Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Loretto Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH i.L., 4614 Marchtrenk, Linzerstraße 2, vertreten durch den Liquidator Ernst Steiner, Steuerberater, ebendort, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 6,200.000,-- sA, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Verhandlung und Entscheidung in dem allfälligen weiteren Verfahren wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen bzw. Unterlassungen von Organen des Kreisgerichtes Wels sowie des Präsidenten des diesem Gericht übergeordneten Oberlandesgerichtes Linz anzubringen; sie beantragt deshalb die Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen bzw. Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofes erster Instanz bzw. des Präsidenten des diesem übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs.1 AHG - hier in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Linz - zuständig wären, so ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs.4 AHG). Das gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 15/88 u. a.).
Auf das Landesgericht Innsbruck treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.
Anmerkung
E33310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00005.93.0226.000Dokumentnummer
JJT_19930226_OGH0002_0010ND00005_9300000_000