TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/12/0034

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §25 Abs4a;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. März 2004, Zl. P410963/3-PersC/2004, betreffend Abänderung eines Bescheides i.A. Karenzurlaub nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der zweite Spruchabschnitt des erstbehördlichen Bescheides bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz war - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge - offenbar im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Mit schriftlicher Erklärung gemäß § 22a Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG) vom 18. Dezember 2002 erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu einer Karenzierung nach dieser Gesetzesstelle mit Wirksamkeit vom 1. März 2003. Ferner erklärte er unwiderruflich mit Ablauf des 30. September 2007 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 2003 beurlaubte das Kommando Luftstreitkräfte den Beschwerdeführer gemäß § 22a BB-SozPG von Amts wegen unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. September 2007 (Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung). Gemäß § 22b Abs. 1 Z. 1 BB-SozPG gewährte das Kommando Luftstreitkräfte dem Beschwerdeführer für diese Zeit an Stelle des Monatsbezuges ein monatliches Vorruhestandsgeld in der Höhe von 80 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bei Antritt des Karenzurlaubs entsprach. Weiters wurde der Beschwerdeführer von dem Umstand benachrichtigt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubs gemäß § 22a Abs. 3 BB-SozPG für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werde.

Am 8. März 2004 erließ das Kommando Luftstreitkräfte einen Bescheid, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

"Der Ihnen mit Bescheid Kdo LuSK gemäß § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997 i.d.F. der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. Nr. 155/2001, vom 17. Jänner 2003, Zahl 1.827-130/03, gewährte Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung wird gemäß § 25 Absatz 4 BB-SozPG i.d.F. des BGBl. Nr. 71/2003 von Amts wegen bis 31. Dezember 2008 verlängert.

Gemäß § 25 Absatz 4a BB-SozPG wird die Zeit des Karenzurlaubes in der Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. März 2004 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG trete für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestand befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken könne oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertrete. Gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG sei die Zeit des Karenzurlaubs ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Die erstinstanzliche Behörde sei somit unter Bedachtnahme auf die nunmehr geltende Rechtslage dazu verhalten gewesen, den mit Bescheid vom 17. Jänner 2003 gewährten Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung von Amts wegen bis 31. Dezember 2008 zu verlängern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 30. November 2004, B 513/04-3, wurde die Behandlung dieser Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2005, B 513/04-5, wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben eines (feststellenden) bescheidmäßigen Ausspruchs dahin gehend, dass zeitabhängige Rechte für die Zeit seines Karenzurlaubes vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 nach § 25 Abs. 4a BB-SozPG nicht zu berücksichtigen seien, verletzt. Der Beschwerdeführer lässt den ersten Absatz des Bescheidspruches unangefochten. Seine Beschwerde bezieht sich lediglich auf den Ausspruch gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, zu Grunde lag; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf Punkt II.4. des genannten Erkenntnisses verwiesen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0040).

Aus den im Erkenntnis vom 26. Jänner 2005 genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Spruchabschnitt des Bescheides vom 29. März 2004 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Dies war in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120034.X00

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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