TE OGH 1993/3/3 7Ob502/93

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Veröffentlicht am 03.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cäcilia B*****, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1992, GZ 5 R 237/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 13. Mai 1992, GZ 2 C 162/92m-12 aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 3.7.1985 verstorbene Heinrich K***** vermachte mit letztwilliger Erklärung vom 26.3.1985 seiner Enkeltochter Claudia K***** (der Beklagten) die Liegenschaft *****W***** und fügte diesem Vermächtnis folgende Bedingung bei: "Das landwirtschaftliche und auch sonstige Nutzungsrecht dieser Liegenschaft *****W***** wird Frau Cäcilia B***** (der Klägerin) ... auf deren Lebenszeit zugesprochen. Sollten bauliche Maßnahmen an dieser Liegenschaft notwendig werden, so ist die Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Maßnahmen zu treffen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auch auf den gesamten Waldbestand. Steuern und sonstige Verpflichtungen gehen zu Lasten der Universalerbin". Mit "Universalerbin" meinte er die Vermächtnisnehmerin Claudia K***** (die Beklagte).

In seiner Entscheidung vom 21.2.1989, 5 Ob 519/88, erkannte der Oberste Gerichtshof in teilweiser Abänderung der abweisenden Urteile der Unterinstanzen Claudia K***** (die Beklagte) schuldig, der Klägerin Cäcilia B***** das ihr vermachte Sublegat der Dienstbarkeit des Gebrauches an der Liegenschaft einzuräumen. Das Mehrbegehren auf Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an der Liegenschaft sowie auf Errichtung einer verbücherungsfähigen Amtsbestätigung wurde abgewiesen.

Am 23.4.1991 brachte die Klägerin bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz einen Fällungsantrag betreffend das Grundstück *****W***** ein. Sie bezeichnete sich im Antrag als Fruchtnießerin der Liegenschaft. Die Fällung sollte ca. 100 Festmeter Holz umfassen. In der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz erklärte die Klägerin, mit dem Erlös den Dachstuhl des Wirtschaftsgebäudes in *****W***** sanieren zu wollen.

Die Beklagte sprach sich im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gegen den Antrag aus. Sie bestritt die Antragslegitimation der Klägerin, weil dieser auf Grund des zitierten Urteiles des Obersten Gerichtshofes kein Fruchtgenußrecht, sondern lediglich ein Gebrauchsrecht zustehe, das eine Bewirtschaftung des Waldes im beantragten Ausmaß nicht umfasse.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 31.5.1991 wurde dem Fällungsantrag gemäß § 87 Abs 1 Forstgesetz keine Folge gegeben, die Holznutzung auf dem Waldgrundstück *****W***** untersagt und "gemäß § 91 Abs 3 Forstgesetz hinsichtlich der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen". In der Begründung des Bescheides wurde auf den Einwand der Beklagten verwiesen und dargelegt, daß die Parteien mangels gütlicher Einigung iSd § 91 Abs 2 Forstgesetz auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, "um eine Klärung der Frage der Antragslegitimation herbeizuführen". Bis zu einer allfälligen Klärung dieser Vorfrage sei die beantragte Fällung jedenfalls zu untersagen.

