TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2004/07/0113

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

AWG Stmk 1990 §10 Abs3;
AWG Stmk 1990 §15;
AWG Stmk 1990 §16 Abs1;
AWG Stmk 1990 §3 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 2004, Zl. FA13A-38.40 30-04/7, betreffend Müllabfuhr (mitbeteiligte Parteien: DI B D und H D, beide in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schreiben vom 18. April 1999 stellten die mitbeteiligten Parteien (MP) an den Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei den Antrag, gemäß § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - StAWG das Behältervolumen (gemeint: der ihnen als Grundstückseigentümern beigestellten Müllbehälter) an die Menge des bei ihnen tatsächlich anfallenden Restmülls anzupassen. Dieses Behältervolumen betrage für ihren Haushalt 2 Säcke pro Jahr, und es würde von ihnen im täglichen Leben der Anfall von Müll im Zusammenhang mit dem Einkauf von Waren und ihrer Lebensführung weitgehend vermieden werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Partei vom 18. Oktober 1999 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 und 3 StAWG sowie § 4 der Müllabfuhrordnung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Die genannte Müllabfuhrordnung räume zwar die Möglichkeit ein, bei Mehrbedarf eine erhöhte Anzahl von Müllsäcken anzufordern, sie erlaube jedoch nicht eine Reduktion der Säcke unter die festgesetzte Anzahl pro Haushalt und Person. Auch eine Verwendung von Müllsäcken mit geringerem Volumen oder anderen Säcken als den beigestellten sei unzulässig. Durch die Anzahl der jährlich vorgeschriebenen Müllsäcke solle nicht nur die ausreichende "Versorgung" des Gesamtabfalles sichergestellt werden, sondern auch, dass entsprechend den vorgegebenen Abfuhrterminen eine regelmäßige Abholung und Entsorgung des anfallenden Restmülls erfolge. Die beschwerdeführende Partei gehe zwar grundsätzlich vom Verursacherprinzip aus, habe dabei jedoch den gesetzlichen Auftrag zur Kostendeckung zu beachten. Diesem Auftrag werde insofern entsprochen, als die Gebühr über die haushaltsgrößenabhängige Festlegung der Anzahl der Müllsäcke bestimmt werde. Die Festlegung habe dabei von Durchschnittswerten auszugehen, möge dies auch dazu führen, dass einzelne Haushalte durch unterdurchschnittlichen Müllanfall das zugewiesene Kontingent an Müllsäcken nicht ausschöpften.

Die MP erhoben gegen diesen Bescheid die Berufung vom 3. November 1999.

Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 25. Jänner 2000 (offensichtlich richtig: 25. April 2000) wurde die Berufung der MP auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. April 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Gemeinderat im Wesentlichen aus, dass eine Reduktion der zur Verfügung gestellten Müllsäcke unter die in § 4 der Müllabfuhrordnung vorgenommene Staffelung nicht vorgesehen sei, der Haushalt der MP fünf Personen umfasse und dementsprechend ihnen die Mindestausstattung von 30 Müllsäcken zur Verfügung zu stellen sei. Eine Anpassung des Behältervolumens nach § 10 Abs. 3 StAWG sei nur im Rahmen der jeweils gültigen Müllabfuhrordnung zulässig. Diese sehe zwar die Möglichkeit einer erhöhten Sackzuteilung, nicht jedoch eine Reduktion der Grundausstattung von sechs kostenlosen Säcken pro Person vor. Die Vorschreibung der Abfallmüllsäcke und damit auch die Festlegung der von jedem Haushalt mindestens zu entrichtenden Müllabfuhrgebühr erfolgten auf Grund von Erfahrungswerten und im Hinblick darauf, dass in Zukunft die Müllvermeidung verstärkt zu berücksichtigen sei. Die (durchschnittlich betrachtet) gering bemessene Grundausstattung in der Müllabfuhrordnung trage den im StAWG und der Müllabfuhrordnung festgeschriebenen Grundsätzen der Müllvermeidung und der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip Rechnung, weil ein allfälliger Mehranfall auch entsprechende Mehrkosten bewirke. Bei der Festlegung der Anzahl der Müllsäcke habe die beschwerdeführende Partei nicht nur Sorge zu tragen, dass durch die Möglichkeit einer regelmäßigen Entleerung ein längerfristiges Ansammeln von Hausmüll vermieden werde, sondern - gesamt betrachtet - die gesamte Entsorgung und damit verbunden die Vorschreibung der Müllgebühren stets unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung zu betrachten. Dabei müsse aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen werden. In der Müllabfuhrordnung sei die Möglichkeit einer weiteren Reduktion nicht vorgesehen worden, weil sonst die Gefahr bestünde, eine gesicherte Abfallsammlung und -entsorgung nicht zu gewährleisten und dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie nicht zu entsprechen.

