Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Aufhebung der "Ortstafelregelung" im Volksgruppengesetz wegen Widerspruchs der Beschränkung des Anbringens zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Gebietsteile mit mehr als 25 Prozent nicht deutschsprachigen Volksgruppenangehörigen zum Staatsvertrag von Wien 1955; auch Ortschaften und Gemeindeverwaltungsteile "Verwaltungsbezirke" im Sinne des Staatsvertrages; einheitliches Verständnis des Begriffes der "gemischten Bevölkerung" im Staatsvertrag; Gesetzwidrigkeit der Topographieverordnung im Hinblick auf fehlende zweisprachige Ortstafeln in der Ortschaft St. Kanzian am Klopeiner See angesichts eines - auf Grund der Ergebnisse der Volkszählungen über einen längeren Zeitraum betrachtet - Minderheitenprozentsatzes von mehr als 10 Prozent; in der Folge Aufhebung von Ortsbezeichnungen in einer Verordnung über Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116; Präjudizialität dieser Verordnung sowie der den Ortsnamen regelnden Topographieverordnung und des Volksgruppengesetzes als gesetzlicher Grundlage unabhängig von den Auswirkungen im AnlassfallSpruch
1. Die Wortfolge "wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen" in §2 Abs1 Z2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
2. Die Wortfolge "In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg." in §1 Z2 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
3.1. In §1 Abschnitt B) Punkt 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. August 1982, Zl. 4642/1/81, betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, idF der Verordnung vom 30. September 1992, Zl. 2856/1/92, werden die Ortsbezeichnungen: "St. Kanzian" und "St. Kanzian, Klopein" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
3.2. Im Übrigen wird die in Prüfung gezogene Bestimmung der genannten Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B2075/99 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
1.1. Über den in der Gemeinde Eberndorf (Bezirk Völkermarkt) wohnhaften Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12.10.1994 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von St. Kanzian eine Geldstrafe von ATS 500,-- verhängt. Diese Strafverfügung wurde im Wege der Hinterlegung am 20.10.1994 zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.10.1994 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der Strafverfügung in slowenischer Sprache, weil er sich im Verfahren seiner Muttersprache bedienen wolle. Daraufhin stellte ihm die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt im Wege der Hinterlegung am 12.12.1994 eine Ausfertigung der Strafverfügung in slowenischer Sprache zu.
1.2. Mit Schriftsatz vom 19.12.1994 (bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eingelangt am 22.12.1994) erhob der Beschwerdeführer in slowenischer Sprache Einspruch gegen diese Strafverfügung, wobei er die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zugab, deren Strafbarkeit jedoch unter Hinweis darauf verneinte, dass die zu Grunde liegenden Verordnungen, mit denen der Bereich des Dorfes St. Kanzian als Ortsgebiet bestimmt sei, nicht gehörig kundgemacht worden seien; auf den Hinweiszeichen (Ortstafeln) sei die Ortsbezeichnung nur in Deutsch und nicht - wie Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien 1955 gebiete - auch in Slowenisch angebracht.
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 23.3.1995 ein im Spruch mit der Strafverfügung identisches Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 2.6.1995 in deutscher und in slowenischer Sprache zugestellt wurde.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, in der er iW die Ausführungen aus dem Einspruch wiederholte und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben.
Mit Bescheid vom 11.7.1996 gab der UVS für Kärnten der Berufung statt und hob das angefochtene Straferkenntnis "infolge Unvereinbarkeit mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 12.10.1994" auf.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine zu B2611/96 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
In Stattgebung dieser Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.10.1999 den Bescheid des UVS für Kärnten vom 11.7.1996 wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
2.1. Daraufhin wies der UVS für Kärnten mit (Ersatz-)Bescheid vom 27.10.1999 die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23.3.1995 (vgl. oben Pkt. 1.2.) erneut ab.
2.2. Gegen diesen (Ersatz-)Bescheid richtet sich die oben unter Pkt. 1. erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am 28.6.2001 beschlossen, gemäß Art139 und 140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen einzuleiten.
Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle - hinsichtlich der im Spruch unter Pkt. 1. und 2. genannten Bestimmungen - aussprechen, dass sie nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben sind.