Mit ihrer am 30.1.1992 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, sie sei auf Grund des Vermächtnisses des Heinrich K***** vom 26.3.1985 zur Stellung eines Fällungsantrages im Rahmen der Waldnutzung berechtigt. Die Klägerin verwies auf den eingangs dargestellten Sachverhalt und legte dar, daß sie nur eine Mindestrente beziehe, daher auf die Nutzung angewiesen sei und das Geld aus der Holzwirtschaft auch zur Erhaltung der Substanz benötige. Das ihr eingeräumte Vermächtnis enthalte sowohl Elemente des Gebrauchs- als auch des Fruchtgenußrechtes. Der Hinweis des Verstorbenen, daß sich das Nutzungsrecht auch auf den gesamten Waldbestand beziehe, inhalte das Recht der Klägerin, Teilschlägerungen vorzunehmen. Die Klägerin bewerte ihr Interesse an der Feststellung des Umfanges der Nutzung ihres Vermächtnisses, insbesondere der Waldnutzung, mit S 75.000,--.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Die Klägerin habe bereits mehrmals Schlägerungen durchgeführt, die bei weitem über ihren persönlichen Bedarf hinausgegangen seien, eine Substanzverletzung dargestellt hätten und zum Teil gegen das Forstgesetz und das Landschaftsschutzgesetz verstoßen hätten. Die Klägerin habe das ihr eingeräumte Gebrauchsrecht schon bei weitem überzogen. Sie sei daher nicht berechtigt, einen Fällungsantrag zu stellen. Zudem sei das Klagebegehren völlig unbestimmt. Abgesehen davon, daß das Begehren nicht einmal das Ausmaß der Berechtigung zur Stellung eines Fällungsantrages enthalte, fehle es der Klägerin schon auf Grund des Inhaltes der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 519/88 am Rechtsschutzinteresse.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Da sich die Klägerin im Fällungsantrag als Fruchtgenußberechtigte bezeichnet habe, die Beklagte im Verwaltungsverfahren aber vorgebracht habe, daß der Klägerin nur ein Gebrauchsrecht zustehe, sei die Verweisung auf den Zivilrechtsweg zur Klärung der Frage erfolgt, ob die Klägerin als Fruchtgenußberechtigte zur Antragstellung iSd § 87 Abs 1 Forstgesetz legitimiert sei oder nicht. Da der Klägerin aber kein Fruchtgenußrecht zustehe, sei ihr Feststellungsbegehren abzuweisen. Um zu prüfen, ob die Klägerin als Gebrauchsberechtigte gemäß § 87 Abs 2 Forstgesetz antragsberechtigt sei, sei das Klagebegehren nicht ausreichend bestimmt, weil nicht einmal angegeben sei, auf welchen Grundstücken, in welchem Ausmaß und zu welchen Zwecken die Klägerin Schlägerungen durchführen lassen wolle. Die Antragslegitimation gemäß § 87 Abs 2 Forstgesetz sei aber davon abhängig, wie weit die Ausübung sonstiger Verfügungsrechte Fällungen erforderlich mache.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil sich die Rechtsprechung mit der Frage des Umfanges eines Gebrauchsrechtes mit Annäherung an ein Fruchtgenußrecht im Zusammenhang mit einer Erhaltungspflicht bisher in veröffentlichten Entscheidungen nicht befaßt habe. Die Klägerin sei ungeachtet der Qualifikation ihres Rechtes als Gebrauchsrecht im Hinblick auf dessen sich aus dem Sublegat ergebenden Umfang, nämlich insbesondere unter Bedachtnahme auf die darin angeordnete Erhaltungspflicht der Bausubstanz, gemäß § 87 Abs 2 Forstgesetz grundsätzlich berechtigt, einen Fällungsantrag zu stellen. Um das Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen prüfen zu können, fehle es jedoch an den erforderlichen Feststellungen, weil sich das Erstgericht mit der Frage der Notwendigkeit und des Umfanges der Erhaltungsarbeiten nicht auseinandergesetzt habe. Die Klägerin werde gemäß § 182 ZPO aufzufordern sein, für ein ergänzendes Sachvorbringen zu sorgen. Das Feststellungsbegehren werde auch umfangmäßig zu determinieren sein.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig aber nicht berechtigt.

Die Beklagte vertritt in ihrem Rekurs die Ansicht, daß ausschließlich die Forstbehörde darüber zu entscheiden habe, inwieweit die Ausübung eines Rechtes Fällungen erforderlich mache. Es stehe nur der Verwaltungsbehörde zu, die Legitimation der Klägerin als Fruchtnießerin, als die sie sich im Fällungsantrag bezeichnet habe, zu verneinen und sie dahin zu belehren, daß allenfalls eine Antragstellung auf Grund einer anderen Berechtigung möglich sei.

