.Lebensjahres (männliche Angestellte) ......

Zuschußleistungen gewährt, denen der Vorstand solche ausdrücklich zuerkennt oder zuerkannt hat.

§ 4.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Ruhe-(Invaliditäts-)bezüge:

(1) Bemessungsgrundlage für den monatlichen Ruhebezug ist der letzte Monatsbruttobezug ausschließlich allfälliger Sachleistungen, Sonderzahlungen, des Mehrarbeitsentgeltes und sonstiger sozialer Zuschüsse.

(2) Die Höhe der Ruhe-(Invaliditäts-)bezüge wird berechnet wie folgt:

Für die ersten 10 Dienstjahre 30 % der Bemessungsgrundlage, für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich der Bezug um 1 1/2 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von insgesamt 75 % derselben.

§ 6.

Anrechnung anderweitiger Bezüge auf den Ruhe-(Invaliditäts-)bezug

(1) Auf den gemäß § 4 errechneten Ruhe-(Invaliditäts-)bezug ist der Betrag der öffentlich-rechtlichen Alters-(Invaliditäts-)rente anzurechnen, so daß der ..... (= dem Unternehmen) nur bezüglich der Differenz auf die dem Angestellten nach diesen Bestimmungen zustehenden Ruhe-(Invaliditäts-)bezüge bzw. Hinterbliebenenversorgung Zahlungspflicht obliegt.

(2a) Der nach den Bestimmungen des § 6 (1) und (2) Pensionsstatut errechnete Pensionszuschuß wird durch nachträgliche Änderungen der öffentlich-rechtlichen Ruhe-(Invaliditäts-)bezüge nicht berührt. Er ist in der einmal bemessenen Höhe so lange weiter an den Versorgungsberechtigten auszuzahlen, als sich nicht auf Grund des § 11 des Pensionsstatutes eine Änderung ergibt.

(3a) Scheidet ein Angestellter mit mehr als 15 anrechenbaren Dienstjahren aus den Diensten der ..... (= des Unternehmens) aus, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 erfüllt sind, so gebührt ihm jener Ruhe-(Invaliditäts-)bezug, welcher sich nach dem Zeitpunkt seines Austrittes gemäß § 4 Abs 3 ergibt und zwar insolange, bis der Anspruch auf eine Alters- und Invaliditätsrente gegenüber der Sozialversicherungsanstalt gegeben ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt die .... (= das Unternehmen) nur mehr jenen Teil dieses Ruhe-(Invaliditäts-)bezuges, der sich nach Abrechnung der auf Grund öffentlich-rechtlicher Versicherung dem Angestellten zustehenden Alters-(Invaliditäts-)rente ergibt.

(3b) Bis zum Eintritt des Anspruches auf die öffentlich-rechtliche Alterspension oder öffentlich-rechtliche Invaliditätspension bestehht ein Leistungsanspruch des ausgeschiedenen Angestellten auf die Zuschußzahlung nur dann, wenn von ihm nachgewiesen wird, daß 50 % des im selben Jahr erzielten Gesamteinkommens den Versorgungsanspruch gemäß § 4 (3) nicht übersteigen.

§ 11.

(2) die von der .... (= vom Unternehmen) gewährten

Versorgungsleistungen werden der Aufwertung nach Maßgabe folgender Bestimmungen unterworfen:

a) der Aufwertung wird der vom Österreichischen

Statistischen       Zentralamt          veröffentlichte

Verbraucherpreisindex I oder ein an dessen Stelle

tretender Index zugrundegelegt;

b)  als Basis gilt die für den Monat September des

Jahres      der    Pensionierung       veröffentlichte

Indexziffer   (Basisindexziffer). Diese   wird   mit

den  in   den    Folgejahren jeweils für den Monat

September     veröffentlichten           Indexziffern

verglichen;

c)  eine wertmäßige Änderung der Zuschüsse tritt

dann   ein,   wenn   die Basisindexziffer durch die

September-Indexziffer    eines   Folgejahres   und

diese         wiederum      durch      eine     spätere

Septemberindexziffer     usf     um   mehr als 3 %

überschritten wird.    Die     Aufwertung         der

Versorgungsleistungen     tritt       jeweils       am

darauffolgenden 1.1. in Kraft.

d) Die Aufwertung der Zuschüsse wird mit der nach dem Pensionsanpassungsgesetz jeweils festgesetzten Erhöhung der ASVG-Pensionen begrenzt."

