Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Jelinek, Dr.Gernot Flossmann Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Ing.H***** S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss und Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Ch***** S*****, wegen Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 19.Oktober 1992, GZ 4a R 32/92-125, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
Das abermals anwaltlich nicht gefertigte Rechtsmittel ist - wie schon das Rekursgericht im angefochtenen Beschluß im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl auch VA 8 Ob 1672/92), zutreffend ausgeführt hat - ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen, weil auch dieses Rechtsmittel entgegen wiederholter Belehrung ohne anwaltliche Unterschrift eingebracht worden ist (SZ 58/17 uva; zuletzt 8 Ob 1672/92).
Anmerkung
E30979European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01524.93.0311.000Dokumentnummer
JJT_19930311_OGH0002_0080OB01524_9300000_000