Auch die Kärntner Landesregierung hat - vom Verfassungsgerichtshof eingeladen, zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen - eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben sind.
Ebenso hat die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als - hinsichtlich der im Pkt. 3. des Spruches genannten Verordnungsbestimmung - verordnungserlassende Behörde eine Äußerung erstattet.
Schließlich hat der Beschwerdeführer im eingangs genannten Bescheidprüfungsverfahren zu den Äußerungen der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung Stellung genommen.
II. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Z3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art7 des Staatsvertrages von Wien lautet wie folgt:
"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."
1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht §2 Folgendes vor (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
(2) Bei Erlassung der in Abs1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 217 BlgNR 14. GP 9 wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Zur Frage der topographischen Bezeichnungen ist zu bemerken, daß der Entwurf davon ausgeht, daß solche Bezeichnungen in Gebietsteilen angebracht werden sollen, in denen eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl von Volksgruppenangehörigen wohnhaft (ist). Diese Regelung entspricht im wesentlichen den im Völkerrecht bekannten sogenannten Minderheitenschutzbestimmungen und auch den Bedürfnissen der Volksgruppenangehörigen. Zur Auslegung des Begriffes 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl' von Volksgruppenangehörigen, der im übrigen aus Art68 des Staatsvertrages von St. Germain übernommen wurde, wurde im Entwurf als Indikator ein Viertel der Bevölkerung bezeichnet. Mit dieser Regelung ließ sich der Entwurf von dem dem italienisch-jugoslawischen Memorandum vom 5. Oktober 1954 angeschlossenen 'statuto speciale per le minoranze' vom gleichen Tag leiten, das solche topographischen Bezeichnungen in Punkt 5 Abs3 in jenen Gemeinden vorsieht 'nei quali gli appartenente al detto gruppo etnico costituiscono un elemento rilevante (almeno un quarto) della popolazione'. Abweichend von diesem Beispiel sieht aber der vorliegende Gesetzentwurf vor, daß nicht 'wenigstens' ein Viertel der Bevölkerung (wie in dem zitierten Statut; 'almeno'), sondern 'etwa' ein Viertel der Bevölkerung der Volksgruppe zugehören muß. Dadurch soll vermieden werden, daß bloß geringfügige Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur die gesetzliche Verpflichtung nach sich ziehen, Änderungen in den einmal vorgenommenen topographischen Bezeichnungen durchzuführen."
1.2.2. §12 des Volksgruppengesetzes lautet samt Überschrift wie folgt:
"ABSCHNITT IV
Topographische Bezeichnungen
§12. (1) Im Bereiche der gemäß §2 Abs1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.
(2) In der Verordnung nach §2 Abs1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.
(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 217 BlgNR 14. GP 13 wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Diese Bestimmung enthält Regelungen in Ausführung des Art7 Z. 3 des Staatsvertrages von Wien 1955. Er bezieht sich auf die zweisprachigen topographischen Aufschriften und Bezeichnungen. Die Verpflichtung zur Anbringung solcher zweisprachiger topographischer Bezeichnungen trifft den Staat, weshalb der Entwurf vorsieht, daß nur solche topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden.
Die Festlegung dieser zweisprachigen topographischen Bezeichnungen hat durch eine Verordnung der Bundesregierung gemäß Abs2 zu erfolgen, um eine einheitliche Bezeichnung sicherzustellen."
1.2.3.1. Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Auf Grund des §2 Abs1 und des §12 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§1. In folgenden Gebietsteilen (§2 Abs1 Z. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976) sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache anzubringen:
1. Im politischen Bezirk Klagenfurt Land:
In der Gemeinde Ebental im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Radsberg,
in der Gemeinde Ferlach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Windisch-Bleiberg, in der Gemeinde Ludmannsdorf in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Ludmannsdorf und Oberdörfl und in der Gemeinde Zell;
2. im politischen Bezirk Völkermarkt:
In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg.
§2. Ehemalige Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die von bestehenden Gemeinden (§1) erfaßten Gebiete von Gemeinden nach dem Stand zum 15. Mai 1955.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft."