Die Beklagte zahlte dem Kläger vom Dezember 1989 bis 31.Dezember 1990 eine Firmenpension im Betrag von monatlich 13.748 S und im Jahr 1991 eine solche von monatlich 14.262 S. Bei Ermittlung dieses Betrages ging die Beklagte vom Einkommen des Klägers für März 1988 und unter Zugrundelegung von 39 anrechenbaren Dienstjahren von einem Firmenpensionsanspruch des Klägers von 73,5 % dieses letzten Aktivbezuges aus und brachte hievon die vom Kläger bezogene Pension nach dem ASVG in Abzug; dieser Betrag wurde für das Jahr 1991 gemäß § 11 Pensionsstatut aufgewertet.

Der Kläger begehrt die Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Betrages von 66.395 S brutto sA. Bei Abschluß des Pensionsstatutes habe die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sonderunterstützung noch nicht existiert, so daß darauf nicht Bedacht genommen werden konnte. Das Statut enthalte jedoch Regelungen für andere Arten von Beendigungen des Dienstverhältnisses vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsanspruches. In solchen Fällen habe ausschließlich der Dienstgeber die volle Höhe des jeweiligen Pensionsanspruches zu zahlen. Es sei mit der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter nicht vereinbar, wenn jene Mitarbeiter, die auf Ersuchen des Dienstgebers wegen der wirtschaftlich schwierigen Situation bereit gewesen seien, das Dienstverhältnis aufzulösen, dadurch Nachteile erlitten, daß sie wegen des zeitlichen Auseinanderfallens der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Pensionsantritts einen geringeren Pensionszuschuß erhielten. Dem Kläger sei ausdrücklich zugesagt worden, daß er bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung auch hinsichtlich der Pension keinerlei Nachteile erleiden werde. Geboten sei daher eine ergänzende Interpretation der Pensionsregelungen in dem Sinne, daß bei Ermittlung des Gesamtpensionsanspruches wenigstens die in der Zeit ab Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Alterspension erfolgten kollektivvertraglichen Istlohnerhöhungen zu berücksichtigen seien. Ausgehend hievon ergäbe sich für die Zeit vom 1.Dezember 1989 bis 31. Dezember 1991 ein Differenzbetrag zwischen den ausgezahlten und den tatsächlich gebührenden Leistungen aus der Firmenpension in der Höhe des Klagebegehrens. Alternativ bestünde die Möglichkeit, den Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Alterspension (fiktiv) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zu berechnen und die Höhe des Firmenzuschusses durch Gegenüberstellung dieses Betrages mit 73,5 % des letzten Aktiveinkommens zu ermitteln. Auch eine Aufwertung des letzten Aktivbezuges entsprechend § 11 PSt bis zum letzten Monat vor dem Anfall der Alterspension sei in Erwägung zu ziehen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Ermittlung des Pensionszuschusses nach den Bestimmungen des Pensionsstatutes vorgenommen, was im übrigen mit dem Kläger auch ausdrücklich vereinbart worden sei. Danach sei vom letzten Aktivbezug des Klägers auszugehen gewesen; von dem auf dieser Grundlage ermittelten Pensionsbetrag sei die gesetzliche Alterspension abgezogen worden. Daß durch die Inanspruchnahme der Sonderunterstützung die maßgeblichen Zeitpunkte des letzten Aktivbezuges und der erstmaligen Feststellung der anzurechnenden Alterspension auseinanderfielen, widerspreche nicht dem Pensionsstatut. Der Kläger habe auch durch die Regelung einen großen Vorteil gehabt, weil er für einen längeren Zeitraum unter Berücksichtigung des von der Beklagten geleisteten Zuschusses zur Sonderunterstützung ein arbeitsloses Einkommen in der Höhe des letzten Aktivbezuges erhalten habe.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Nach den Grundsätzen der Entscheidung ZAS 1989/9 (Kerschner) = JBl 1988, 467, handle es sich bei der Pensionszusage der Beklagten nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Anfall und Errechnung des Pensionszuschusses sei im Pensionsstatut geregelt, doch sei der Fall des Übertrittes in die Pension nach Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nicht erwähnt. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei im Interesse beider Parteien gelegen; der Kläger habe sich dadurch ein Einkommen in der Höhe seines letzten Aktivbezuges sichern können, obwohl er keine Arbeit mehr geleistet habe; der Beklagten sei es möglich gewesen, die Personalkosten einzuschränken. Dem Sinn des Pensionsstatutes, langfristig den Lebensstandard des Pensionisten sicherzustellen, werde am ehesten durch Aufwertung des letzten Aktivbezuges bis zum letzten Monat vor dem Anfall der Alterspension entsprochen. Die Berechnung nach dem Standpunkt der Beklagten würde dazu führen, daß es - bei entsprechender Lebenserwartung - im Laufe der Jahre durch geminderte Zuschußleistungen insgesamt zu einer Verkürzung der Ansprüche des Klägers käme. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vereinbarung der Streitteile im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses widersprechen, wonach dem Kläger zugesichert worden sei, daß er durch diese Vereinbarung keine Nachteile erleiden werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge; es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 28.706,50 S brutto und wies das Mehrbegehren ab. Beide Parteien seien davon ausgegangen, daß das Pensionsstatut die Grundlage für die Ansprüche des Klägers sei. Auf Erklärungen des Personalleiters im Zug der Gespräche, die der Auflösung des Dienstverhältnisses vorangegangen seien, könne sich der Kläger auch deshalb nicht berufen, weil durch die nachträgliche Einigung jedenfalls ein Neuerungsvertrag zustandegekommen sei. Die Äußerung des Personalleiters, der Kläger werde bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung keine Nachteile erleiden, sei nur als bloße Wissenserklärung zu werten; eine Verpflichtung, den Kläger im Fall der vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses so zu stellen, wie wenn er sein Dienstverhältnis erst mit Erreichen des Pensionsalters aufgelöst hätte, habe die Beklagte damit nicht übernommen. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht erkennbar, weil es sachlich gerechtfertigt sei, Dienstnehmer, die bis zum Erreichen des Pensionsalters im Betrieb verblieben, bei Ermittlung des Pensionszuschusses anders zu behandeln als solche, die bereits vorher ihr Dienstverhältnis beenden.

