TE OGH 1993/3/9 4Ob7/93

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Compass Verlagsgesellschaft *****, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K Copress Verlags-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 760.000; Revisionsinteresse S 660.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.Mai 1992, GZ 4 R 288/91-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.August 1991, GZ 7 Cg 140/91-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in seinem Punkt I als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt und in seinem Punkt II bestätigt wird, wird in seinem Punkt III dahin abgeändert, daß dieser wie folgt zu lauten hat:

"Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruches binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung 'Kurier' im redaktionellen Teil auf Kosten der beklagten Partei in hervorhebender Umrahmung mit Fettdrucküberschrift und Sperrung der Firmenwortlaute der Prozeßparteien, im übrigen jedoch in normalem Druck, veröffentlichen zu lassen.

Das Mehrbegehren auf Veröffentlichung auch in der 'Neuen Kronen-Zeitung' wird abgewiesen."

IV. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei den mit S 72.024,60 bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 9.929,10 Umsatzsteuer und S 12.450 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist im Verlags- und Druckereiwesen tätig; sie gibt in Österreich ua Wirtschaftsinformationsnachweise heraus und vertreibt diese. Dazu gehören insbesondere Spezialnachschlagewerke, wie etwa der Industriecompass, der Handelscompass, der Dienstleistungs- und Behördencompass, der Finanzcompass und der Personencompass; all diese Spezialnachschlagewerke haben sich aus dem erstmals 1867 erschienenen "Firmen-Compass" entwickelt. Darüber hinaus stellt die Klägerin zB Wirtschaftsinformationen unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen bereit. Sie ist Eigentümerin und Verlegerin des Zentralblattes für Österreich (§ 11 HGB iVm § 11 Abs 1 HRV). In diesem Zusammenhang sind für die Klägerin folgende Wortmarken für Waren und Dienstleistungen der angeführten Klassen beim Österreichischen Patentamt geschützt:

Marke Nr. 3143 "Compass", Beginn der Schutzdauer 14.2.1930, Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Verlagswerke;

Marke Nr. 45540 "Kompass", Beginn der Schutzdauer 8.5.1961, Klasse 16: Druckereierzeugnisse und Verlagswerke;

Marke Nr. 45541 "Kompas", Beginn der Schutzdauer 8.5.1961, ebenfalls Klasse 16;

Marke Nr. 93262 "Compass", Beginn der Schutzdauer 8.5.1961, Klasse 42: Zurverfügungstellung von Informationen durch Datenverarbeitungsanlagen.

Die Beklagte ist seit 1.10.1990 im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Linz eingetragen. Gegenstand des 1990 neu gegründeten Unternehmens der Beklagten ist ua die Herausgabe wirtschaftlicher Nachschlagewerke über die Republik Österreich unter der Bezeichnung "Copress" und deren Vertrieb sowie die Errichtung und die Unterhaltung von Datenbasen mit Informationen über Firmen mit Niederlassungen in Österreich auf eigene Rechnung und auf Rechnung Dritter.

Die Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr unter der beim Österreichischen Patentamt zu Nr. 128961 eingetragenen Wortbildmarke "K-Copress" auf, deren Schutzdauer mit 8.1.1990 begonnen hat. Inhaber dieser Marke ist die Kompass International AG, Zürich, *****Schweiz, die Konzernmutter der Beklagten; diese gebraucht in ihren Geschäfts- und Werbebriefen auch das Bild einer Windrose.

Im Dezember 1990 versandte die Beklagte Geschäftsbriefe, in denen ua die Behauptung enthalten war:

"Ihr Kostenbeitrag beträgt ATS 500,--; dieser Betrag ist von uns seit Jahren nicht erhöht worden!"

Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit dem Gebrauch der Bezeichnung "Copress" die Gefahr von Verwechslungen mit dem Zeichen der Klägerin "Compass" herbeiführe (§ 9 UWG) und mit ihrem Hinweis auf ihren seit Jahren gleichgebliebenen Preis unzutreffende Angaben über die Kontinuität ihres in Wahrheit erst seit 1.10.1990 bestehenden Unternehmens mache (§ 2 UWG), begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen,

1. a) binnen drei Monaten ihren Gesellschaftsvertrag derart zu ändern, daß die Bezeichnung "Copress" insbesondere aus dem Firmawortlaut beseitigt wird, und diese Änderung ordnungsgemäß zum Firmenbuch anzumelden;

b) die Verwendung der Bezeichnung "Copress" für von ihr hergestellte oder vertriebene Produkte bzw von ihr erbrachte Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen;

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Behauptungen, Ankündigungen und Angaben, wonach ein Kostenbeitrag von der Beklagten 'seit Jahren nicht erhöht worden ist', sowie ähnliche wahrheitswidrige Behauptungen zu unterlassen, die falsche Rückschlüsse auf einen längeren Bestand des Betriebes der am 1.10.1990 registrierten Beklagten zulasse."

