TE OGH 1993/3/11 12Os24/93

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Susanna K*****-P***** wegen des Verbrechens nach § 302 StGB über die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Jänner 1993, GZ 22 b Vr 11.871/92-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mag.Franz G***** erhob gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem sein Antrag vom 1.Juni 1992 auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die Richterin des Kreisgerichtes Korneuburg Dr.Susanna K*****-P***** wegen § 302 StGB zurückgewiesen worden war, Beschwerde an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Da in den geltenden Verfahrensvorschriften eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E34527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00024.9300006.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0120OS00024_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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