TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/01/0456

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des KU in R, geboren 1983, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juli 2005, Zl. 262.534/0-V/15/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 23. Mai 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 30. Mai 2005 und am 7. Juni 2005 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den Kosovo verlassen zu haben, weil er mit zwei Männern, die seine Freundin angepöbelt hätten, eine Schlägerei gehabt habe; diese wollten sich jetzt an ihm rächen und hätten ihn insoweit bedroht.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Zwar sei es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Freundin in eine Schlägerei geraten sei, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er danach weiter bedroht worden wäre. Im Hinblick darauf komme weder die Gewährung von Asyl noch die Einräumung von Refoulement-Schutz in Betracht. Auch der Ausweisung stehe nichts entgegen, weil mit ihr kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der der Beschwerdeführer sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholte, wies die belangte Behörde "gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Die Beschwerde verweist zunächst darauf, dass im Kosovo nach wie vor "Blutrache" praktiziert werde. Inwieweit diese Ausführungen fallbezogen von Bedeutung sein sollen, ist freilich nicht ersichtlich, hat doch der Beschwerdeführer nie behauptet, dass die Schlägerei wegen seiner Freundin die Verletzung oder gar den Tod einer Person zufolge gehabt hätte.

Auch die weiteren in der Beschwerde vorgetragenen Argumente vermögen keine Unschlüssigkeit der - von der belangten Behörde übernommenen - erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren jegliche Präzisierung der angeblich ihm gegenüber ausgesprochenen Bedrohungen schuldig geblieben ist. Angesichts der bloß wiederholenden Berufung geht schließlich auch die Rüge fehl, die belangte Behörde hätte eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen, weshalb im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung im Hinblick auf § 7 AsylG oder auf § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu erkennen ist.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010456.X00

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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