Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Thalgau anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alexandra Fuchs, 6700 Bludenz, Sturnengasse 2, vertreten durch Dr.Anton Tschann, Dr.Adolf Concin und Dr.Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1. Gyula Zsolt Danko, Hajdustraße 6, H-4027 Debrecen, und 2. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, beide vertreten durch Dr.Friedrich Harrer sen. und Dr.Friedrich Harrer jun., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 20.000.-- S sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Thalgau das Bezirksgericht Bludenz bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Bludenz hat, begehrt von den Beklagten Schmerzengeld in der Höhe von restlichen S 20.000,-- sA. Sie brachte vor, bei einem am 22.9.1991 vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt worden zu sein. Zum Beweis ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin außer auf Urkunden auf die Einholung eines medizinischen Sachbefundes durch Aufnahme eines neurologischen Gutachtens und PV.
Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Thalgau wurde darauf gegründet, daß sich in dessen Sprengel der Unfall ereignet habe und der Schaden zugefügt worden sei.
Gleichzeitig mit der Klage beantragt die Klägerin für den Fall eines Einspruches der Beklagten gemäß § 31 Abs.2 JN, das Bezirksgericht Bludenz zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache zu bestimmen; da der Sachschaden bereits zur Gänze abgewickelt worden sei und sämtliche Streitbeteiligten keinerlei Beziehung zum Unfallsort hätten, sei eine Delegierung zweckmäßig.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage mit der Begründung, das angemessene Schmerzengeld sei bereits bezahlt worden. Sie berufen sich auf die Vorlage von Urkunden.
Gegen den Delegierungsantrag sprechen sie sich unter Hinweis auf den Kanzleisitz des Beklagtenvertreters aus.
Auch das Bezirksgericht Thalgau ist gegen die Delegierung, weil die Zureise der Klägerin zu einem Gutachter nach Salzburg keine übermäßigen Kosten verursachen würde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching LB2, Rz 209, 4 Nd 4/90; 2 Nd 8/91). Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (4 Nd 4/90).
Im vorliegenden Fall ist eine Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bludenz eindeutig zweckmäßiger als eine solche durch das Bezirksgericht Thalgau. Es geht lediglich um die Höhe des Schmerzengeldes der Klägerin und bedarf es nebst vorzulegender Urkunden lediglich einer Einvernahme der Klägerin als Partei und der Einholung eines Gutachtens über die von ihr erlittenen Schmerzen. Beides läßt sich zweckmäßiger und kostengünstiger durch das Bezirksgericht des Wohnsitzes der Klägerin durchführen. Der Nachteil, daß der Prozeß nicht am Sitz der Kanzlei der Beklagtenvertreter (bzw. in dessen Nähe) durchgeführt wird, wird aufgewogen durch den Vorteil, daß er nunmehr am Sitz der Kanzlei des Klagevertreters stattzufinden hat.
Die beantragte Delegierung ist daher im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, sodaß dem Antrag der Klägerin stattzugeben war.
Anmerkung
E31138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0020ND00005.93.0316.000Dokumentnummer
JJT_19930316_OGH0002_0020ND00005_9300000_000