1.2.3.2. Gestützt auf §2 Abs1 Z2 und §12 Abs2 Volksgruppengesetz wurden mit Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. 308, für dort näher bezeichnete Ortschaften in den im politischen Bezirk Klagenfurt Land gelegenen Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell sowie in den im politischen Bezirk Völkermarkt gelegenen Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus slowenische Bezeichnungen festgelegt.
1.3.1.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene §2 der Straßenverkehrsordnung 1960, in der hier maßgeblichen Fassung, enthält in Abs1 Z15 die folgende Regelung:
"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b);"
1.3.1.2. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO, auf die in §2 Abs1 Z15 leg. cit. verwiesen wird, sowie §53 Abs2 StVO lauten wie folgt:
"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
...
17a. 'ORTSTAFEL'
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' unterhalb der Ortstafel angebracht werden.
17b. 'ORTSENDE'
[Ortstafel nicht darstellbar !!!]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...
(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."
1.3.1.3. Abs2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen §20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."
1.3.1.4. Abs1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen §43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:
"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
...
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
..."
1.3.1.5. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde §44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:
"(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Bundesstraße mit Vorrang', 'Bundesstraße ohne Vorrang', 'Landes- oder Bezirksstraße', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."
1.3.1.6. Gemäß §94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.
1.4. Am 17. August 1982 erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Zl. 4642/1/81 eine Verordnung betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Auf Grund der Bestimmung des §96 Abs2 in Verbindung mit §94b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet:
§1
Im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116 ab der Grafensteiner Straße (L 107) ab Bezirksgrenze der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt über Dullach und St. Kanzian am Klopeiner See zur Seeberg Straße (B 82) in Kühnsdorf werden nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:
...
B) HINWEISZEICHEN:
1. Bei km 9,795 und km 10,510 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian', gemäß §53 Zl. 17a und 17b leg.cit.
...
§2
Diese Verordnung tritt betreffend der im §1 angeführten und bereits angebrachten Verkehrszeichen am 1. 9. 1982 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 der StVO in der derzeit geltenden Fassung im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.
Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§3
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des §99 der StVO 1960 in der derzeit geltenden Fassung bestraft."
Am 30. September 1992 erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zu Zahl 2856/1/92 eine weitere Verordnung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs1 und 44 Abs1 in Verbindung mit §94b der StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die St. Kanzianer Landesstraße:
§1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17.08.1982, Zahl: 4642/1/81, wird hinsichtlich §1, Abschnitt B)
HINWEISZEICHEN, Punkt 1., wie folgt geändert:
Punkt 1. lautet:
Bei km 9,795 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' und bei km 10,950 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian, Klopein' gemäß §53, Z17a und 17b leg. cit."
(Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten und der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde ergibt sich, dass das Hinweiszeichen "Ortsende" am 13. Oktober 1992 in der dieser Verordnung als "dem geänderten Standort" entsprechenden Weise "überstellt" worden sei.)
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Was das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen anlangt, so ist der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - von Folgendem ausgegangen:
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die vorliegende Beschwerde zulässig ist.
Ferner nimmt der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - an, dass er bei Entscheidung dieser Rechtssache die im Spruch genannten Rechtsvorschriften anzuwenden hätte:
Die belangte Behörde begründet nämlich die hier bekämpfte Entscheidung iW wie folgt (die für die Beurteilung der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen im Besonderen bedeutsamen Ausführungen sind hervorgehoben):
'Seitens der Erstinstanz wurde das Verfahren zweisprachig abgeführt und demgemäß das Straferkenntnis dem Beschuldigten auch in der Volksgruppensprache (Slowenisch) zugestellt. Dagegen hat er unter Gebrauch der slowenischen Volksgruppensprache das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Darin wird von ihm, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, keineswegs in Abrede gestellt, zur angeführten Tatzeit an der näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker des dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Fahrzeuges eine Geschwindigkeit von 65 km/h eingehalten zu haben. Unstrittig ist auch, dass die Geschwindigkeitsmessung innerhalb eines durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordneten und entsprechend dieser Verordnung durch die Hinweiszeichen gemäß §§53 Z(17)a und 53 Z(17)b StVO kundgemachten Ortsgebietes erfolgt ist. Der Beschuldigte vermeint vielmehr lediglich, deshalb zu Unrecht wegen eines Verstoßes nach §20 Abs2 StVO bestraft worden zu sein, weil mangels Doppelsprachigkeit der das Ortsgebiet der Gemeinde St. Kanzian kundmachenden Hinweiszeichen ein Kundmachungsmangel vorliege.
