TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/01/0502

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des N C S in S, geboren 1971, vertreten durch Dr. Caroline Liebscher-Hübel, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 29. April 2005, Zl. 259.764/0-XI/34/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 26. September 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte erst am 21. Dezember 2004 Asyl. Bei Einvernahmen am 11. Jänner 2005 und am 17. März 2005 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, er habe an seiner Arbeitsstelle Schwierigkeiten mit dem von der Partei PSD bestimmten Vorgesetzten ("Meister") gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die schlechte Behandlung von Beschäftigten durch den "Meister" und dessen Anweisungen aufgelehnt, weshalb ihn der Vorgesetzte auch mit dem Umbringen bedroht habe. Letztlich sei der Beschwerdeführer im Jahr 1999 gekündigt worden und - mangels Arbeit - aus Rumänien ausgereist. Mittlerweile habe er erfahren, dass er von seinem "Meister" und einem Ingenieurs seines Betriebes, die er als die "sogenannte Mafia" bezeichnete, noch immer gesucht werde, weil "diese Leute Interesse" an ihm hätten.

Mit Bescheid vom 1. April 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG (aus dem österreichischen Bundesgebiet) aus (Spruchpunkt III.). Während die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers über die betriebsinternen Streitigkeiten seiner Entscheidung zu Grunde legte, erachtete sie seine Behauptung, noch immer gesucht zu werden, aus näher dargestellten Gründen für "nicht schlüssig". Ausgehend davon verneinte die Behörde das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 FrG. Einer Ausweisung stehe nichts entgegen, weil mit ihr insbesondere auch kein Eingriff in Art. 8 EMRK verbunden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG" ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde macht Verfahrensmängel (Verletzung des Parteiengehörs und amtswegiger Ermittlungspflichten) geltend, ohne jedoch aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Fehler zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz gelangen hätte können. Insbesondere setzt sie sich mit der durch Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid übernommenen Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei lediglich "vor vielen Jahren in Streitigkeiten am Arbeitsplatz verwickelt gewesen", die "immer und überall vorkommen könnten", daraus sei jedoch - entgegen seinen Behauptungen - weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine (aktuelle) Rückkehrgefährdung abzuleiten, nicht (substantiiert) auseinander. Schon deshalb kann die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde richtet, nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010502.X00

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten