Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael V*****, vertreten durch Dr.Heribert Neumann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Kreibich, Dr.Alois Bixner und Dr.Edwin Demoser, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Zahlung von S 900.000,-- sA und Feststellung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. November 1992, GZ 2 R 29/92-35, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25.November 1991, GZ 13 Cg 238/90-28, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil vom 25.11.1991 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Über Berufung der klagenden Partei wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen; es wurde ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei mit dem Antrag, den Rekurs für zulässig zu erklären, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und entweder durch Urteil in der Sache selbst zu entscheiden oder die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung dem Grunde nach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Eine Abweichung von dieser aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Auslegung ist umso weniger berechtigt, als der Gesetzgeber selbst ausdrücklich die Absicht äußerte, daß er diese Formulierung in dem genannten Sinn verstanden wissen will (991 BlgNR 17.GP, 12). Die gegenteilige Ansicht von Fasching in LB2 Rz 1884 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits zu 5 Ob 1014/91, 2 Ob 39/91, 8 Ob 520/92 und 2 Ob 517/93 abgelehnt.
Der Rekurs der klagenden Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E31127European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00519.93.0325.000Dokumentnummer
JJT_19930325_OGH0002_0020OB00519_9300000_000