Dieses Vorbringen war jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht geeignet, der Berufung zu einem Erfolg zu verhelfen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sämtliche Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung über die Festlegung des Ortsgebietes 'St. Kanzian' sowie sämtliche Bestimmungen über die Kundmachung dieser Verordnung auf der Basis der Regelungen der Straßenverkehrsordnung eingehalten wurden. Die Gemeinde St. Kanzian ist auch nicht in den in der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen bezeichneten Gebieten, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, enthalten. Die zu Grunde liegende Verordnung sieht auch keine doppelsprachige Kundmachung vor. Gegenteiliges wird vom Beschuldigten selbst nicht einmal behauptet. Daraus erhellt nun aber, dass der vom Beschuldigten behauptete Kundmachungsmangel nicht vorliegt. Der Beschuldigte hat daher den von ihm unbestritten gebliebenen Verstoß nach (§) 20 Abs2 verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
Die Strafbemessung wurde nicht ausdrücklich bekämpft und kann der erkennende Senat nicht finden, dass die Erstinstanz dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Das Vorliegen von Milderungsgründen wurde vom Beschuldigten selbst nicht einmal behauptet. Ausgehend von der nicht unwesentlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann zudem auch nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, sodass auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit eine Strafherabsetzung nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Dass die ausgesprochene Geldstrafe seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht berücksichtige, hat der Beschuldigte gleichfalls nicht einmal behauptet.'
Die belangte Behörde scheint sich somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides u.a. auf die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gestützt zu haben. Im Hinblick darauf dürften aber im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren sowohl die im Spruch bezeichneten Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 17. August 1982, idF der Verordnung vom 30. September 1992 (vgl. dazu etwa VfSlg. 4470/1963, S 426, Pkt. II.2.; 5376/1966, S 615, Pkt. I), als auch die dort genannten Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/306 präjudiziell sein. Dies unabhängig davon, ob die allfällige Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren überhaupt zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 9755/1983, 11.190/1986, 13.015/1992), also zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führt. Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Spruch genannten Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/306 dürfte weiters auch die im Spruch genannte Wortfolge in §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG anzuwenden sein, und zwar insoferne, als sie eine der gesetzlichen Grundlagen für eben diese Verordnung bildet. Somit scheint auch diese Bestimmung des VolksgruppenG im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell iSd. Art140 Abs1 B-VG zu sein.
An dieser Stelle ist auch auf Folgendes hinzuweisen:
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in §2 Abs1 Z2 des VolksgruppenG sowie in §1 Z2 der insbesondere darauf gestützten Verordnung BGBl. 1977/306 scheinen für die Gemeinde St. Kanzian das Anbringen topographischer Bezeichnungen in slowenischer Sprache (geradezu) auszuschließen (vgl. dazu die im Erkenntnis VfGH 4.10.2000, V91/99, unter Pkt. III.3.1.1. angestellten Erwägungen zur korrespondierenden Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/307 betreffend die Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt; was die hier in Prüfung gezogene Bestimmung in §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG betrifft, so dürfte insoferne sinngemäß das Gleiche zutreffen, als danach das Anbringen zweisprachiger topographischer Bezeichnungen ausdrücklich auf Gebietsteile beschränkt wird, in denen eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl (ein Viertel)' - hier: der slowenischen Volksgruppe - wohnt (in dieser Hinsicht dürfte sich somit §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG von der die Zulassung u.a. des Slowenischen als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen betreffenden Regelung des §2 Abs1 Z3 VolksgruppenG unterscheiden, auf die die mit dem oben erwähnten Erkenntnis vom 4.10.2000, V91/99, aufgehobene Bestimmung in §2 Abs2 Z3 der Verordnung BGBl. 1977/307 gestützt war)).
