TE OGH 1993/3/17 7Ob650/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Gabriele Maria C*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** S***** GmbH, ***** wegen S 130.000 sA, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei vom 18.Februar 1993, ON 28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10.12.1992, 7 Ob 650/92 zu berichtigen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin übersieht, daß die Entscheidung der ersten Instanz, bei der ihr Kosten ohne Berücksichtigung der in der Tagsatzung vom 28.11.1990 erfolgten Einschränkung des Klagebegehrens zugesprochen wurden, im Kostenpunkt angefochten wurde. Dies war, da der Klägerin, wie im letzten Absatz der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.12.1992, 7 Ob 650/92, auch ausgeführt wurde, tatsächlich Kosten nur auf der Basis des ersiegten Betrages zustehen, bei der genannten Entscheidung zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Kostenentscheidung liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E33246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00650.92.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_0070OB00650_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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