§ 6 (3a) PSt enthalte grundsätzlich eine Regelung für jene Fälle, in denen ein Angestellter mit mehr als 15 Jahren (für ab 1.Jänner 1967 eintretende Dienstnehmer mit mehr als 25 Jahren) anrechenbarer Dienstzeit ausscheidet, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 (1) PSt erfüllt seien. Die Verweisung im Folgesatz "so gebührt ihm jener Ruhe-(Invaliditäts-)bezug, welcher sich nach dem Zeitpunkt seines Austrittes (gemäß § 4 Abs 3) ergibt ...." sei allerdings unverständlich, weil § 4 Abs 3 PSt lediglich eine Berechtigung des Aufsichtsrates zur Gewährung erhöhter Pensionen im Einzelfall vorsehe. § 4 (1) PSt enthalte wohl eine Bestimmung, wonach Bemessungsgrundlage für den monatlichen Ruhebezug der letzte Monatsbruttobezug sei, doch enthalte das Pensionsstatut keine ausdrückliche Regelung dafür, wie die Zuschußberechnung erfolgen solle, wenn, wie hier, Sonderunterstützung in Anspruch genommen werde, zumal auch diese Möglichkeit im Zeitpunkt der Erstellung des Statutes noch gar nicht bestanden habe. Im Zusammenhalt mit der Erklärung des vom Vorstand zur Führung der Gespräche mit dem Kläger beauftragten Personalleiters, der Kläger werde bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung bei der Pension keine Einbuße erleiden, sei eine Aufwertung des letzten Aktivbezuges des Klägers entsprechend § 11 PSt bis zum letzten Monat vor Zuerkennung der Alterspension gerechtfertigt. Damit werde den Grundsätzen des Pensionsstatutes wie auch den im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses getroffenen Vereinbarungen Rechnung getragen. Gegen die Lösung, bei der Ermittlung der Pension die bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Alterspension eingetretenen kollektivvertraglichen Istlohnerhöhungen heranzuziehen, spreche nicht nur die Parteienabsicht, daß dem Kläger während des Sonderunterstützungsbezuges nur der zuletzt bezogene Aktivnettobezug erhalten bleiben sollte, sondern auch, daß bei kollektivvertraglichen Vereinbarungen über Entgelthöhen regelmäßig auch andere maßgebliche Faktoren als die Geldentwertung, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung in einer Branche Berücksichtigung fänden. Da weder nach dem Pensionsstatut kollektivvertragliche Erhöhungen auf den zu gewährenden Ruhegenuß Einfluß hätten, noch nach der Absicht der Parteien während des Zeitraumes der Inanspruchnahme der Sonderunterstützung durch den Kläger eine Erhöhung des von der Beklagten zu leistenden Zuschusses erfolgen sollte, komme eine Valorisierung nach kollektivvertraglichen Istlohnerhöhungen nicht in Betracht. Ausgehend von einer Anpassung des letzten Nettobezuges nach § 11 PSt ergebe sich für den Gegenstand der Klage bildenden Zeitraum ein Anspruch des Klägers auf einen Differenzbetrag von 28.706,50 S brutto. Nur in diesem Umfang sei sein Begehren berechtigt.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erhebt gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Beide Parteien beantragen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Revision des Klägers ist berechtigt. Hingegen kommt der Revision der Beklagten keine Berechtigung zu.

