TE OGH 1993/3/4 10ObS39/93

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Veröffentlicht am 04.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pata (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr.Erich Pexider, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1992, GZ 34 Rs 108/92-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.März 1992, GZ 8 Cgs 79/91-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der angebliche Verfahrensmangel erster Instanz (keine Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann deshalb in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva).

Unter dem im § 503 Z 4 ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird nur ein zweites Mal die unterbliebene Begutachtung durch einen berufskundigen Sachverständigen gerügt. Damit wird - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin - kein "sekundärer Feststellungsmangel", also kein auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhender Feststellungsmangel dargelegt. Mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge konnte das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz nicht überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E32259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00039.93.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19930304_OGH0002_010OBS00039_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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