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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des D S in W, geboren 1976, vertreten durch Mag. Marko Szucsich, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Mai 2005, Zl. 259.812/0-III/07/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3. (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste am 27. Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Bei seinen Einvernahmen am 20. und 23. August 2004 sowie am 12. April 2005 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, er habe in seinem Heimatland Probleme mit "Kriminellen" gehabt, die ihn "misshandelt und sexuell belästigt" hätten. Die Polizei habe ihm keinen Schutz vor diesen Männern gewähren können.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers - ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung - gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) für zulässig (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.). Begründend führte sie - wie zuvor bereits das Bundesasylamt in seiner Entscheidung - aus, dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei aus näher dargestellte Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es könne daher weder seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch Refoulementschutz gewährt werden. Auch bewirke die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde irrt schon vom Ansatz her, wenn sie davon ausgeht, das Vorbringen des Beschwerdeführers würde - bei Wahrunterstellung - einen Asylgrund im Sinne des Art. 1 Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklichen. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in einer nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe aufgrund des Vorbringens in der Berufung "notwendige Ergänzungen" des Ermittlungsverfahrens nicht vorgenommen, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung keinen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet hatte. Ausgehend davon bestand für die belangte Behörde weder die Verpflichtung, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, noch ein Anlass, ergänzende Ermittlungen zu tätigen. Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides wendet, war ihr ein Erfolg zu versagen.
Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides). Insoweit hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010380.X00Im RIS seit
06.06.2006