Bloß der Vollständigkeit halber wird auch noch auf Folgendes hingewiesen: Der Annahme, dass im Anlassbeschwerdeverfahren auch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des VolksgruppenG und der darauf gestützten Verordnung BGBl. 1977/306 präjudiziell sein dürften, scheint auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegenzustehen, dass es kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens (einer Ortstafel) gemäß §44 Abs1 und §53 Z17a und 17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache gebe (VfSlg. 10.209/1984). Im vorliegenden Fall scheint es nämlich um die - gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfende - Frage zu gehen, ob die - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - von der belangten Behörde bei Erlassung des mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheides angewendete Bestimmung der diesbezüglichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ordnungsgemäß kundgemacht wurde und somit rechtmäßig ist oder nicht.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das hiemit eingeleitete Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sein."
1.2. Gegen die im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerte Auffassung, dass die Beschwerde zulässig sei, bringen weder die Kärntner Landesregierung noch die Bundesregierung etwas vor. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen diese Auffassung spräche.
1.3.1. Zur Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vertritt die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung den folgenden Standpunkt:
"a) ... Wie der Verfassungsgerichtshof jüngst in seinem
Erkenntnis vom 28. Juni 2001, G103/00, ... neuerlich dargelegt hat,
obliegt ihm gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG ein umfassender Prüfungsauftrag hinsichtlich der von ihm in einer anhängigen Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften.
...
Diese ... sehr weitgesteckte Prüfungsingerenz des
Verfassungsgerichtshofes überträgt ihm letztlich ... auch den
Auftrag, jeglichen Bedenken im Hinblick auf Verfassungs- oder Gesetzeskonformität gegenüber Rechtsvorschriften, die er in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hätte, nachzugehen und diese einer Prüfung zu unterziehen. Daraus folgt, dass Bedenken im Hinblick auf Verfassungs- und Gesetzeskonformität gegenüber jenen in einem anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vorliegen, gegen die der Verfassungsgerichtshof keinen Anlass sieht, sie einem derartigen amtswegigen Prüfungsverfahren zu unterziehen.
b) Umgelegt auf den entscheidungsgegenständlichen Fall bedeutet es, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass, falls sich die im Unterbrechungsbeschluss vorläufig angenommenen Bedenken im Prüfungsverfahren als gerechtfertigt erweisen sollten, mit der intendierten Aufhebung der näher bezeichneten Normen die Voraussetzungen für eine einwandfreie Entscheidungsgrundlage in dem an ihn herangetragenen Beschwerdefall gesichert wären.
Gegenstand des vom UVS für Kärnten erlassenen und beim Verfassungsgerichtshof bekämpften (Ersatz-)Bescheides ist die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung in einem Ortsgebiet, die vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, es wird allerdings dagegen ein Kundmachungsmangel der das Ortsgebiet kundmachenden Hinweiszeichen mangels zweisprachiger Ausführung des Ortsnamens vorgebracht.
Rechtsgrundlage für die Anbringung des Hinweiszeichens 'Ortstafel' ist §53 Abs1 Z17a der Straßenverkehrsordnung 1960, worin neben der optischen Darstellung des Hinweiszeichens normiert ist, dass 'dieses Zeichen ... den Namen eines Ortes an-(gibt) und jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen (ist)'. Diese seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960 am 1. Jänner 1961 unverändert in Geltung stehende Bestimmung nimmt konkret auf die aus Art7 Z3 des Staatsvertrags von Wien abzuleitende Verpflichtung zur zweisprachigen Ausführung topographischer Aufschriften und Bezeichnungen nicht Bedacht. Auch die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Staatsvertrages in Geltung gestandene Vorgängerregelung, das Straßenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 46/1947, nahm auf diesen Verfassungsauftrag nicht konkret Rücksicht.
...
