Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28.Oktober 1992, GZ 17 Vr 127/91-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Otto D***** (zu A/) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, (zu B/1. und 2.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie (zu C/) des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach § 208 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Zeit zwischen Sommer 1989 und Frühjahr 1990 in Lauterach
(zu A/) die am 19.November 1980 geborene, somit unmündige Manuela M***** außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihren Kopf mit beiden Händen erfaßte, zu seinem entblößten Geschlechtsteil herunterdrückte und seinen Penis in ihren Mund einführte,
(zu B/) die zu A/ genannte Manuela M***** in zwei Fällen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, nämlich
1. durch die zu A/ bezeichnete Handlung;
2. an einem anderen Tag dadurch, daß er ihren Geschlechtsteil betastete und einen Finger in ihre Scheide einführte, sowie
(zu C/) dadurch, daß er der zu A/ genannten Manuela M***** pornographische Abbildungen in einem Sexheft, auf denen nackte Frauen mit einem (allenfalls künstlichen) männlichen Glied und einer Flasche vor oder in einer Scheide abgebildet waren, vorzeigte, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger Personen zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützt wird.
Zentrales Anliegen des Beschwerdeführers ist es, in Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5 a) darzutun, daß das Schöffengericht niemals, gestützt auf das fehlerhafte Gutachten der Sachverständigen und die unwahren Angaben eines neunjährigen Kindes, einen Schuldspruch hätte fällen dürfen, sondern vielmehr bei richtiger Beweiswürdigung zu seinem Freispruch hätte gelangen müssen.
Nach eingehender Prüfung der vorgetragenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof jedoch zur Überzeugung, daß damit insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Aussprüchen über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erweckt werden. Das gesamte Vorbringen zielt vielmehr darauf ab, die Beweiskraft der vom Erstgericht auch auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks (US 9) als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugin Manuela M*****, mit deren Bekundungen sich das Urteil eingehend auseinandersetzt (US 9 ff), sowie des als unbedenklich gewürdigten Gutachtens der Sachverständigen DDr.Maria N***** in Zweifel zu ziehen und solcherart die im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.
Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß nach Lage des Falls die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wahrhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen der Manuela M***** geboten war.
Mit seinen Ausführungen vermag er aber keine solchen Mängel des Gutachtens aufzuzeigen, welche die Tragfähigkeit der Expertise als eine der Grundlagen für die Beurteilung, ob der Zeugin in Ansehung ihrer dem Schuldspruch zugrundegelegten belastenden Aussagen Glauben zu schenken ist oder nicht, in Zweifel ziehen könnten. Die Sachverständige hat sich eingehend mit dem "Für und Wider" in bezug auf die Angaben des Opfers auseinandergesetzt und dargelegt, daß Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Manuela M***** dann geboten sind, wenn das Mädchen einen bestimmten Zweck mit seiner Aussage im Auge hat. Ein derartiger Zweck lag bezüglich der Fakten A (= B 1) und B 2 nicht vor. Selbst wenn aber die Sachverständige vermeint, sie würde den Aussagen des Mädchens bezüglich des Faktums C nicht trauen (S 320), so durfte dennoch das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung den Angaben der Belastungszeugin auch in diesem Faktum Glaubwürdigkeit zuerkennen, wobei die Tatrichter diese Beweiswürdigung - wie bereits ausgeführt - auf den persönlichen Eindruck der Zeugin aber auch auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Falschaussage gründeten (US 11 f). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO entzogen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu § 281 Z 5 a).
Soweit der Angeklagte sein Vorbringen zur Z 5 a global auch zum Inhalt der Mängelrüge (Z 5) macht, wird damit ein formaler Begründungsmangel (in Form einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, des Fehlens jeglicher oder des Vorhandenseins offenbar nur unzureichender Gründe für diesen Ausspruch oder einer Aktenwidrigkeit) nicht aufgezeigt. Der Einwand hinwieder, das Erstgericht habe "Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht entsprechend gewürdigt und die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse, insbesondere das Sachverständigengutachten" nicht ordnungsgemäß erörtert, ist mangels Substantiierung und Konkretisierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher zur Gänze als offenbar unbegründet, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E34923European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00155.9200007.0311.000Dokumentnummer
JJT_19930311_OGH0002_0150OS00155_9200007_000