TE OGH 1993/3/31 9ObA30/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Hoppi und Ignaz Gattringer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.S***** N*****, Textildruckerei, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei M***** D*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Räumung, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Oktober 1992, GZ 5 Ra 158/92-18, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Februar 1992, GZ 34 Cga 217/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.899,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 483,20 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Kläger habe den Beklagten nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen wollen, ist ihm zu erwidern, daß die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung, sondern primär vom Inhalt ihrer ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen abhängt (DRdA 1982/9 [diesbezüglich zust Strasser aaO 204] = ZAS 1982/1 [abl Tomandl] = Arb 9972; ZAS 1988/11; ZAS 1989/19 [krit Schäffl] ua).

Auch der Einwand des Revisionswerbers, dieses Arbeitsverhältnis sei weiterhin aufrecht, ist unberechtigt. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten aufgelöst wurde (AS 60 f); die Vorinstanzen haben hiezu festgestellt, daß der Beklagte seine Arbeit für den Kläger eingestellt hat, nachdem der Kläger mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Einschränkung seiner Tätigkeit nicht einverstanden war. Die einseitige Einstellung der vereinbarten Tätigkeit nach Ablehnung des Änderungswunsches ist als schlüssiger Austritt zu werten.

Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber auch auf die Klausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des schriftlichen Mietvertrages zur Gültigkeit der Schriftform bedurften. Der Vorbehalt der Schriftform schließt nicht aus, daß Parteien davon ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen einvernehmlich abgehen. Dies gilt nicht nur für eine nachträgliche Vereinbarung, sondern auch für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden. Es widerspricht den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen macht und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel der schriftlichen Urkunde beruft (SZ 58/208 ua).

Soweit der Revisionswerber schließlich ausführt, die Parteien hätten ganz offensichtlich Arbeitsvertrag und Mietvertrag getrennt und unabhängig voneinander abschließen wollen, setzt er sich in Widerspruch zu der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung der Vorinstanzen, der Kläger habe dem Beklagten und dessen Ehegattin die Wohnung unter der Voraussetzung zugesagt, daß der Beklagte Zustelldienste für ihn verrichte.

Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Wohnung als Dienstwohnung

im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG qualifiziert (siehe Arb 10.627 = WBl

1987, 250 = RdW 1987, 336).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00030.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_009OBA00030_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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