TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/01/0709

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Y D in W, geboren 1962, vertreten durch Mag. Erich Hochauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fütterergasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juli 2005, Zl. 260.393/0-XIV/39/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens, beantragte am 10. November 2003 Asyl. Bei seiner Einvernahme am 5. März 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, er habe die Türkei verlassen, "weil niemand mit mir redet wegen meiner Cousine"; diese sei in Kaman Kersehir Rechtsanwältin gewesen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Jahren verurteilt worden. Nach Verbüßung einer Strafe von 10 Jahren sei die Cousine "über Intervention des Europäischen Menschengerichtshofes auf freien Fuß gesetzt worden"; sie lebe seit etwa 6 Monaten in Schweden. Wegen seiner Cousine sei er (der Beschwerdeführer) als PKK-Anhänger betrachtet worden; niemand habe bei ihm Brot gekauft. Er habe seine Bäckerei seinem Cousin überlassen und in Kersehir nach Arbeit gesucht; wegen der Namensgleichheit mit der Cousine sei er aber nicht eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 25. April 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß "§§ 7, 8 AsylG" ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das erstinstanzliche Verfahren sei mängelfrei durchgeführt worden, die Behörde erster Instanz habe ihre Entscheidung zutreffend begründet. Der Beschwerdeführer sei der erstinstanzlichen Entscheidung weder konkret entgegengetreten, noch habe er eine asylrelevante Verfolgung aufgezeigt. Beweise, die eine erneute Glaubwürdigkeitsprüfung erforderten, seien nicht vorgelegt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde verweist (in allgemeiner Form) auf die Lage in der Türkei und auf die Gefährdung der Ehre, sie vermag aber eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung (mit hinreichend gravierender Intensität) nicht darzulegen. Worüber die belangte Behörde den Beschwerdeführer hätte ergänzend befragen müssen, und inwieweit dadurch seine Flüchtlingseigenschaft hätte glaubhaft gemacht werden können, ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargestellt.

Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung doch keinen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet. Ausgehend davon bestand für die belangte Behörde vorliegend keine Verpflichtung, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, war ihr ein Erfolg zu versagen.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010709.X00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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