Zur Revision der Beklagten:

Rechtliche Beurteilung

§ 7 Abs 1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 schreibt den Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die auf Mittelzuführungen oder Darlehen bzw. Eigenkapital durch den Eigentümer angewiesen sind, vor, die in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Betriebspensionen enthaltenen Wertanpassungsklauseln bis 31.Dezember 1990 nicht anzuwenden. Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist aber nicht die Valorisierung einer Betriebspension, sondern die erstmalige Ermittlung der Höhe eines betrieblichen Pensionszuschusses. Dies ist jedoch vom Regelungsinhalt der zitierten Norm nicht erfaßt. § 7 Abs 1 ÖIAG-FinanzierungsG 1987 ist daher auf die Entscheidung der hier strittigen Fragen jedenfalls ohne Einfluß, so daß eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung entbehrlich ist.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der schon vom Erstgericht zitierten Entscheidung ZAS 1989/9 (Kerschner) = JBl 1988, 467 mit der Frage befaßt, wie vorzugehen ist, wenn die Betriebspension an das letzte Arbeitseinkommen gebunden ist, jedoch zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pensionsleistung ein längerer Zeitraum verstreicht. Wohl unterscheidet sich die rechtliche Grundlage des Betriebspensionsanspruches in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall von dem Pensionsstatut, auf das der Kläger seinen Anspruch gründet; so war etwa dort der Anspruch auf die Pensionsleistung daran gebunden, daß der Dienstnehmer die Altersgrenze für den Erwerb eines Pensionsanspruches nach dem ASVG erreichte und dies den Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses bildete; auch war das Erlöschen der Pensionszusicherung bei Dienstnehmerkündigung vor Erreichen der Altersgrenze vorgesehen; schließlich wurde die Höhe der Firmenpension durch Änderungen der ASVG-Pension beeinflußt. Darin kommen aber keine Unterschiede zum Ausdruck, die für die hier zu entscheidende Frage wesentlich wären. Die zur Valorisierung ausgesprochenen Grundsätze der zitierten Entscheidung können also auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Danach bezweckt eine Betriebspension - anders als etwa eine Abfertigung - grundsätzlich nicht eine Erleichterung des Überganges vom höheren Aktivbezug zur niedrigeren Pension nach dem ASVG, sondern die Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Dauer des Ruhestandes.

