Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des ES in I, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. November 2005, Zl. uvs-2005/17/1353-2, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) (Übertretungen des § 52 lit. a Z. 10a und des § 97 Abs. 5 StVO) abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Hinsichtlich des Spruchpunktes 3) des angefochtenen Bescheides (Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zu I.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu II.:
Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 3) für schuldig befunden, er habe am 13. Juli 2004 um 00.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und um 00.20 Uhr (dieses Tages) an einem weiteren, näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er hiezu von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht auf ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe Alkoholisierungsmerkmale (gerötete Bindehäute, schwankender Gang) aufgewiesen, die eine Vermutung einer Alkoholisierung (hier) im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO rechtfertigten, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Übrigen hätte bereits das Vorliegen eines einzigen Alkoholisierungssymptomes - unabhängig von der Ursache - genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115); es ist daher unerheblich, ob sich die angeführten Symptome - so der Beschwerdeführer - "schon allein aus der Uhrzeit ergeben".
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet, ihn "entsprechend zu belehren", da einem geprüften Fahrzeuglenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2004/02/0013). Auch mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich "über 20 Jahre lang" im Ausland aufgehalten und die Konsequenz der Alkotestverweigerung nicht gekannt, ist für ihn nicht gewonnen, muss sich doch sogar ein Ausländer mit den einschlägigen Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich vertraut machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005).
Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/02/0264), dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu entziehen, vollendet ist. Die einschreitenden Beamten waren daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine "neuerliche Chance einzuräumen" und es war daher auch rechtlich unerheblich, ob in der Folge durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung (Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wurde (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zu diesem Spruchpunkt nicht
vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2006
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020037.X00Im RIS seit
23.03.2006