Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Johann W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Walter T***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 17. Juni 1992, GZ 20 Vr 317/89-719, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschwornen zur Eventualfrage 9, das darauf beruhende Urteil (Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB) und demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Franz Johann W***** und einen ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Walter T***** enthält, wurde dieser Nichtigkeitswerber des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 letzter Fall StGB schuldig erkannt. Diesen Schuldspruch bekämpft Walter T***** mit einer auf die Z 6, 8, 9, 10, 10a und 11 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der unter dem Aspekt der Z 10a Berechtigung zukommt.
Die Geschwornen haben durch (stimmenmehrheitliche) Verneinung der Hauptfragen 1.) - 4.) den Mitangeklagten Franz Johann W***** als unmittelbaren Täter der Raubmorde an Hubert S***** und Edgar P***** ausgeschlossen. Dagegen haben sie nach stimmeneinhelliger Verneinung der den Walter T***** betreffenden Hauptfragen 5.) - 8.) und damit des Vorwurfs der Beteiligung an den beiden Raubmorden die auf das Verbrechen der Hehlerei gerichtete Eventualfrage 9 stimmeneinhellig mit der Einschränkung bejaht, Walter T***** habe 650 $, die der unmittelbare Täter durch Beraubung des Hubert S***** und Edgar P***** erlangt hatte, durch Übernahme vom unmittelbaren Täter in Kenntnis der räuberischen Herkunft an sich gebracht. Zur Begründung ihres Wahrspruchs zur Eventualfrage 9 verwiesen die Geschwornen in ihrer Niederschrift vom 17. Juni 1992 (Beilage 8 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 711 bis 716 in Band XXVII) auf die "Selbstdarstellung (des Walter T*****) in der Hauptverhandlung". Dort hatte der Beschwerdeführer - ebenso wie in seinen früheren Aussagen sowohl vor den amerikanischen Polizeibehörden als auch vor österreichischen Gendarmeriebeamten und vor Gericht - aber angegeben, Franz Johann W***** habe unmittelbar nach Begehung der beiden Raubmorde seine Täterschaft ihm gegenüber eingestanden, worauf er (T*****) W***** beim Entledigen verdächtiger Kleidungs- und Gepäcksstücke der beiden Ermordeten sowie einer blutigen Hose des Angeklagten W***** durch Wegwerfen in einen Müllcontainer geholfen habe. Über den Verbleib der von den beiden Toten zu Lebzeiten mit sich geführten Bargeldbeträge (= der Raubbeute) machte der Beschwerdeführer (ebenso wie der von Anfang an zur Gänze leugnende Angeklagte W*****) nie eine konkrete Aussage. Lediglich in der Hauptverhandlung vom 10. und 12. Juni 1992 hat der Beschwerdeführer einen Betrag von 650 $ konkret erwähnt, den er vom Angeklagten W***** nach seinem Mordgeständnis und vor seiner Ausreise aus der USA zwecks Weiterleitung an Werner H***** (dem W***** diesen Betrag schuldete) erhalten haben will (39 und 48ff/XXVII). Werner H***** hat als Zeuge den Erhalt des Geldbetrages von "ca 600 $" von Walter T***** zwecks Tilgung der Schuld des Franz Johann W***** bestätigt (241/XXVII). Im gesamten Akt findet sich sonst kein Hinweis auf die Übernahme eines Betrages von 650 $ durch den Angeklagten T***** "von dem unmittelbaren Täter" der Raubmorde. Die Staatsanwaltschaft hat den Hehlereiverdacht in der Anklageschrift auf die Angaben der Lebensgefährtin des Walter T*****, Brunhilde W***** und jene ihrer Bekannten Edith B***** gestützt. Die Geschwornen sind aber nicht, wie dies nach den Angaben der Brunhilde W***** und der Edith B***** indiziert gewesen wäre, von einem Verhehlen eines Geldbetrages von 3.000 $ aus der Raubbeute ausgegangen, sondern nur von einem solchen von 650 $. Gegen die Herkunft des Betrages von 650 $ aus dem von einem (unbekannt gebliebenen) anderen Täter als Franz Johann W***** verübten Doppelmord bestehen aber nach dem vorstehend Ausgeführten erhebliche Bedenken und damit auch gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen diesbezüglich festgestellten entscheidenden Tatsachen (§ 345 Abs 1 Z 10 a StPO). Infolge der dadurch zwingend gebotenen Aufhebung des angefochtenen Wahrspruchs zur Eventualfrage 9 und des darauf beruhenden Schuld- und Strafausspruchs (§ 349 Abs 1 und 2 StPO) bedurfte es grundsätzlich keines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen.
Es sei daher nur der Vollständigkeit halber zum behaupteten Nichtigkeitsgrund der Z 8 bemerkt, daß der Beschwerdeauffassung zuwider die handschriftliche "Ergänzung gemäß dem § 327 Abs 2" vom 17. Juni 1992 zur schriftlichen Rechtsbelehrung, wonach selbst bei Verneinung der Hauptfragen 3.) und 4.) die Eventualfrage 9 bejaht werden könne, rechtsrichtig ist. Ob Vortäter der Hehlerei der Angeklagte W***** war, ist eine von den Geschwornen zu lösende Beweisfrage. Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Hehlerei ist nach gefestigter Judikatur aber nur die Feststellung einer (vom bedingten Vorsatz des Täters mitumfaßten) hehlereibegründenden Vortat, nicht aber auch die Ermittlung des Vortäters bzw die Kenntnis des Vortäters durch den Hehler (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3, § 164, RN 14, 29 und 51). Demgemäß gehen auch die Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 6, 9 und 10 des § 345 Abs 1 StPO, die jeweils auf dem gleichen Grundgedanken aufbauen, ins Leere. Soweit schließlich mit dem materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 11 dieser Gedanke erneut aufgegriffen wird, vergleicht der Angeklagte nicht, wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre (vgl. Mayerhofer-Rieder3 E 2 zu § 345 Abs 1 Z 11 a StPO), die auf Grund des Wahrspruchs festgestellte Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Ungeachtet dessen war aber auf Grund der berechtigten Tatsachenrüge (Z 10 a) gemäß dem § 349 Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu erkennen.
Da im erneuerten Verfahren nur noch das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3, letzter Fall, StGB Verfahrensgegenstand ist, war gemäß dem § 351 StPO die Sache an den für deren Erledigung sachlich zuständigen Einzelrichter (§ 13 Abs 2 StPO) zu verweisen.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E34503European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00124.9200006.0325.000Dokumentnummer
JJT_19930325_OGH0002_0110OS00124_9200006_000