TE OGH 1993/3/9 14Ns2/93

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer, als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richter des Oberlandesgerichtes Graz und des Landesgerichtes Klagenfurt wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach § 302 StGB, AZ 15 Vr 3252/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Antrag der Subsidiaranklägerin Ilse H***** vom 5. November 1992 auf Ablehnung der "Gerichtshöfe Klagenfurt, Graz und Salzburg", nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz (einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes) ist nicht gerechtfertigt.

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Salzburg wird zurückgewiesen.

Zur allfälligen Entscheidung über die Ablehnung einzelner Richter des Oberlandesgerichtes Graz, die an den Erkenntnissen dieses Gerichtes zu den AZ Ds 1/90, 9 Bs 192/92, 10 Bs 124/92, 10 Bs 210/92 und 11 Bs 124/92 mitgewirkt haben sowie zur Entscheidung über die (pauschale) Ablehnung der Landesgerichte Graz und Klagenfurt werden die Akten vorerst dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet.

Text

Gründe:

Ilse H***** beantragte als Privatbeteiligte - nachdem der Staatsanwalt ihre Anzeige "gegen die Verschwörung des integrierten Oberlandesgerichtes Graz" gemäß § 90 StPO zurückgelegt hatte - bei der Ratskammer des Landesgerichtes Graz die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB gegen die an den Entscheidungen zu den AZ Ds 1/90, 10 Bs 210/92, 10 Bs 124/92, 11 Bs 124/92 und 9 Bs 192/92 des Oberlandesgerichtes Graz sowie zu den AZ 4 Vr 34/92, 4 Vr 2162/91 und 4 Vr 463/92 der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt beteiligten Richter.

Gleichzeitig lehnte sie die "Gerichtshöfe Klagenfurt, Graz und Salzburg" wegen "der Verschwörung" ab.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs 2 StPO hat der Oberste Gerichtshof nur über die Ablehnung (aller Richter) des Gerichtshofes zweiter Instanz - das ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Graz - sowie über die Ablehnung des Landesgerichtes Salzburg, somit jenes Gerichtshofes erster Instanz zu entscheiden, der einem Oberlandesgericht unterstellt ist, dem eine örtliche Kompetenz in dieser Strafsache nicht zukommen kann (vgl. zu letzterem Fall hg 10 Ns 22/86).

Die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß dem § 72 Abs 1 StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO).

Solche Gründe wurden von Ilse H***** in bezug auf die von der Ablehnungserklärung pauschal erfaßten Richter des Oberlandesgerichtes Graz nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen benügt sich insoweit mit dem Hinweis auf eine nicht näher konkretisierte "Verschwörung". Dies genügt aber nicht, um den Anschein einer Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz darzulegen.

Da somit keine Umstände dargetan werden, welche (objektiv) die volle Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz oder des Präsidenten dieses Gerichtshofes in Zweifel zu ziehen geeignet sind, ist der das Oberlandesgericht Graz pauschal erfassende Teil der Ablehnungserklärung unberechtigt.

Insoweit die Ablehnung das nicht dem Oberlandesgericht Graz unterstellte Landesgericht Salzburg betrifft, war sie mangels einer Kompetenz des letztgenannten Gerichtshofes in der vorliegenden Strafsache und damit wegen Fehlens eines eine Absprache erfordernden Anlasses zurückzuweisen.

Zur allfälligen Entscheidung über die Ablehnung einzelner Richter des Oberlandesgerichtes Graz, die an den im Spruch bezeichneten Entscheidungen dieses Gerichtshofes mitgewirkt haben, werden die Akten dem Präsidenten dieses Gerichtshofes zugeleitet, der auch die weiteren Veranlassungen zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch unerledigten Teile des Ablehnungsantrages zu treffen haben wird.

Anmerkung

E31499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140NS00002.930001.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19930309_OGH0002_0140NS00002_9300010_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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