Damit macht die Beklagte inhaltlich den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO geltend. Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, daß bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen (vgl NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (§ 42 Abs 3 JN).

§ 87 Abs 1 und 2 Forstgesetz lautet:

"Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen (Abs 1).

Neben den in Abs 1 bezeichneten Personen steht das Recht der Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht (Abs 2)."

Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall die positive gesetzliche Vorschrift. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen, ist unzulässig. Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind die Klagebehauptungen maßgeblich, wobei es auf die privatrechtliche Natur des erhobenen Anspruches, nicht aber auf den Wortlaut des Klagebegehrens oder auf dessen sachliche Berechtigung ankommt. Das Prozeßvorbringen der beklagten Partei kann eine erweiterte Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges bilden (SZ 50/70 mit weiteren Zitaten sowie Fasching I, 42f, 63). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß einander gleichberechtigte Rechtsobjekte gegenüber stehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtsobjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtsobjekt unterworfen ist (SZ 51/161; JBl 1985, 240; Fasching I, 48).

Es besteht hier zwar kein Zweifel, daß kraft der im Forstgesetz enthaltenen Anordnung (hier insbesondere §§ 81f, 85ff, 91 Forstgesetz) die Forstbehörde über den Fällungsantrag zu entscheiden und damit zwangsläufig auch die Antragslegitimation desjenigen, der einen Fällungsantrag stellt, zu prüfen hat. Die isolierte Betrachtung des Wortlautes des gestellten Klagebegehrens legt tatsächlich die Unzulässigkeit des Rechtsweges nahe.

Das Klagsvorbringen läßt jedoch erkennen, daß die Klägerin die zwischen ihr und der Beklagten strittige Abgrenzung ihres Gebrauchsrechtes zum Eigentumsrecht der Beklagten an der Liegenschaft entschieden haben will. Es geht ihr um die Festlegung des Umfanges ihres Gebrauchsrechtes, womit zwangsläufig die Frage des Umfanges der Eigentumsbeschränkung der Beklagten zusammenhängt. Diese Frage ist zwar auch, aber keineswegs nur für die Prüfung der Antragslegitimation gemäß § 87 Abs 2 Forstgesetz im Verwaltungsverfahren von Bedeutung, wenngleich dies die Klägerin sinngemäß als vordringlichen Zweck - wohl um ihr alsbaldiges Interesse an der begehrten Feststellung zu untermauern - bezeichnet hat. Die von der Klägerin sinngemäß begehrte gerichtliche Entscheidung soll Klarheit über widerstreitende Standpunkte gleichartiger Rechtssubjekte über deren jeweiliges Nutzungsrecht an der selben Sache schaffen. Dieses Interesse geht jedenfalls über das Interesse der Klägerin auf abermalige Antragstellung, eine Holzfällung zu bewilligen, hinaus. Dies wird etwa bereits dadurch deutlich, daß die Forstbehörde theoretisch zu dem Ergebnis kommen könnte, daß eine Fällungsbewilligung gar nicht erforderlich ist oder daß die Forstbehörde binnen sechs Wochen nach Einlangen des Fällungsantrages keine Entscheidung trifft, sodaß die Klägerin auf eine Fällungsbewilligung gar nicht angewiesen wäre (§ 91 Abs 1 Forstgesetz).

Da auch aus § 172 Forstgesetz nicht abgeleitet werden kann, daß die Forstbehörde über das Bestehen von Dienstbarkeiten oder über den Umfang von Eigentumsrechten zu entscheiden hätte (SZ 50/70) und § 91 Abs 3 Forstgesetz ausdrücklich die Entscheidung über die von einer Partei aufgeworfenen zivilrechtlichen Vorfragen mangels Einigung der Parteien in die Zuständigkeit der Gerichte verweist, kann der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung ihrer aus der Dienstbarkeit des Gebrauches erfließenden Rechte nicht verwehrt werden.