Die MP erhoben gegen diesen Bescheid Vorstellung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 21. Mai 2004 wurde gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung der Vorstellung der MP wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber Folge gegeben, der genannte Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei verwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in § 15 StAWG die Regelungsinhalte von Müllabfuhrordnungen nicht taxativ aufgezählt seien und es der Gemeinde freigestellt sei, auch andere Bestimmungen, wie z.B. nach § 10 Abs. 3 leg. cit., in ihre Verordnung aufzunehmen. Habe sie dies verabsäumt, bedeute dies nicht, dass die Bestimmungen des StAWG nicht mehr heranzuziehen seien. Das Gesetz sei die stärkere Norm und jedenfalls zu berücksichtigen, auch wenn einzelne Regelungsinhalte nicht in der Verordnung aufgenommen worden seien. Der Gesetzgeber habe § 10 Abs. 2 leg. cit. für solche Ausnahmefälle geschaffen, in denen mit dem Begriff des "erfahrungsgemäß" anfallenden Hausmülls nicht das Auslangen gefunden werden könne. Es sei daher im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für einen begründeten Antrag nach dieser Gesetzesbestimmung vorlägen, was die beschwerdeführende Partei unterlassen habe. Sollte das Prüfungsergebnis tatsächlich ein weit geringeres Abfallaufkommen der MP als das "erfahrungsgemäß" anfallende zeigen, wäre jedenfalls das Behältervolumen der Menge des "tatsächlich" anfallenden Hausmülls anzupassen. Auf Grund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "bzw." Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die MP haben eine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 15 Z. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes - StAWG, LGBl. Nr. 5/1991, lauten:

"§ 10

Müllbehälter

(1) Für die Sammlung von Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 (diese Gesetzesbestimmung nennt Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle (Müll) ( zum Zwecke der öffentlichen Müllabfuhr sind geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare (wie z.B. durch Farbe) Müllbehälter (wie Mülltonnen, Müllsäcke, Müllgroßbehälter) und Befestigungseinrichtungen zu verwenden, die den Grundstückseigentümern jeweils von der Gemeinde beizustellen sind. (....(

(2) Die Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter ist in der Müllabfuhrordnung so festzusetzen, dass der anfallende Hausmüll innerhalb des Abfuhrzeitraumes gelagert werden kann. Sie richtet sich nach der Art, Beschaffenheit und Menge des erfahrungsgemäß anfallenden Hausmülls, der Zahl der Haushalte oder Personen, dem Behältervolumen und der Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr.

(3) Über begründeten Antrag des Anschlusspflichtigen ist das Behältervolumen der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls anzupassen."

