TE OGH 1993/3/17 9ObA59/93

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin K*****, Konditorgesellin, ***** vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Firma Rudolf L*****, Bäckerei und Konditorei, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.215,03 S brutto sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses (richtig: Rekurses) der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.November 1992, GZ 34 Ra 32/92-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil-Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Dezember 1991, GZ 10 Cga 11/91-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Teil-Zwischenurteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.

Der Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, eventualiter ihn abzuweisen.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als auch den Gesetzesmaterialien (991 BlgNR 17. GP 12) zu entnehmen ist, daß diese Formulierung nicht anders verstanden werden soll. Die Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 1884), ein außerordentlicher Rekurs erscheine im Falle der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht vertretbar, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers abgelehnt (RZ 1992/18; ebenso Stohanzl JN ZPO14, 1129 FN 8).

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E32058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00059.93.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_009OBA00059_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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