Im Standardkommentar zur Straßenverkehrsordnung (Messiner, Straßenverkehrsordnung, Manz'sche Große Gesetzesausgabe in der Fassung der 20. StVO-Novelle, 10. überarbeitete und aktualisierte Auflage, S 988), wird zur Frage der zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten folgende Feststellung getroffen: 'die StVO sieht im §53 Abs1 Z17a und 17b - anders als im §53 Abs2 - die Kundmachung von zweisprachigen (Orts-)Tafeln nicht vor. Auch §43 oder eine andere straßenpolizeiliche Bestimmung bieten für die V von zweisprachigen Ortstafeln keine gesetzliche Grundlage.' In einer früheren Auflage dieses Standardkommentars (Kammerhofer - Benes, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 10. StVO-Novelle,
7. Auflage, S 512) wurde zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:
'auf dem Hinweiszeichen Ortstafel ist der amtliche Name anzugeben. Hinweise, die lediglich der Information des Straßenbenützers dienen, sind ebenso unzulässig wie Angaben über die wirtschaftliche oder kulturelle Bedeutung des betreffenden Ortes.'
c) Wenn der Verfassungsgerichtshof, ungeachtet dieser offensichtlich fehlenden konkreten Anordnung in der Straßenverkehrsordnung, in 'Verwaltungsbezirken mit gemischter Bevölkerung' die Ortsnamen auf den Ortstafeln zweisprachig auszuführen - obwohl im Gegensatz dazu in §53 Abs2 StVO für im Ausland liegende Orte die offizielle Schreibweise des betreffenden Staates angeordnet wird, mit der potenziellen zusätzlichen Ausführung der deutschsprachigen Ortsbezeichnung - und in Kenntnis der dazu bestehenden einschlägigen Rechtsmeinungen in den Standardkommentaren, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §53 Abs1 Z17a der Straßenverkehrsordnung hegt, so ist davon auszugehen, dass diese Haltung wohlüberlegt und begründet ist.
Nachdem im zitierten Standardkommentar von Messiner auf S 998
zusätzlich festgehalten wird, dass 'weitere Angaben (wie zB des
politischen Bezirkes .... ) auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausführungsform .... nicht zulässig (sind)', andererseits aber dieser
Kommentierung gemäß 'im Verkehrszeichen selbst .... der Name des
Ortes, wie er in den Straßenkarten aufscheint und nicht der der Gemeinde anzugeben (ist) bzw. laut der Vorgängerauflage des Kommentars (Kammerhofer - Benes, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 10. StVO-Novelle, 7. Auflage, S 512) 'der amtliche Name anzugeben' ist, könnte eine denkbare Begründung für das dessen ungeachtet anzunehmende Nichtbestehen verfassungsrechtlicher Bedenken auf Seiten des Verfassungsgerichtshofes allenfalls in den Möglichkeiten bestehen, die in diesem Zusammenhang §54 der Straßenverkehrsordnung 1960 eröffnet. Danach können nämlich ua. unter den in §53 StVO genannten Straßenverkehrszeichen 'auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden'. Dies würde einen rechtlich einwandfreien Weg eröffnen, die slowenische Ortsbezeichnung staatsvertragskonform als eine sich auf das Hinweiszeichen 'Ortstafel' beziehende, dieses erweiternde Zusatztafel anzubringen, ohne dass gegen die gesetzlich im §53 Abs1 Z17a StVO festgelegte Ausführungsform der Ortstafel verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen wären.
Damit könnte auch den Bedenken in den Kommentaren zur Straßenverkehrsordnung Rechnung getragen werden, wonach die Ortstafel selbst nicht mit Zusatzinformationen überladen werden solle, um die Aufnahmefähigkeit der Verkehrsteilnehmer nicht zu überfordern. Hat doch die Ortstafel primär die Funktion, die Verkehrsteilnehmer, die sich durchwegs mit der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf das mit der Ortstafel gekennzeichnete Ortsgebiet zubewegen, auf das vielfältige Gefahrenpotential in diesem Bereich aufmerksam zu machen und insbesondere zu einer entsprechenden Reduktion der Geschwindigkeit zu verhalten. Mit der als Erklärungsversuch für das Nichtbestehen von verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entwickelten 'Zusatztafelvariante' würden sich auch die weiteren, wohl jedenfalls im Zusammenhang mit der Anbringung der slowenischen Ortsbezeichnung im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Ausführungsform der Ortstafel zusätzlich zu klärenden Fragen, wie insbesondere die Reihung, die Position und die Schriftgröße der Ortsnamen, nicht stellen.
