TE OGH 1993/3/4 10ObS42/93

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Veröffentlicht am 04.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Dietmar Strimitzer und Dr.Richard Warnung in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Dr.Johann Mayerhofer ua, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 1992, GZ 32 Rs 162/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. März 1992, GZ 13 Cgs 121/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz (keine Vernehmung eines sachverständigen Zeugen und keine Beiziehung eines Sachverständigen für Orthopädie) wurden vom Berufungsgericht verneint und können deshalb in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116 uva).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, daß der Revisionswerber seit dem 1.10.1989 keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat, weil seine Erwerbsfähigkeit seither durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.9.1987 nicht mehr um mindestens 20 vH vermindert ist, entspricht dem § 203 Abs 1 ASVG.

Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Von einem "sekundären Feststellungsmangel", also einem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhenden Feststellungsmangel, kann - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - keine Rede sein.

Der Versuch, die vom Berufungsgericht gebilligten und übernommenen Feststellungen zu bekämpfen, muß scheitern, weil es sich bei der Beweisrüge um keinen im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgrund handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E32261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00042.93.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19930304_OGH0002_010OBS00042_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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