Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.August 1992, GZ 11 Vr 636/92-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Heiger zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Strafsache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Oktober 1960 geborene Siegfried K***** von der wider ihn (wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB) erhobenen Anklage, er habe am 9.Februar 1992 in Graz Karl L***** mit Gewalt gegen dessen Person, indem er ihm mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch L***** in Bewußtlosigkeit fiel, fremde bewegliche Sachen, und zwar einen Bargeldbetrag in der Höhe von insgesamt 46.500 S und ein blaues Hemd unbekannten Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft eine ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Tatsächlich haftet der mit diesem Rechtsmittel geltend gmachte Begründungsmangel der Unvollständigkeit dem Urteil ebenso an, wie eine - allerdings nicht formell geltend gemachte - Undeutlichkeit, die darauf zurückzuführen ist, daß das Erstgericht im Rahmen seiner Urteilsbegründung zum Großteil nur die Verantwortung des Angeklagten und den Inhalt von Aussagen (insbesondere der belastenden Angaben des Zeugen L*****) wiedergab und derart (in US 3 unten etwa durch den Satzbeginn "L***** war dann kurze Zeit bewußtlos .........." und im vorletzten Satz des ersten Absatzes in US 5 durch die Feststellung "L***** erzählte ihr vom Sachverhalt") in kaum unterscheidbarer Weise mit den eigenen Feststellungen vermengte. Insbesondere rügt die Anklagebehörde zu Recht das völlige Übergehen des - auch vom gerichtsärztlichen Sachverständigen in S 261 sowie in S 222 oben hervorgehobenen - Umstandes, daß die Erzählungen des Zeugen bei der Anamnese zwar von spitalsärztlicher Seite als paranoide Wahnideen gedeutet wurden (S 211), in der Hauptverhandlung jedoch hinsichtlich des Besitzes beträchtlicher finanzieller Mittel eine weitgehende Bestätigung erfuhren (S 254) und die seinerzeitige Diagnose "Verfolgungswahn" auf einem Irrtum beruhte. Da nicht auszuschließen ist, daß das Erstgericht bei Würdigung dieser Umstände zu anderen - einen Schuldspruch begründenden - Feststellungen gelangt wäre, ist sein Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig geblieben (Mayerhofer-Rieder3, ENr. 63 zu § 281 Z 5 StPO).
Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E34603European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00127.9200008.0311.000Dokumentnummer
JJT_19930311_OGH0002_0120OS00127_9200008_000