TE OGH 1993/3/11 8Ob1524/93

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Jelinek, Dr.Gernot Flossmann Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Ing.H***** S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss und Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Ch***** S*****, wegen Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 19.Oktober 1992, GZ 4a R 32/92-125, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

Das abermals anwaltlich nicht gefertigte Rechtsmittel ist - wie schon das Rekursgericht im angefochtenen Beschluß im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl auch VA 8 Ob 1672/92), zutreffend ausgeführt hat - ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen, weil auch dieses Rechtsmittel entgegen wiederholter Belehrung ohne anwaltliche Unterschrift eingebracht worden ist (SZ 58/17 uva; zuletzt 8 Ob 1672/92).

Anmerkung

E30979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01524.93.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0080OB01524_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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