"§ 15

Müllabfuhrordnung

Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr eine Müllabfuhrordnung auf Basis des Abfallwirtschaftsplanes nach § 18 durch Verordnung zu beschließen, die insbesondere zu enthalten hat:

(....(

3.

die Art der zu verwendenden Müllbehälter (§ 10 Abs. 1);

4.

die Grundsätze über die Größe und Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter (§ 10 Abs. 2);

              5.              die Häufigkeit der Abfuhr sowie die Wochentage und die voraussichtlichen Zeiträume innerhalb eines Tages, wann die Abfuhr erfolgt (§ 13 Abs. 1);

(....("

§§ 4 und 6 der in der Gemeinderatssitzung der beschwerdeführenden Partei vom 15. April 1992 beschlossenen, im Zeitpunkt der Erlassung des mit 25. Jänner 2000 datierten gemeindebehördlichen Berufungsbescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 56 AVG E 325, 332 ff zitierte Judikatur) Müllabfuhrordnung lautet:

"§ 4

MÜLLBEHÄLTER

Für die Sammlung des Hausmülls zum Zwecke der Abfuhr sind nur die vom Abfuhrunternehmen Stadtwerke J beigestellten Müllsäcke zulässig. Jedem Anschlusspflichtigen wird daher eine nach den bisherigen Erfahrungswerten über den Müllanfall entsprechende Anzahl von Müllsäcken für die Abfuhr zur Verfügung gestellt. Die Grundausstattung von 6 Säcken pro Person und Jahr wird kostenlos beigestellt.

Folgende Ausstattung wird mit der nach Haushaltsgröße

gestaffelten Müllgebühr zur Verfügung gestellt:

Anzahl der Personen

pro Haushalt

Anzahl der Säcke

1 Person

8 Säcke

2 Personen

12 Säcke

3 Personen

18 Säcke

4 Personen

24 Säcke

5 Personen und mehr

30 Säcke

Wenn das zur Verfügung gestellte Volumen nicht ausreicht,

sind weitere Säcke beim Gemeindeamt zum jeweils gültigen Tarif

anzufordern.

(....("

"§ 6

ABFUHRTERMINE

Die Restmüllabfuhr erfolgt alle 4 Wochen, die Abfuhrtermine werden dem Anschlusspflichtigen am Beginn eines Jahres mittels eines Abfuhrterminplanes für das gesamte Kalenderjahr bekannt gegeben. Am Abfuhrtag sind die Müllsäcke spätestens um 05.30 Uhr morgens möglichst nahe an den vom Müllwagen befahrenen Straßen bzw. auf den dafür bestimmten Plätzen bereitzustellen."

Nach den im Berufungsbescheid der beschwerdeführenden Partei getroffenen, von den MP insoweit nicht bestrittenen Feststellungen umfasst der Haushalt der MP fünf Personen und wird einem solchen Haushalt die Grundausstattung von 30 Müllsäcken (pro Jahr) zur Verfügung gestellt.

Mit ihrem Antrag vom 18. April 1999 begehrten die MP Bezug nehmend auf § 10 Abs. 3 StAWG die Anpassung des Behältervolumens an die Menge des bei ihnen tatsächlich anfallenden Restmülls. Im weiteren Verwaltungsverfahren (vgl. ihre Berufung vom 3. November 1999) brachten sie (u.a.) vor, dass mit der Zuteilung von 30 Müllsäcken (pro Jahr) ihr tatsächlicher Bedarf um ca. das 15-fache überschritten werde und das Volumen der einzelnen Müllsäcke unveränderbar sei, sodass die Anzahl der Säcke zu reduzieren sei.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Müllabfuhrordnung der beschwerdeführenden Partei nur ein einheitliches Behältervolumen kenne. Aus der - auch von der Beschwerde angeführten - Bestimmung des § 6 der Müllabfuhrordnung, wonach die Restmüllabfuhr alle 4 Wochen erfolge, ergibt sich rechnerisch, dass bei einer Zurverfügungstellung von 30 Müllsäcken pro Jahr für jeden Abholtermin mehrere Müllsäcke zur Abholung vorgesehen sind.