d) Es wird nicht verkannt, dass diese Überlegungen die bisherige Praxis der Gestaltung zweisprachiger Ortstafeln im gemischtsprachigen Gebiet rechtlich in völlig neuem Licht erscheinen lassen. Für diese Überlegungen scheinen aber auch die staatsvertraglichen Bindungen Österreichs infolge des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 291/1982, Relevanz zu haben. Nach diesem Übereinkommen, zu dessen Umsetzung sich Österreich nach Art3 Abs3 spätestens innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten verpflichtet hat, soll das internationale Verständnis der Zeichen dadurch erleichtert werden, dass 'das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrszeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen (beruht), nicht aber (in der Verwendung) von Aufschriften' (Art8 Abs1). Nach Art18 dieses Übereinkommens wird unter der Überschrift 'Ortstafeln' festgelegt, dass die Ortstafeln dazu verwendet werden können, 'den Namen eines Ortsgebiets' anzugeben. Die Zeichen E9a oder E9b des Anhanges 5 des Übereinkommens, die nach dessen Abschnitt C wiedergegeben sind, sind nach Art18 Abs2 des Übereinkommens an den Ortseingängen aufzustellen. Im Hinblick auf das Bemühen dieses Übereinkommens, das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern und demnach vorzugsweise mit ausdrucksvollen Symbolen anstelle von Aufschriften zu operieren, eröffnet Art8 Abs3 ausdrücklich die Möglichkeit, die Verständlichkeit der Zeichen durch Aufschriften auf einer Zusatztafel zu erleichtern. Solche Aufschriften sind nach Art8 Abs5 'in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen'.
Ein weiteres Indiz für das Zutreffen dieses Erklärungsversuches für das Nichtbestehen verfassungsrechtlicher Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung betreffend das Hinweiszeichen 'Ortstafel' könnte auch darin gesehen werden, dass der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren ebenso gegen die Verordnung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, Gesetzeskonformitätsbedenken nicht erhoben hat. Nachdem in dieser Verordnung eine normative Festlegung der slowenischen Bezeichnung für die Ortschaft St. Kanzian nicht vorgesehen ist, würde der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt eine hoheitsrechtlich grundgelegte Vorgabe für die slowenische Ortschaftsbezeichnung dieses Ortes fehlen. Diese wäre allerdings Voraussetzung, um sie bei der Erlassung einer Verordnung auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung, mit der die Ortsbezeichnung auf der Ortstafel festgelegt werden soll, berücksichtigen zu können. Die Bezirkshauptmannschaft ist nämlich im übrigen bei der Wahl der Ortsbezeichnungen an die, im Sinne von §3 Abs2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, dem jeweiligen Gemeinderat vorbehaltene Namensfestlegung bei den Ortschaften gebunden.
e) Welche Begründung aber auch immer den Verfassungsgerichtshof veranlasst haben mag, gegen die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich festgeschriebene Ausführungsform der Ortstafel keine verfassungsrechtlichen Bedenken anzumelden, jedenfalls ist aus dem Umstand der verfassungsrechtlichen Bedenkenfreiheit, trotz Fehlens eines konkreten Auftrages zur zweisprachigen Gestaltung im Sinne von Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien die Schlussfolgerung angezeigt, dass die Kundmachung der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'St. Kanzian' bei km 9,795 und 10,950 auf der St. Kanzianer Landesstraße L 116 gesetzeskonform erfolgte, was weiter bedeutet, dass damit auch die im Beschluss vom 28. Juni 2001 angenommene Präjudizialität im Zusammenhang mit der Entscheidung über die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den (Ersatz-)Bescheid des UVS für Kärnten vom 27. Oktober 1999 nicht gegeben ist."
