TE OGH 1993/3/9 5Ob6/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Kärntner Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Domgasse 5, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 25.September 1992, AZ 1 R 409/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.Juli 1992, TZ 7065/92, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt wie folgt lauten:

"Beschluß

Grundbuch ***** EZ *****

B

1 ANTEIL: 1/1

F***** Bert Dr.

Geb: 1943-05-18 ADR: *****

C

1 a 7417/1990 Kaufvertrag 1989-11-09

PFANDRECHT 2,169.000,-

5 % Z

für Dr.Claudia B***** geb 1959-02-25

b 7417/1990 Vollstreckbarkeit gem § 3 NotO

c 591/1992 VORRANG von LNR 5 vor 1

d 591/1992 VORRANG von LNR 6 vor 1

e 6923/1992 VORRANG von LNR 7 vor 1

f 7585/1992 Löschungsverpflichtung zugunsten

R*****

registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

5 a 591/1992 Pfandurkunde 1989-11-30

PFANDRECHT Höchstbetrag 3,500.000,-

für Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

b 591/1992 VORRANG von LNR 5 vor 1

c 6923/1992 Löschungsverpflichtung zugunsten

Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

d 7585/1992 Löschungsverpflichtung zugunsten

R*****

registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

6 a 591/1992 Pfandurkunde 1991-02-14

PFANDRECHT Höchstbetrag 1,680.000,-

für Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

b 591/1992 VORRANG von LNR 6 vor 1

c 6923/1992 Löschungsverpflichtung zugunsten

Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

d 7585/1992 Löschungsverpflichtung zugunsten

R*****

registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

7 a 6923/1992 Pfandurkunde 1990-12-17, Urkunde

1991-09-04

PFANDRECHT Höchstbetrag 700.000,-

für Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

b 6923/1992 VORRANG von LNR 7 vor 1

c 7585/1992 Löschungsverpflichtung zugunsten

R*****

registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

8 a 7065/1992 Abweisung des Gesuchs um Einverleibung

Pfandrecht

Höchstbetrag 700.000,- s.A. für Kärntner

Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

b gelöscht

Auf Grund der Pfandurkunde vom 1992-06-30 werden nachstehende Eintragungen

C

1 g .../1993 IM RANG 7065/1992 VORRANG von LNR 8 vor

1 vorgemerkt

5 e.../1993 IM RANG 7065/1992 Löschungsverpflichtung

zugunsten Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

6 e.../1993 IM RANG 7065/1992 Löschungsverpflichtung

zugunsten Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

7 d.../1993 IM RANG 7065/1992 Löschungsverpflichtung

zugunsten Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft

8 c.../1993 IM RANG 7065/1992 Pfandurkunde 1992-06-30

PFANDRECHT Höchstbetrag 700.000,-

für Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft vorgemerkt

d.../1993 IM RANG 7065/1992 VORRANG von LNR 8

vor 1 vorgemerkt

e.../1993 IM RANG 7065/1992 Löschungsverpflichtung

zugunsten Dr.Claudia B*****, geboren

1959-02-25

und Löschung der Eintragung C-LNR 8a durch Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen gemäß § 3 Abs 4 GUG bewilligt.

Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Einverleibung des unter C-LNR 8c

vorgemerkten Pfandrechtes sowie der Einverleibung der vorgemerkten Vorrangseinräumung C-LNR 8 vor 1 wird abgewiesen."

Hievon sind zu verständigen:

"1.) Kärntner Landes- und Hypothekenbank

Aktiengesellschaft, 9020 Klagenfurt, Domgasse 5, unter Anschluß der Originalpfandurkunde

2.) Herr Dr.Anton Knees, Rechtsanwalt, Alter Platz 31/I, 9020 Klagenfurt

3.) Herr Dr.Bert F*****

4.) Frau Dr.Claudia B*****

5.) Finanzamt, 9020 Klagenfurt."

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte, ihr auf Grund der Pfandurkunde vom 30.6.1992/14.7.1992 folgende grundbücherliche Eintragungen ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen:

a) Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes für S 700.000,-;

b) Anmerkung der Löschungsverpflichtung bezüglich der vorrangigen Pfandrechte C-LNR 5a, 6a und 7a;

c) Einverleibung des Vorranges des erst einzuleibenden Pfandrechtes vor dem unter C-LNR 1a einverleibten Pfandrecht;

d) Anmerkung der Löschungsverpflichtung bezüglich des einzuverleibenden Pfandrechtes zugunsten der Pfandgläubigerin des unter C-LNR 1a einverleibten Pfandrechtes.

