Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** D*****, Korrektor, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Ehmer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr.Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei ***** W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 95.377,86 S sA und Feststellung, zufolge Berichtigungsantrages der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Berichtigungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Aus Anlaß des Berichtigungsantrages wird die Kostenentscheidung in Punkt II des Spruches des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 21.10.1993, 9 ObA 174/92 dahin berichtigt, daß der erste Absatz zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 16.767,39 S bestimmten Kosten des Verfahrens I. und II.Instanz (darin enthalten 1.211,36 S Umsatzsteuer und 9.498 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen.
Ein Fehler zur Lasten des Klägers ist jedoch bei der Revisionsentscheidung nicht unterlaufen. Für die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 22.5.1991 war eine Pauschalgebühr von 4.000 S zu entrichten. Nur dieser Betrag war der Kostenbestimmung zugrunde zu legen.
§ 54 Abs 1 ZPO bestimmt im letzten Halbsatz, daß dann, wenn die Beschlußfassung ohne vergängige Verhandlung erfolgen soll, das Kostenverzeichnis gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben ist. Die Kosten für die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 16.4.1992 waren daher nur in der Höhe der im Revisionsschriftsatz verzeichneten Kosten zu bestimmen; die nachträgliche Berichtigung des Kostenverzeichnisses war nicht zu berücksichtigen.
Bei Überprüfung aus Anlaß des Berichtigungsantrages ergab sich allerdings, daß die Kosten des Klägers infolge eines Additionsfehlers in der Entscheidung um 775 S zu hoch bestimmt wurden. Dieser Fehler war von Amts wegen zu berichtigen.
Anmerkung
E58896 09BA1742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00174.92.0317.000Dokumentnummer
JJT_19930317_OGH0002_009OBA00174_9200000_000