TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2004/02/0272

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GP in O, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri und Dr. Claudia Ruhri, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Roseggerkai 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 1. Juni 2004, Zl. UVS 30.10-32/2004-12, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 24. Mai 2003 verdächtig gewesen, um 02.10 Uhr (Anm.: die Richtigstellung von 02.30 Uhr auf 02.10 Uhr erfolgte durch die belangte Behörde) ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort gelenkt zu haben, wobei er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe sich nach der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht am 24. Mai 2003, um 03.02 Uhr, an einem näher genannten Ort geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass er sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es seien sämtliche Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Einvernahme der beantragten Zeugen entbehrlich sei, weil der Beschwerdeführer nicht geleugnet habe, den PKW auch kurz vor 02.10 Uhr gelenkt zu haben, und sich aus der Aussage des (Zeugen) R. H. die eindeutige Alkoholisierung des Beschwerdeführers ableiten lasse. Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens sei - so der Beschwerdeführer weiter - ausschließlich die zweite Fahrt des Beschwerdeführers um 02.30 Uhr sowie die Alkoholkontrolle auf Grund des Lenkens um 02.30 Uhr Gegenstand der Amtshandlungen gewesen.

Die belangte Behörde habe auf Grund der Verfahrensergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2004 den Spruch des Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, "am 24.5.2003 gegen 2.10 Uhr" den Pkw an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es sei dabei jedoch die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG unberücksichtigt gelassen worden und der Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Pkws im alkoholisierten Zustand "gegen 02.10 Uhr" und der nachfolgenden Verweigerung der Alkoholkontrolle für schuldig erkannt worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zeit und Ort des "Lenkens" des Kraftfahrzeuges nicht Tatbestandsmerkmale einer Übertretung im Sinne des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO, sondern es kommt hiebei auf Zeit und Ort der "Verweigerung" des Alkotests an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/02/0050, m.w.N.). Dieser Zeitpunkt (und der Ort) der Verweigerung ist in dem im Instanzenzug aufrechterhaltenen Schuldspruch zutreffend mit der Umschreibung "um 03.02 Uhr" enthalten. Da die vom Beschwerdeführer gerügte Richtigstellung aber kein Tatbestandselement im Sinne des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO betrifft, ist auch die gerügte Verfolgungsverjährung in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer rügt ferner die Abweisung jener Beweisanträge, die sich auf den Zeitraum zwischen 02.10 Uhr und 02.30 Uhr des 24. Mai 2003 und insbesondere auf die näheren Umstände betreffend die 2. Inbetriebnahme seines Fahrzeuges um 02.30 Uhr bezogen.

Auch mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sich diese Umstände - wie bereits dargelegt - auf kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO beziehen. Überdies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt und gegen 02.10 Uhr sowie (auch) anlässlich der Aufforderung zur Atemluftprobe Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es in Hinsicht auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch nicht darauf an, ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund (behauptete Anordnung des Wegfahrens nach § 97 Abs. 4 StVO durch einen Gendarmeriebeamten) hinsichtlich des zweiten Inbetriebnehmens des gegenständlichen Fahrzeugs um 02.30 Uhr gegeben war. Es bedurfte daher auch diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020272.X00

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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