TE OGH 1993/3/31 7Ob510/93(7Ob538/93)

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Ebner und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R***** reg.Gen.m.b., ***** vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Anton Sch*****, vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Dr.Josef Wurzer, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, wegen Herausgabe (Streitwert S 10.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Krems vom 23. November 1992, GZ 1 R 39/92-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 21.Jänner 1992, GZ 4 C 6/92d-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge als klagende Partei bezeichnet) verband mit ihrer auf Herausgabe eines Traktors gerichteten Klage den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge als Beklagter bezeichnet) statt, wies den Antrag mit der angefochtenen Entscheidung ab und erklärte den Revisionsrekurs, gestützt auf die §§ 402 Abs 2, 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO, für jedenfalls unzulässig.

Dagegen wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei, in dem die Unterlassung der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht gerügt und ausgeführt wird, es liege eine Rechtsfrage des materiellen Rechtes vor, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukomme und die vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Dem hier nach § 402 Abs 2 EO zur Anwendung gelangenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO gemäß ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Nach den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 402 Abs 2 EO hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, sofern er nicht ausschließlich in Geld besteht, insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Diesem Gebot ist das Rekursgericht insoweit nachgekommen, als es, zwar nicht expressis verbis, aber durch Anführung der in der Klage mit 10.000 S vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes im Kopf seiner Entscheidung und durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in der Entscheidungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt.

Die im Revisionsrekurs geforderte sinngemäße Berücksichtigung der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 58 und 60 Abs 2 JN kommt bereits mangels jeglicher Relevanz nicht in Betracht. § 57 JN hingegen, der für Streitigkeiten, die (nur) die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht - damit aber auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 471 ABGB (siehe Fasching I, 354) - zum Gegenstand haben, Geltung hat, enthält zwar Gericht wie Kläger bindende Bewertungsvorschriften: maßgebend ist der Betrag der Forderung oder der geringere Wert des Pfandgegenstandes.

Doch auch hier kann der Kläger das Gericht insoweit binden, als er den Pfandgegenstand - hier den Wert der Sache, hinsichtlich der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird - selbst zu bewerten hat (Fasching I, 356). Hat er aber eine Unterbewertung vorgenommen, so ist das Gericht nichtsdestoweniger daran gebunden.

Im vorliegenden Fall besteht daher kein Anlaß, den von der klagenden Partei - unwidersprochen - mit S 10.000 angegebenen Wert des Streitgegenstandes von Amts wegen mit über S 50.000 anzunehmen (vgl Fasching I, 357). Daß das Erstgericht den Vollzug der von ihm bewilligten einstweiligen Verfügung vom Erlag einer 50.000 S übersteigenden Sicherheitsleistung durch die klagende Partei abhängig machte bzw dessen Hemmung für den Fall der Hinterlegung eines Geldbetrages von 87.700 S durch den Beklagten verfügte, hat auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes keinen Einfluß, da das Rekursgericht die einstweilige Verfügung bereits dem Grunde nach abgewiesen und demzufolge über die Höhe oder Berechtigung der erwähnten Sicherheitsleistungen bzw Barerläge gar nicht entschieden hat.

Der Revisionsrekurs ist daher gemäß dem § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängig ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E34249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00510.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_0070OB00510_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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