TE OGH 1993/3/17 9ObA1005/93

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, Vertragslehrerin, ***** vertreten durch Dr.*****, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1, Teinfaltstraße 7, wider die beklagte Partei Republik Österreich (BM für Unterricht, Kunst und Sport), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 6.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1992, GZ 31 Ra 146/92-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird dem Erstgericht mit dem Antrag zurückgestellt, diese als ordentliche Revision vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das Feststellungsbegehren der Klägerin auf den aufrechten Bestand ihres Dienstverhältnisses gerichtet ist, ist das Begehren gem. § 45 Abs 2 ASGG iVm § 500 Abs 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 58 JN zu bewerten (Arb 9408). Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich daher bei einer unbestimmten Dauer des Dienstverhältnisses nach dem zehnfachen Jahresentgelt und übersteigt sohin bei weitem S 50.000,--. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Bewertung gegen die sinngemäße Anwendung dieser zwingenden Bewertungsvorschrift verstieß, gilt die unrichtige Bewertung als nicht beigesetzt (Kuderna, ASGG § 45 Erl 13; RZ 1992/1 und 16).

Die Revision der beklagten Partei ist daher als ordentliche Revision zu behandeln.

Anmerkung

E32188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA01005.93.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_009OBA01005_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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