Die im Bescheid der Forstbehörde vom 31.5.1991 tatsächlich ausgesprochene Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg läßt in ihrer Begründung und im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift erkennen, daß Art und Umfang des auch im Verwaltungsverfahren strittigen Nutzungsrechtes zwischen der Klägerin und der Beklagten, die gemäß § 87 Abs 3 Forstgesetz beide Parteien des Verwaltungsverfahrens sind, im Zivilrechtsweg zu prüfen seien. Somit wurde über die privatrechtlichen Voraussetzungen der Antragslegitimation oder gar über den Umfang des Gebrauchsrechtes der Klägerin von der Verwaltungsbehörde noch nicht entschieden.

Den Rekursausführungen ist zwar dahin beizupflichten, daß das Klagebegehren selbst dann unbestimmt ist, wenn man es so versteht, wie es gemeint war (MietSlg 39.748). Wenngleich klargestellt ist, daß es hier um die Frage des Umfanges des Gebrauches geht - die Frage, ob die Beklagte der Klägerin ein Fruchtgenußrecht oder ein Gebrauchsrecht einzuräumen hat, wurde ja bereits rechtskräftig entschieden -, so läßt sich dessen ungeachtet dem gesamten Klagsvorbringen nicht entnehmen, welcher Umfang des Gebrauches gegenüber der Beklagten nun festgestellt werden soll. Wie bereits das Erstgericht ausführte, hat die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Ausmaß Schlägerungen vorzunehmen oder zu beantragen sie beabsichtigt oder solche ihrer Meinung nach erforderlich seien, um ihrer Auflage der Substanzerhaltung nachzukommen.

Es ist daher dem Gericht nicht möglich, dem Urteilsspruch etwa auf Grund des Klagsvorbringens eine entsprechend klare und deutlichere Fassung zu geben (vgl MGA ZPO14 § 405 E 3, 4, 6).

Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist nach Lehre (Fasching III 23ff § 226 ZPO Anm 3) und Rechtsprechung (SZ 36/86; JBl 1937/181; MietSlg 7649; ÖBl 1989, 14) eine prozessuale Anspruchsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.

Das Fehlen dieses Erfordernisses rechtfertigt aber regelmäßig nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Vielmehr hat der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO den Kläger, auch wenn dieser anwaltlich vertreten ist, zu einer entsprechenden Präzisierung des Urteilsbegehrens aufzufordern (SZ 41/148; NZ 1969/42; NZ 1977, 26; RZ 1979, 281; ÖBl 1981, 122). Ist dies nicht geschehen, dann hat auch noch das Berufungsgericht, wenn es das Klagebegehren für zu wenig bestimmt hält, diesen Mangel aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger gemäß §§ 84, 85 ZPO eine entsprechende Verbesserung seines Urteilsantrages aufzutragen.

Schon deshalb muß es bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Ausspruches über das Feststellungsbegehren der Klägerin bleiben, um damit der Klägerin Gelegenheit zur entsprechenden Präzisierung ihres Begehrens zu geben, auf deren Erfordernis das Berufungsgericht in seinem aufhebenden Beschluß zutreffend hingewiesen hat.

Sollte die Klägerin eine solche Verbesserung ihres Klagebegehrens, aus welchem Grund immer, ablehnen, dann müßte die Klage mangels Individualisierung zur Gänze abgewiesen werden. Im gegenteiligen Fall wird das Erstgericht über das entsprechend präzisierte Begehren neuerlich zu entscheiden haben. Eine Überprüfung der vom Berufungsgericht im angefochtenen Aufhebungsbeschluß aufgeworfenen Rechtsfrage, welchen Umfang das der Klägerin eingeräumte Gebrauchsrecht im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht hat, ist dem Obersten Gerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich, weil noch gar nicht feststeht, welcher Nutzungsumfang überhaupt dem Gegenstand des Klagebegehrens bilden wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E33188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00502.93.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19930303_OGH0002_0070OB00502_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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