Die Pfandurkunde trägt die notariell beglaubigten Unterschriften des Pfandschuldners (= Liegenschaftseigentümers) sowie der aus dem Pfandrecht C-LNR 1a berechtigten Pfandgläubigerin. Bezüglich der Firmenzeichnung der Antragstellerin enthält die Pfandurkunde

folgenden, vom Aufsichtskommissär (Stellvertreter) unterschriebenen und mit dem Siegel der Kärntner Landesregierung versehenen Vermerk:

"Das Amt der Kärntner Landesregierung bestätigt gleichzeitig als

Aufsichtsbehörde, daß die vorstehend gefertigten nach der Satzung

Gerechtigt sind,  für die ............... (Antragstellerin)

rechtsgültig zu zeichnen.

Klagenfurt, am 14.Juli 1992.

Für die Kärntner Landesregierung der Aufsichtskommissär

(Stellvertreter) ...............".

Das Erstgericht  wies den Antrag der Antragstellerin  mit  der

Begründung ab,  die nach § 31 Abs 1 GBG erforderliche Beglaubigung

der Unterschriften der für die Antragstellerin zeichnenden Organe sei

auf der Pfandurkunde nicht beigebracht worden.  § 31 Abs 2 GBG sei

auf einen Fall wie diesen nicht anzuwenden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Zu Unrecht berufe sich die Antragstellerin auf § 31 Abs 2 GBG, wonach die Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde dann nicht erforderlich sei, wenn diese mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen sei, die berufen erscheine, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen:

Die im Jahre 1894 errichtete "Kärntner Landes-Hypothekenanstalt" habe

ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum

31.12.1990 in eine Aktiengesellschaft (= Antragstellerin)

eingebracht,  deren alleinige Aktionärin  (mit der neuen Firma

"Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding [Kärntner

Landesholding])  sie sei (§ 2 Abs 1 und § 6 Abs 1 Kärntner

Landesholding-Gesetz,  LGBl 1991/37,  iVm § 2 Abs 3 der Satzung der

Kärntner Landesholding,  LGBl 1991/97).  Während eine dem § 21 der

Satzung der (früheren) Kärntner Landes-Hypothekenbank  (LGBl 1982/6)

über die Landesaufsicht entsprechende Bestimmung in die Satzung der

Kärntner Landesholding (§ 19 LGBl 1991/97) aufgenommen worden sei und

gemäß § 20 der letztgenannten Satzung Urkunden,  auf Grund deren eine

grundbücherliche Eintragung gegen die Kärntner Landesholding erfolgen

soll, der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder dessen

Stellvertreters bedürfen,  enthalte die Satzung der Antragstellerin

wegen des aktienrechtlichen Geschäftsführungsmonopols des Vorstandes

keine solche Bestimmung. Eine Einflußnahme des Aufsichtskommissärs

des Landes sei nur dort erhalten geblieben,  wo die Durchführung

einer grundbücherlichen Eintragung gegen die Bank erfolgen solle; nur

solche Urkunden bedürften der genehmigenden Erklärung des

Aufsichtskommissärs oder dessen Stellvertreters. Im übrigen bestehe

laut § 30 Abs 5 der im Firmenbuch aufliegenden Satzung der

Antragstellerin nur eine Informations- und Auskunftspflicht seitens

der Aktiengesellschaft für die Dauer der Aufrechterhaltung der

Ausfallsbürgschaft des Landes.

Da hier aber eine Eintragung zugunsten der Antragstellerin begehrt werde, komme eine Zustimmung des Aufsichtskommissärs nicht in Frage.

Auch die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 2 GBG komme aus demselben Grund nicht zum Tragen.

Auch nach der Neufassung des § 31 Abs 1 GBG durch § 5 Abs 2 GUG habe sich allerdings nichts daran geändert, daß bei Eintragungen zugunsten einer juristischen Person der Nachweis der Rechtspersönlichkeit oder der Zeichnungsberechtigung der Organe grundsätzlich nicht erforderlich sei, es sei denn, es bestünden begründete Bedenken dagegen.

Der Abweisungsbeschluß des Erstgerichtes sei daher zu bestätigen gewesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes sei als S 50.000,-

übersteigend auszusprechen gewesen, weil es um ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 700.000,- gehe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob bei Einbringung einer Landeshypothekenbank, die unter Landesaufsicht stand, in eine Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär die unter Landesaufsicht gestellte Landeshypothekenbank sei, allein das Weiterbestehen der Ausfallshaftung des Landes für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft es rechtfertige, genehmigende Erklärungen des Landes als solche im Sinne des § 31 Abs 2 GBG anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

a) Zum Bewertungsausspruch:

Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruch des

Gerichtes zweiter Instanz,  der zwingende Bewertungsgrundsätze

verletzt,  nicht gebunden (MGA JN-ZPO14  § 500 ZPO/E 24;  in

Grundbuchssachen: JUS EXTRA 1991/916;  5 Ob 49/92;  5 Ob 148/92).

