Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 22 b Vr 14384/92 anhängigen Strafsache gegen Musa D***** wegen § 105 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Musa D***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach dem Vorbringen in der - unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten - Grundrechtsbeschwerde wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien in der Strafsache AZ 22 b Vr 14384/92 über den am 3. Juni 1959 geborenen Musa D***** wegen des Vergehens nach dem § 105 Abs. 1 StGB und anderer Delikte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a und b, Abs. 7 StPO verhängt. In der Folge (11.Februar 1993) hat die Ratskammer des genannten Gerichtes beschlossen, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO fortzudauern habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschuldigte fühlt sich in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit deshalb verletzt, weil seine Beschwerde vom 16.Februar 1993 gegen den Beschluß der Ratskammer vom 11.Februar 1993 erst nach 14 Tagen dem Oberlandesgericht Wien übersandt wurde und weil der Akt - ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrages, Ablichtungen anzufertigen - im Original vorgelegt worden ist, sodaß eine Fortsetzung der Voruntersuchung oder eine Übersendung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung nicht möglich war.
Eine Einholung des Aktes AZ 22 b Vr 14384/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Überprüfung dieser Behauptungen hat sich deshalb erübrigt, weil sich die Grundrechtsbeschwerde schon auf Grund des Beschwerdevorbringens als unzulässig erweist.
Gemäß dem § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Der Instanzenzug ist dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt (vgl. 15 Os 13/93).
Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte gegen den Beschluß der Ratskammer vom 11.Februar 1993, mit welchem über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden wurde (§ 195 Abs. 5 StPO), nach seinem Vorbringen Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz erhoben (§ 195 Abs. 6 StPO), über die zur Zeit der Antragstellung - die Grundrechtsbeschwerde ist am 8.März 1993 beim Obersten Gerichtshof eingelangt - noch nicht entschieden und der Instanzenzug damit noch nicht erschöpft war. Die in der Beschwerde gerügten Umstände sind aber vom Gerichtshof zweiter Instanz im Rahmen der Erledigung einer Haftbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer ohnedies zu berücksichtigen (vgl. 13 Os 18,25/93).
Die Beschwerde war daher sogleich - ohne daß die Richtigkeit des Vorbringens zu prüfen war - als unzulässig zurückzuweisen.
Demnach entfällt im Hinblick auf § 8 GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (15 Os 13/93).
Anmerkung
E34366European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00037.9300004.0310.000Dokumentnummer
JJT_19930310_OGH0002_0130OS00037_9300004_000