1.3.2. Im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluss - vorläufig - vertretene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes spräche, dass er bei seiner Entscheidung im Anlassbeschwerdeverfahren die im Spruch genannten Rechtsvorschriften anzuwenden hätte. Die gegenteilige Auffassung der Kärntner Landesregierung teilt der Verfassungsgerichtshof auf Grund der folgenden Erwägungen nicht:
1.3.2.1. Es ist evident, dass sich die im Anlassbeschwerdeverfahren belangte Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116 gestützt hat (vgl. die entsprechenden, im Prüfungsbeschluss - im dortigen Pkt. II.2.2.1. - wiedergegebenen und hervorgehobenen Passagen der Begründung dieses Bescheides); es weist auch nichts darauf hin, dass dies geradezu denkunmöglich geschehen sei. Schon im Hinblick darauf ist aber diese Verordnungsbestimmung - nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zusammenfassend dazu zuletzt VfGH 28.6.2001 G103/00, Pkt. II.2.2.4.1) - im vorliegenden Zusammenhang präjudiziell iSd. Art139 Abs1 B-VG (zum Umfang der Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Bestimmung s. unten Pkt. 4.3.). Dies unabhängig davon, ob die allfällige Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren überhaupt zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 9755/1983, 11.190/1986, 13.015/1992), also zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führt (s. auch dazu unten Pkt. 4.3.); in Wahrnehmung seiner durch Art139 Abs1 erster Satz B-VG auferlegten Rechtsbereinigungsfunktion ist der Verfassungsgerichtshof - bei Vorliegen entsprechender Bedenken - nämlich verpflichtet, jede in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwendende Verordnungsbestimmung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung ist aber auch der Umstand von Bedeutung, dass gemäß §53 Abs1 Z17a StVO auf den Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" der "Name des Ortes" anzugeben ist. Insoweit dieser Name durch Rechtsvorschriften näher geregelt ist, sind daher auch diese Rechtsvorschriften bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der das Anbringen der Ortstafel regelnden Verordnung iSd. Art139 Abs1 erster Satz B-VG vom Verfassungsgerichtshof "anzuwenden". Im vorliegenden Zusammenhang trifft dies insbesondere für die in Prüfung gezogene Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen zu, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind; und zwar insoferne, als sie u.a. für die - in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt gelegene - Ortschaft St. Kanzian eine Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache ausschließt (in diesem Sinne in vergleichbarem Zusammenhang das Erkenntnis VfGH 4.10.2000 V91/99, Pkt. III.3.1.1.).
Der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des §53 Abs1 Z17a und 17b StVO in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 nicht als verfassungsrechtlich bedenklich in Prüfung gezogen hat, ändert an all dem nichts. Erklärend wird an dieser Stelle hinzugefügt, dass die genannten Bestimmungen der StVO hinsichtlich der Ortsbezeichnung bloß auf die - allfälligen - Rechtsvorschriften betreffend den "Namen des Ortes" (weiter) verweisen und insoferne im Hinblick auf Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu keinen Bedenken Anlass gaben und geben. Ähnliches gilt auch für die in der Äußerung der Kärntner Landesregierung genannten Bestimmungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, BGBl. 1982/291.
Auch aus dem Umstand, dass die Verordnung der Bundesregierung, mit der slowenische Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. 1977/308, nicht in Prüfung gezogen wurde, lässt sich für den genannten Standpunkt der Kärntner Landesregierung nichts gewinnen, zumal die unterlassene Festsetzung einer slowenischen Bezeichnung für St. Kanzian (am Klopeiner See) erst die Folge des Umstandes ist, dass solche Gebietsteile nicht in die Verordnung BGBl. 1977/306 aufgenommen wurden.
1.3.2.2. Ebensowenig ist aber auch zu erkennen, inwiefern die von der Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung vorgetragenen Argumente etwas an der im Prüfungsbeschluss entwickelten Auffassung ändern sollten, der zu Folge bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Spruch genannten Bestimmung der Verordnung BGBl. 1977/306 weiters auch die im Spruch genannte Wortfolge in §2 Abs1 Z2 Volksgruppengesetz anzuwenden sein dürfte, und zwar deshalb, weil diese Bestimmung eine der gesetzlichen Grundlagen für eben diese Verordnung bildet.
1.3.3. Damit erweisen sich aber sämtliche der in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang als präjudiziell iSd. Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG.
1.4. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das eingeleitete Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Bedenken, die in Prüfung gezogenen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen könnten verfassungs- bzw. gesetzwidrig sein, auf die folgenden Erwägungen:
"(a) In seinem Erkenntnis vom 4.10.2000, V91/99, hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der die Zulassung der slowenischen u