Ferner begehrt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in je einer Samstag-Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" und des "Kuriers" in einer näher beschriebenen Weise.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie übe ihren Betrieb in entsprechender vertraglicher Einbindung in die Organisation der Kompass International AG aus, so daß ihr auch die von der Konzernmutter abgeleiteten Kontinuitätsrechte zustünden. Da im Rahmen dieses Konzerns die Preise für Veröffentlichungen - namentlich seit 1976 in der Schweiz, Belgien und Frankreich - mit dem Gegenwert von ATS 500,-- gleichgeblieben seien, sei ihre entsprechende Behauptung nicht wettbewerbswidrig. Die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen seien nicht zur Verwechslung geeignet. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil durch die Bezeichnung der Produkte der Beklagten mit "K-Copress" Kunden- oder Lieferantenkreise nicht irregeführt worden seien.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Der Firmenbestandteil der Klägerin "Compass" sei unterscheidungskräftig und genieße den Schutz des § 9 UWG. Da "Compass" und "Copress" miteinander verwechselt werden könnten, habe die Beklagte gegen § 9 UWG verstoßen. Mit ihrer Werbebehauptung, ihr Preis sei seit Jahren nicht erhöht worden, erwecke die Beklagte den wahrheitswidrigen Eindruck, sie sei schon seit Jahren geschäftlich tätig. Damit habe sie entgegen § 2 UWG unzutreffende Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse gemacht. Zur Aufklärung des irrgeführten Publikums sei die beantragte Urteilsveröffentlichung erforderlich.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil insoweit, als damit der Beklagten wahrheitswidrige Ankündigungen über die Kontinuität ihres Unternehmens untersagt wurden (Punkt I), wies das auf § 9 UWG gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren ab (Punkt II) und änderte den Veröffentlichungsausspruch dahin ab, daß es die Klägerin zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard" ermächtigte; es sprach aus, daß der Wert der beiden Entscheidungsgegenstände (Begehren nach § 9 und nach § 2 UWG) einschließlich der darauf entfallenden Teile der Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren jeweils S 50.000 übersteigen und die ordentliche Revision zulässig sei. Die für die Klägerin geschützten Marken seien - in allen ihren Schreibweisen - vom Wort Kompaß, welches ein Gerät zur Bestimmung der Himmelsrichtung bezeichnet, abzuleiten. Dem Phantasiewort "Copress" könne inhaltlich ein Hinweis auf Druckprodukte entnommen werden, zumal die Buchstabenfolge "press" häufig hiefür verwendet werde. Trotz der Identität der beiden Anfangsbuchstaben "CO" und der Endbuchstaben "SS" sowie der Ähnlichkeit der Buchstaben "a" und "e" erscheine die Ähnlichkeit in Klang und Bild nicht allzu groß, da die weiteren Buchstabenkombinationen "mp" bzw "pr" doch einen wesentlichen Unterschied bewirkten. Auch bei der Aussprache sei die Betonung durchaus unterschiedlich, werde doch das Wort "Compass" auf der ersten Silbe, das Wort "Copress" eher auf der zweiten Silbe betont. Die Gefahr von Verwechslungen bestehe daher nicht. Auf die zusätzliche graphische Darstellung einer Windrose komme es entgegen der Meinung der Klägerin nicht an, weil dadurch die Worte "Compass" und "Copress" nicht ähnlicher würden. Die allenfalls durch die Verwendung der Windrose herbeigeführte Verwechselbarkeit sei aber vom Klagebegehren nicht umfaßt. In diesem Umfang sei daher das Klagebegehren abzuweisen. Der auf § 2 UWG gestützte Unterlassungsausspruch sei hingegen zu bestätigen. Was den Veröffentlichungsausspruch anlange, sei der Beklagten zuzugestehen, daß eine Veröffentlichung in Massenmedien wie dem "Kurier" und der "Neuen Kronen-Zeitung" im konkreten Fall zur Information der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendig sei. Das führe aber nicht zur Abweisung des gesamten Veröffentlichungsbegehrens; vielmehr sei ein geringer gestreutes Medium, das bekanntermaßen von einem großen Teil von Interessenten an Dienstleistungen der Streitteile gelesen wird, auszuwählen.

