Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Tittel als weitere Richter in der zu 31 C 85/93 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Karl M***** Deutschland, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth, Dr.Wolfgang Wagner und Dr.Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Bründl und Dr.Gerlinde Rachbauer, Rechtsanwälte in Schärding, wegen S 41.587 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien an das Bezirksgericht Schärding delegiert.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Unfallsort sowie der Wohnsitz des von der beklagten Partei beantragten Zeugen befinden sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Schärding.
Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schärding, weil die Anreise des Klägers zu diesem Gericht kürzer sei und die Beiziehung eines in Wien ansässigen Sachverständigen zur unnötigen Verteuerung des Verfahrens führe.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil er aus beruflichen Gründen weder zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien noch zum Bezirksgericht Schärding zureisen könne und die Vornahme des - von ihm beantragten - Lokalaugenscheines entbehrlich erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung im Sinn des § 31 JN ist vor allem der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; EvBl 1966/380). Da im vorliegenden Fall der Wohnsitz des von der Beklagten beantragten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Schärding liegt und auch der vom Kläger beantragte Lokalaugenschein in dessen Sprengel durchzuführen wäre, sprechen die Gründe der Zweckmäßigkeit für eine Delegierung an dieses Bezirksgericht. Dabei darf nicht außer acht bleiben, daß der Kläger erklärte, weder zum Bezirksgericht Innere Stadt Wien noch zum Bezirksgericht Schärding zureisen zu können, so daß es für ihn ohnehin ohne Bedeutung ist, vor welchem Gericht das von ihm angestrengte Verfahren geführt wird.
Dem Delegierungsantrag war gemäß § 31 JN stattzugeben.
Anmerkung
E39466 02J00043European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0020ND00004.93.0310.000Dokumentnummer
JJT_19930310_OGH0002_0020ND00004_9300000_000