Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hon Kuen A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Tian Seng T***** und Hon Kuen A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Juni 1992, GZ 6 d Vr 306/92-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Tian Seng T***** und Hon Kuen A***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG (1.) und des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a (richtig: lit b) FinStrG (2.) schuldig erkannt, weil sie am 10.Jänner 1992 als Mitglieder einer Bande in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem (rechtskräftig mitverurteilten) Heng Meng C***** auf dem Luftweg 5,8 kg Heroin nach Österreich einführten und auf dem Flughafen Schwechat versuchten, dieses Gift dem Zollverfahren zu entziehen, wobei der strafbestimmende Wertbetrag mit jedenfalls 1,8 Millionen Schilling übersteigend angenommen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit in der Mängelrüge (Z 5) widersprüchliche Feststellungen zur hier aktuellen Suchtgiftmenge releviert werden, kann ihr Vorbringen im Hinblick auf den Urteilsangleichungsbeschluß vom 25.November 1992, ON 79, auf sich beruhen.
Richtig ist, daß die Grenzmengen des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG jeweils auf die Reinsubstanz der Suchtgifte abstellen, die deshalb als in der Regel entscheidende Tatsache auch festzustellen ist: Bei der hier (mängelfrei) konstatierten exorbitant großen Rohmenge von 5,8 kg Heroin (mit einem Reinheitsgrad von 53,3 % - S 166) mangelt es der unterlassenen Feststellung des zu errechnenden Heroingehaltes fallbezogen jedoch an entscheidender Relevanz, weil ein vielfaches Überschreiten der nach den zitierten Gesetzesbestimmungen qualifizierenden Tatquanten evidentermaßen außer Frage steht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, in Ansehung der Beteiligungsform des § 12 StGB sachlich Z 10) entbehrt der gesetzlichen Ausführung, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt festhält; stellten doch die Tatrichter ausdrücklich fest, daß der Aufenthalt der beiden Angeklagten auf dem Flughafen Schwechat der tatplangemäßen Übernahme des von Heng Meng C***** eingeführten und dem Zollverfahren entzogenen Suchtgiftes dienen sollte (US 7, 10, 11) und ferner, daß C***** und die Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter handelten. Der Rüge ist zwar einzuräumen, daß das Schöffengericht den Tatbeitrag der Angeklagten irrig als Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB beurteilte, was bei der vorliegenden Einfuhr von Suchtgift im Sinn des § 12 Abs. 1 zweiter Fall SuchtgiftG ein (unmittelbares) Tätigwerden bei der Verbringung eines Suchtgiftes aus dem Ausland nach Österreich erfordert hätte (vgl Foregger-Litzka, SGG2, Erl V zu § 12 sowie Kodek, Suchtgiftgesetz, Rz 5.1.2. zu § 12). Derartige Tathandlungen nahmen die Angeklagten nicht vor, weil ihre Mitwirkung an der Suchtgifteinfuhr auf das oben angeführte, die Einfuhr (bloß) fördernde Verhalten beschränkt blieb, das jedoch nach den getroffenen Urteilsfeststellungen alle rechtlichen Kriterien eines sonstigen Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB erfüllt. Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB kann den Angeklagten die Beurteilung ihres Verhaltens als - unmittelbare - Mittäterschaft statt als Beitragstäterschaft nicht zum Nachteil gereichen; sie vermag demnach an sich auch keine Urteilsnichtigkeit zu begründen (SSt 53/57, SSt 50/2 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E34430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00009.930001.0325.000Dokumentnummer
JJT_19930325_OGH0002_0110OS00009_9300010_000