Der von der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die beschwerdeführende Partei nicht zur Reduktion des Behältervolumens im Sinn des § 10 Abs. 3 StAWG verpflichtet sei, weil es für die Restmüllabfuhr nur ein einheitliches Müllsackvolumen gebe, kann nicht gefolgt werden. Verwendet die von einer Gemeinde eingerichtete Müllabfuhr für die periodische Abfuhr nur Müllsäcke mit einem einheitlichen Volumen, so kann eine Reduktion des "Behältervolumens" im Sinn des § 10 Abs. 3 StAWG nur durch eine Verminderung der Anzahl der zur Verfügung gestellten Müllsäcke erfolgen und ist der Begriff "Behältervolumen" in diesem Zusammenhang als Summe der Rauminhalte aller zur Abfuhr vorgesehenen Müllsäcke zu verstehen. Eine andere Auslegung dieses Begriffes würde die angeführte Gesetzesbestimmung ihres Anwendungsbereiches entkleiden. Abgesehen davon legt offensichtlich die Müllabfuhrordnung der beschwerdeführenden Partei dem Begriff "Volumen" (der Müllsäcke (Müllbehälter)) den gleichen Sinn bei, spricht sie doch in § 4 - unter Hinweis auf die nach Haushaltsgröße gestaffelte Anzahl der zur Verfügung gestellten Müllsäcke (8 bis 30 Stück) - von dem "zur Verfügung gestellten Volumen", somit von der Summe der jeweiligen Rauminhalte der jeweils zugewiesenen Müllsäcke, und legt sie fest, dass, wenn dieses "Volumen" nicht ausreicht, weitere Säcke anzufordern sind.

Entgegen der Beschwerdeansicht hindert der Umstand, dass die genannte Müllabfuhrordnung keine Regelung betreffend eine Reduktion der Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter (Müllsäcke) enthält, nicht die Anpassung des Behältervolumens auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 StAWG. § 15 leg. cit. ordnet nicht an, dass die vom Gemeinderat zu erlassende Müllabfuhrordnung eine nähere Regelung über die in § 10 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Anpassung des Behältervolumens an die Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls zu treffen hat. Diese Gesetzesbestimmung ist auch hinreichend bestimmt und vollziehbar. Bei Zutreffen der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen hat daher eine Anpassung des "Behältervolumens" im vorgenannten Sinn an die Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls zu erfolgen.

Das weitere Beschwerdevorbringen, dass die MP bei einer Reduktion der Anzahl der Müllsäcke die Müllgebühren in unveränderter Höhe zu leisten hätten, zielt offensichtlich darauf ab, dass sie durch die Abweisung ihres auf § 10 Abs. 3 leg. cit. gestützten Antrages in keinem subjektiven Recht verletzt seien.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 16 Abs. 4 StAWG hat die Berechnung der Höhe der Gebühr nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu erfolgen, wobei in der Müllabfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Die Grundgebühr ist in der gegenständlichen Müllabfuhrordnung mit einem einheitlichen Pauschalbetrag - unabhängig von der Haushaltsgröße - festgesetzt und niedriger als die für die geringste Haushaltsgröße (1 Person) vorgesehene Gesamtgebühr (vgl. § 11 dieser Verordnung). In Anbetracht der vorzitierten Regelung des § 16 Abs. 4 leg. cit. kann nicht gesagt werden, dass die MP kein rechtliches Interesse an einer Anpassung des Behältervolumens gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen haben.

Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 16 Abs. 1 StAWG haben sich die Gebühren für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr auch an den Grundsätzen der Abfallvermeidung (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) zu orientieren. Ein Anreiz zur Abfallvermeidung kann dadurch geschaffen werden, dass die Möglichkeit besteht, das Behältervolumen an den tatsächlichen Müllanfall anzupassen und dadurch auch die hiefür anfallenden Müllgebühren zu reduzieren. Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Zuweisung von Müllsäcken an die einzelnen Haushalte nicht auf den tatsächlich anfallenden Hausmüll, sondern lediglich auf die in ihrer Müllabfuhrordnung festgesetzten Durchschnittswerte je nach Haushaltsgröße abgestellt werden darf, sodass ein Ermittlungsverfahren auf Grund eines gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. gestellten Antrages nicht durchgeführt werden müsse, steht mit diesem Gesetz nicht im Einklang.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei in einem Ermittlungsverfahren zu prüfen gehabt hätte, ob und inwieweit im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Anpassung des Behältervolumens gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. vorlägen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Februar 2006

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070113.X00

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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