Gemäß § 57 JN iVm § 60 Abs 2 JN (anzuwenden gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG) ist in Rechtssachen wie dieser der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit dem Einheitswert der Liegenschaft festzusetzen, wenn dieser niedriger ist als die sicherzustellende Forderung. Erhebungen des Obersten Gerichtshofes ergaben, daß der Einheitswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rekursgericht den Betrag von S 50.000,- weit überstieg. Im Ergebnis ist daher der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes, das diesen nur mit der Höhe der pfandrechtlich zu sichernden Forderung begründete, nicht zu beanstanden.

b) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:

Die eingangs wiedergegebene Bestätigung des Amtes der Landesregierung

ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach keine Genehmigung des

Pfandbestellungsvertrages, sondern lediglich eine Bestätigung

darüber, daß die namens der Antragstellerin die Urkunde

unterfertigenden Personen für die Antragstellerin

zeichnungsberechtigt sind.  Daraus folgt zunächst, daß keine

genehmigende Erklärung vorliegt, die auf ihre Subsumierbarkeit unter

§ 31 Abs 2 GBG geprüft werden könnte.

Da sich aber das Rekursgericht bei Behandlung des vom Erstgericht

gebrauchten Abweisungsgrundes wegen der auch das Rechtsmittelgericht

treffenden Verpflichtung zur Anführung aller Abweisungsgründe (§ 95

Abs 3 GBG) damit auseinanderzusetzen hatte,  ob dieser

Abweisungsgrund oder gegebenenfalls der des Fehlens einer

genehmigenden Erklärung  im Sinne des § 31 Abs 2 GBG (hier: des

Landesaufsichtskommissärs) gegeben sei,  stellt dennoch die vom

Rekursgericht in der Begründung des Zulassungsausspruches aufgezeigte

Rechtsfrage eine erhebliche im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar.

c) Zur Sachentscheidung:

Die Antragstellerin (Kärntner Landes- und Hypothekenbank AG)  und ihr

einziger Aktionär (Kärntner Landesholding)  sind verschiedene

Rechtssubjekte,  wie es auch sonst dem Verhältnis Aktiengesellschaft

- Aktionär entspricht. Daraus folgt, daß die in Rechtsvorschriften

betreffend den Aktionär  (Kärntner LBGl 1991/37 und 97; § 8a KWG idF

BGBl 1986/325)  vorgesehenen Kontroll- bzw. Genehmigungsrechte des

Landesaufsichtskommissärs sich nicht unmittelbar auf die

Antragstellerin beziehen.  Selbst im Falle eines sogenannten

Beherrschungsvertrages zwischen Aktiengesellschaft und Holding,  in

dem bestimmte Angelegenheiten der Aktiengesellschaft der Zustimmung

der Konzernspitze vorbehalten würden, käme dem für die Holding

bestellten Aufsichtskommissär nur in dieser  ein direkter und im Wege

der Willensbildung in der Holding in diesen Angelegenheiten ein bloß

mittelbarer Einfluß auf die Aktiengesellschaft zu (vgl Kastner,

Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986,

749 [754]).

Eine wie immer geartete Genehmigung des nur für die Holding

bestellten Landesaufsichtskommissärs wäre daher in bezug auf die

Antragstellerin keine solche im Sinne des § 31 Abs 2 GBG.

Die Satzung der Aktiengesellschaft selbst,  auf die in der

Entscheidung des Rekursgerichtes Bezug genommen wird,  wurde nicht

vorgelegt.  Auf diese kann, da es sich nicht um generelle Normen

handelt,  deren Kenntnis dem Gericht zu unterstellen ist,  bei der

Entscheidung nicht Rücksicht genommen werden.

Zutreffend gingen daher die Vorinstanzen davon aus, daß die zur Begründung der Eintragungsbegehren vorgelegte Pfandurkunde der gerichtlichen bzw. der notariellen Beglaubigung der für die Pfandgläubigerin abgegebenen Unterschriften bedarf.

Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die Entbehrlichkeit einer

Bestätigung der Zeichnungsberechtigung von Organen juristischer

Personen, zu deren Gunsten eine Eintragung erfolgen soll (MGA

Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 95 u 96),  ist nicht hinzuzufügen  (§ 126

Abs 2 GBG und § 16 Abs 3 AußStrG  iVm  § 510 Abs 3 ZPO).

Das Fehlen der Beglaubigung der für die Pfandgläubigerin abgegebenen Unterschriften hat jedoch im Hinblick auf § 35 GBG nur die Abweisung des Einverleibungsbegehrens zur Folge. Da nämlich die Pfandurkunde wohl die in den §§ 26 und 27 GBG aufgezählten allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung besitzt und bloß nicht die in § 31 GBG vorgesehene Beglaubigung der Unterschriften aufweist, ist auf Grund dieser Urkunde die Vormerkung zubewilligen. Da die Vorinstanzen dies unterließen, war dem Rekurs in diesem Sinn teilweise Folge zu geben.

Anmerkung

E34035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB00006.93.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19930309_OGH0002_0050OB00006_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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