Der Oberste Gerichtshof lehnte es ab, dem letzten Aktivbezug eine mehrere Jahre später anfallende entsprechende Alterspension gegenüberzustellen und den Betriebspensionsanspruch aus der Differenz dieser Beträge zu ermitteln; dies könnte dazu führen, daß die Betriebspension im Zeitpunkt ihres Anfalles weitgehend entwertet oder überhaupt auf Null gesunken wäre. Ein solches Ergebnis widerspräche auch dem Grundsatz, daß dem Dienstnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb - ausgenommen bei ausdrücklich vereinbartem Verfall - die Anwartschaft in dem einmal erreichten Umfang erhalten bleiben soll.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten würde der von ihr vertretene

Prozeßstandpunkt zu einer nicht unwesentlichen Verminderung des

Betriebspensionsanspruches führen. Dies insbesondere, wenn der

längstmögliche Zeitraum des Bezuges der Sonderunterstützung

zugrundegelegt wird. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 lit

b SUG kann die Sonderunterstützung Männern bereits ab Vollendung des

55. Lebensjahres gewährt werden. Gemäß § 253 a Abs 1 bzw § 253 b Abs 1

ASVG beträgt die Altersgrenze für den Anspruch auf vorzeitige

Alterspension für Männer jedoch 60 Jahre. Wird die

Sonderunterstützung frühestmöglich in Anspruch genommen, so liegt

zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Anfall der

Alterspension ein Zeitraum von fünf Jahren. Es bedarf keiner weiteren

Begründung, daß sich in diesem Fall bei Gegenüberstellung des

nominellen Betrages des letzten Aktivbezuges mit der erst fünf Jahre

später anfallenden, entsprechend aufgewerteten Alterspension der von

der Beklagten zu leistende Pensionszuschuß beträchtlich vermindern

würde. Der Kläger hat dies auch an Hand von Berechnungsbeispielen

anschaulich dargestellt. Die von der Beklagten geforderte

Berechnungsweise würde zu einem Ergebnis führen, das mit dem Sinn und

Zweck der betrieblichen Pensionsvereinbarung nicht vereinbar wäre.

Auch der hier festgestellte Sachverhalt zeigt, daß die Annahme dieser

Parameter die Höhe des betrieblichen Pensionszuschusses nicht

unwesentlich vermindern würde. Deshalb ist der Oberste Gerichtshof in

der zitierten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, daß in solchen

Fällen eine Aufwertung des Aktivbezuges bis zum letzten Monat vor dem

Anfall der Alterspension vorzunehmen sei. Diesem Ergebnis ist

Pfersmann (JBl 1988, 471) beigetreten. Auch Kerschner (ZAS 1989, 61

ff), der die Entscheidung kritisch bespricht, geht grundsätzlich von

einer Aufwertung des letzten Bezuges aus. Die Ausführungen der

Revision bieten keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Soweit sich die Revision auf das vom Kläger unterfertigte Schreiben

vom 21.Jänner 1988 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieses

Schreiben keine eigenständige Vereinbarung über die Betriebspension enthält, sondern sich auf einen Verweis auf das Pensionsstatut beschränkt. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß bei der Ermittlung des betrieblichen Pensionszuschusses nicht vom nominellen Letztbezug des Klägers auszugehen ist.