Gegen den abändernden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Klägerin weiter daran festhält, daß das Firmenschlagwort der Beklagten mit ihrem eigenen Kennzeichen "Compass" im Hinblick auf die Ähnlichkeit von Wortbild und Wortklang verwechselt werden könne, ist dem nicht zu folgen. Würde es sich bei "Copress" und "Compass" um reine Phantasiewörter ohne jeden greifbaren Sinngehalt handeln, dann könnte in der Tat die Gefahr von Verwechslungen der bildlich und lautlich weitgehend ähnlichen Zeichen nicht in Abrede gestellt werden. Wie aber schon Schönherr (zu ÖBl 1976, 76) zutreffend ausgeführt hat, muß die Verwechslungsgefahr keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht; vielmehr hat sich immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß der abweichende Begriffsinhalt trotz (etwa) klanglicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Durch ausgeprägten Sinngehalt auch nur eines Zeichens wird nämlich die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend zurückgedrängt (OPM PBl 1976, 163). Ist eines der zu vergleichenden Wörter - ohne unmittelbare Beziehung zur Ware - der gangbare sprachliche Ausdruck für ein allgemein geläufige Vorstellung, die zwanglose Verkörperung eines bestimmten Begriffes (relative Phantasiebezeichnung), dann kann nach ständiger Rechtsprechung sein Sinngehalt die Möglichkeit von Verwechslungen nach dem akustischen oder optischen Eindruck von vornherein vermindern oder sogar ausschließen (OPM PBl 1983, 64; PBl 1983, 168; OGH ÖBl 1980, 157; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 92; 4 Ob 30/89 ua). Das gilt umso mehr, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffsinhalt hat.

Im vorliegenden Fall hat das Zeichen der Klägerin - ungeachtet der von der modernen Rechtschreibung abweichenden Schreibweise - einen eindeutigen, so gut wie jedermann geläufigen Sinngehalt. Der Hinweis auf den "Kompass" als Gerät zur Bestimmung der Himmelsrichtung wird im Zusammenhang mit Verlagswerken als Wegweiser durch den Gegenstand des jeweiligen Werkes - also durch die Welt des Handels, der Industrie udgl. - verstanden. Das Zeichen der Beklagten "Copress" ist hingegen der allgemeinen Sprache fremd, läßt aber mit dem Bestandteil "press" eine Verbindung zum Pressewesen oder ganz allgemein zum Druckereiwesen anklingen. Schon im Hinblick auf den klaren Sinngehalt des für die Klägerin als Marke und als Firmenschlagwort geschützten Zeichens "Compass" ist somit die Gefahr von Verwechslungen mit dem ganz andere Assoziationen auslösenden Zeichen der Beklagten auszuschließen.

Wie weit der Gebrauch einer Windrose auf den Geschäftspapieren der Beklagten zur Verwechslung mit der Klägerin Anlaß bieten könnte, bedarf keiner Prüfung, weil - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren der Klägerin zu Pkt. 1 nicht auf das Verbot der Verwendung dieses Zeichens gerichtet ist. Daß die Klägerin schon in erster Instanz auch auf die Windrose hingewiesen hat, ist daher ohne Bedeutung, könnte doch selbst bei Annahme einer dadurch hervorgerufenen Verwechslungsmöglichkeit dem angestrebten Gebot zur Beseitigung des Firmenbestandteiles "Copress" und auf Unterlassung des Gebrauchs dieses Zeichens nicht stattgegeben werden. Auch auf die Revisionsausführungen zu einer Vereinbarung der Klägerin mit der Konzernmutter der Beklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Mit Recht beanstandet die Klägerin jedoch, daß das Berufungsgericht von Amts wegen ein anderes als das von der Klägerin beantragte Medium zur Urteilsveröffentlichung bestimmt hat:

