TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2004/02/0322

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e Abs3 Z4;
VStG §51e Abs4 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0380 E 24. Februar 2006 2004/02/0316 E 24. Februar 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des TT in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 2. September 2004, Zl. E 003/05/2004.086/002, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 6. Mai 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen eine näher angeführte Strafverfügung, betreffend eine Übertretung des KFG, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 AVG abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2004 unter Berufung auf § 51 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt u.a., die belangte Behörde habe ungeachtet des in der Berufung gestellten Antrages keine Verhandlung durchgeführt; der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2002, Zl. 2002/02/0118. Er ist damit im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis (vgl. auch das darauf bezugnehmende hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2005, Zl. 2004/17/0109) zum Ausdruck gebracht, die Bestätigung eines verfahrensrechtlichen erstinstanzlichen Bescheides - auch dort wurde damit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen - falle nicht unter die Vorschrift des § 51e Abs. 4 VStG, sodass der Entfall der mündlichen Verhandlung auf Grund dieser Bestimmung nicht gedeckt sei.

Die weitwendigen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides, womit sie diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ablehnt, geben schon aus folgenden Erwägungen keinen Anlass, davon abzugehen:

Gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 erster Satz VStG entfällt die Verhandlung, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Nach § 51e Abs. 4 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat (die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht).

Vergleicht man diese beiden Bestimmungen, so liegt es auf der Hand, dass mit § 51e Abs. 4 VStG nicht neuerlich der Fall einer Berufung, die sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (vgl. § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG), gemeint sein kann, würde es sich doch um eine (wenn auch ergänzte) Wiederholung dieser zuletzt genannten Bestimmung des VStG handeln, für die sich keine einsichtige Begründung findet.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; dieser war daher - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020322.X00

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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