Zur Revision des Klägers:

Im Fall der Entscheidung ZAS 1989/9 = JBl 1988, 467 war das

Dienstverhältnis des Klägers mehrere Jahre vor dem Anfall der

gesetzlichen Alterspension und auch der Betriebspension durch Dienstgeberkündigung beendet worden. Für diesen Fall sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß eine Aufwertung des letzten Aktivbezuges bis zum letzten Monat vor dem Anfall der Alterspension nach dem dort für die Aufwertung der betrieblichen Leistung vereinbarten Wertmaßstab (Verbraucherpreisindex) nicht nur die in der Pensionsvereinbarung getroffenen Regelungen berücksichtige, sondern diese Regelung auch der Handhabung von Wertanpassungsfaktoren im Bereich der öffentlich-rechtlichen Pensionsversicherung entspreche.

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers lag primär im Interesse der Beklagten, die wegen drückender wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Reduktion der Personalkosten anstrebte. Dies sollte unter Wahrung der Rechte der betroffenen Dienstnehmer und im Einvernehmen mit diesen geschehen. Deshalb wurde auch nicht der Weg der Kündigung gewählt. Aus der Vereinbarung, daß dem Kläger durch Gewährung eines Zuschusses zur Sonderunterstützung für die Zeit bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension ein Bezug in der Höhe des letzten Nettoeinkommens gesichert wurde, ergibt sich vielmehr die Absicht der Beklagten, nur die Zeit bis zum Erreichen der Alterspension zu überbrücken und die Aufwendungen weitestgehend auf die Leistungen aus der Sonderunterstützung zu verlagern, den Kläger aber wirtschaftlich weitgehend so zu stellen, wie wenn das Dienstverhältnis weiter aufrecht wäre. Wenn auch dazu formell die Beendigung des Dienstverhältnisses die Voraussetzung bildete (§ 1 Abs 1 SUG), wirkte doch das Dienstverhältnis insoweit fort, als die Beklagte dem Kläger eine Ergänzung des Sonderunterstützungsbezuges auf das letzte Nettoeinkommen gewährte. Wohl erfolgte die Zuschußgewährung in der Höhe der Differenz zwischen dem nominellen letzten Nettoeinkommen und dem Sonderunterstützungsbezug, doch darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der Kläger ja tatsächlich keine Dienste zu leisten hatte. Dies mag erklären, daß er nicht auf der Berücksichtigung später eintretender kollektivvertraglicher Erhöhungen der Aktiveinkommen für die Berechnung des Zuschusses bestand. Die Vereinbarung zeigt jedoch, daß das Dienstverhältnis materiell zwischen den Streitteilen bis zum Erwerb des Alterspensionsanspruches durch den Kläger insoweit fortwirkte, als dem Kläger bis dahin zufolge der Zuschußgewährung durch die Beklagte trotz formeller Beendigung des Dienstverhältnisses der volle letzte Aktivbezug zukam. Dazu kommt noch, daß der Personalleiter dem Kläger anläßlich der Gespräche über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zusagte, daß er bezüglich der Betriebspension keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Dies kann aus dem Zusammenhang sinnvollerweise nur als Zusage verstanden werden, daß der Kläger bezüglich der Betriebspension nicht schlechter behandelt werde, als wenn das Dienstverhältnis erst bei Erreichen des Anfallalters für die vorzeitige Alterspension beendet worden wäre.

Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, für die Berechnung der

Betriebspension das Einkommen heranzuziehen, das der Kläger unter

Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen kollektivvertraglichen

Erhöhungen im letzten Monat vor Erwerb des

sozialversicherungsrechtlichen Pensionsanspruches bezogen hätte, wenn

sein Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht bestanden

hätte. Ungeachtet des Bezuges der Sonderunterstützung entsprach

nämlich durch die Vereinbarung der Streitteile die einkommensmäßige

Lage des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt zufolge der am

Aktiveinkommen orientierten Zuschußgewährung durch die Beklagte weitgehend der eines aktiven Dienstnehmers.

Das der Höhe nach unbestrittene Begehren des Klägers besteht daher

zur Gänze zu Recht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO

Anmerkung

E32177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00314.92.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19930224_OGH0002_009OBA00314_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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