Der Zuspruch der Befugnis, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, setzt nach § 25 Abs 3 UWG einen Parteienantrag voraus. Nach § 25 Abs 4 Satz 2 UWG idF der UWG-Novelle 1980 BGBl 120, welcher wörtlich mit § 25 Abs 6 UWG aF übereinstimmt, ist die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen. Auf Grund dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof in SZ 27/119 die Rüge gegen die - ohne Parteienantrag - vom Berufungsgericht getroffene Anordnung, daß die Urteilsveröffentlichung in einer bestimmten Schriftgröße zu erfolgen habe, für unberechtigt gehalten. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte es durch die Beibehaltung dieser Regelung in der UWG-Novelle 1980 wie bisher bei der Möglichkeit des Gerichtes bleiben, die Art des Mediums der Veröffentlichung unter Bedachtnahme auf den Veröffentlichungszweck zu bestimmen; es bleibe dem richterlichen Ermessen vorbehalten, dem Interesse dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (EB z RV der UWG-Novelle 1980, 249 BlgNR 15. GP zur Neufassung des § 25 UWG, abgedruckt bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 40 Anm 6 zu § 25 UWG). In der Entscheidung ÖBl 1982, 17 - welcher ein Begehren auf Veröffentlichung des Urteils "in drei steirischen Tageszeitungen im redaktionellen Teil" zugrunde gelegen war - hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß zwar der Kläger in seinem Veröffentlichungsbegehren die von ihm ausersehenen Medien überhaupt nicht zu nennen brauche, wohl aber das Gericht bei seiner Entscheidung über die Art der Veröffentlichung - und damit insbesondere bei der Bestimmung derjenigen Medien, in denen das Urteil publiziert werden soll - dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 226 Abs 1 ZPO Rechnung zu tragen habe. Daß nach dieser Rechtsprechung der Kläger nicht verpflichtet ist, das Medium, in dem er das Urteil veröffentlicht sehen will, anzugeben, bedeutet jedoch nicht, daß ein dennoch gestellter Antrag ohne prozessuale Bedeutung und nur als Anregung aufzufassen wäre; folgerichtig wird auch in ständiger Praxis bei der Entscheidung über einen Veröffentlichungsanspruch ein allfälliges Mehrbegehren ausdrücklich abgewiesen. Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muß es sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überläßt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, daß das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber - wie hier - ausdrücklich die Veröffentlichung nur in bestimmten Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfaßtes Medium bestimmen. Diese Rechtslage, die sich aus § 405 ZPO ergibt, ist also ähnlich jener bei der Entscheidung über Sicherungsanträge (vgl SZ 27/239; Heller-Berger-Stix 2828; 4 Ob 98/88). Das Berufungsgericht war daher nicht berechtigt, statt der vom Kläger beantragten Medien - "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" - ein drittes Medium, nämlich den "Standard", als jene Zeitung zu bestimmen, in der das Urteil zu veröffentlichen ist.

Dem Berufungsgericht ist aber insoweit beizupflichten, als hier eine Veröffentlichung des auf § 2 UWG gestützten Unterlassungsgebotes auch in der am weitesten verbreiteten österreichischen Tageszeitung, der "Neuen Kronen-Zeitung", nicht geboten erscheint, ist doch der von der beanstandeten Werbebehauptung angesprochene Personenkreis zahlenmäßig eher gering; er gehört auch nicht zu den Schichten der Bevölkerung, die überwiegend die "Neue Kronen-Zeitung" lesen. Die Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches im "Kurier" reicht nach Meinung des erkennenden Senates in diesem Fall völlig aus, um das Interesse des Klägers zur Aufklärung der Öffentlichkeit zu befriedigen.

Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil nur insoweit abzuändern, als der Klägerin die Befugnis erteilt wird, das stattgebende Unterlassungsgebot im "Kurier" zu veröffentlichen; im übrigen war das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO. Im Verfahren erster und zweiter Instanz ist die Klägerin mit dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren zum Gesamtstreit von S 600.000 und dem halben Veröffentlichungsbegehren (S 30.000), sohin mit S 630.000 (rund 83 %) unterlegen und mit S 130.000 (rund 17 %) durchgedrungen; im Revisionsverfahren beträgt das Verhältnis S 630.000 (rund 95 %) zu S 30.000 (rund 5 %). Die Klägerin hat der Beklagten demnach 66 % der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (ohne Pauschalgebühren) und 90 % der Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die der Beklagten mit Erhebung der Berufung erwachsenen Pauschalgebühren sind von der Klägerin zu 83 % zu ersetzen (§ 43 Abs 1, letzter Satz, ZPO).

Anmerkung

E30807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00007.93.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19930309_OGH0002_0040OB00007_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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