TE OGH 1993/3/31 9ObA31/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Hoppi und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Josef G*****, Landarbeiter, *****vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die Beklagte Marianne G*****, Landwirtin, *****, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen S 453.120 sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.11.1992, GZ 5 Ra 208/92-16, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.7.1992, GZ 43 Cga 83/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 17.704,80 (darin S 2.950,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die (behaupteten) Ansprüche des Klägers aus seiner zweckverfehlenden Arbeitsleistung im Sinne des § 1486 Z 5 ABGB verjährt sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er hätte im Verfahren über den Widerruf der Schenkung eine (neuerliche) Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes abwarten dürfen und er habe seine Ansprüche auf alle erdenklichen Rechtsgründe, sohin auch auf Kondiktionsansprüche, gestützt, entgegenzuhalten:

Der Kläger erhob in dem Verfahren, in dem es um den Widerruf der Schenkung der Liegenschaftshälfte ging, am 6.9.1988 eine Revision, in der er unter anderem auch den Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes als zwingenden Bewertungsvorschriften widersprechend bekämpfte und einen Streitwert von S 2,5 Millionen behauptete. Der Oberste Gerichtshof wies diese Revision mit Beschluß vom 26.1.1989 zurück, da er die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF (erhebliche Rechtsfrage) nicht für gegeben hielt. Eine weitere Sachentscheidung konnte der Kläger damit nicht mehr erwarten. Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes wurde dem Klagevertreter am 20.2.1989 zugestellt. Damit stand endgültig fest, daß die Erwartung des Klägers, Hälfteeigentümer der Liegenschaft zu bleiben, nicht mehr aufrechtzuerhalten war. Demgemäß wurden seine Ansprüche aus seinen in dieser Erwartung erbrachten Arbeitsleistungen fällig und es begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (vgl Schubert in Rummel ABGB2 § 1486 Rz 10; SZ 61/16 uva). Die erst am 21.4.1992 überreichte Klage wurde damit bereits außerhalb der Verjährungsfrist erhoben. Da der Kläger seine Ansprüche aber ausschließlich auf Arbeitsleistungen (auch S 22) gründete, bleibt für weitergehende Kondiktionsansprüche (etwa Investitionen in die Liegenschaft), die zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten geführt haben könnten (9 Ob A 26/93), kein Raum.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00031.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_009OBA00031_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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