TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/12/0144

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

BDG 1979 §155 Abs10 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 Abs8 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 Z2 idF 2004/I/176;
BDG 1979 §165 Abs4 idF 2004/I/176;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §97 Abs1;
UniversitätsG 2002 §98 Abs12;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr.Dr. N in W, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. April 2005, Zl. BMBWK-427.838/0004- VII/3/2004, betreffend Feststellung i.A. Betrauung mit Abhaltung von bestimmten Pflichtlehrveranstaltungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1984 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie und Arzneiverordnungslehre ernannt und ist Vorstand des Forschungsinstitutes für Pharmakologie und Toxikologie der Sauerstoffradikale an der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2002/2003 nicht mehr mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Pharmakologie und Toxikologie betraut ist.

In seinen an den Rektor sowie an den Vizerektor der Veterinärmedizinischen Universität Wien gerichteten, mit "Ausstellung eines Bescheides" titulierten und "Bescheiderlassung bis Ende August oder Anfang September" betreffenden E-Mails vom 25. Mai 2004 ersuchte er, ihm "die Beauftragung der Pflichtlehre aus Pharmakologie und Toxikologie I und II, sowie die Beauftragung für das Wahlpflichtfach 'Ausgewählte Kapitel aus Pharmakologie und Toxikologie' für das WS 2004 und die folgenden Semester zu bestätigten". Er ersuchte weiters, "ohne weitere Erklärungen dies bis Ende August oder Anfang September zu erledigen".

In seinem "Devolutionsantrag" vom 2. Dezember 2004 brachte er vor, in seinen E-Mails vom 25. Mai 2004 an den Vizerektor für Lehre und den Rektor als Leiter des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien den Antrag gestellt zu haben, bescheidmäßig seine Beauftragung mit der Pflichtlehre zu bestätigen. Da sein Antrag am 25. Mai 2004 beim Rektor eingelangt sei und die Verzögerung (in dessen Erledigung) ausschließlich auf ein Verschulden des Rektors zurückzuführen sei, lägen die Voraussetzungen des Zuständigkeitsüberganges nach § 73 Abs. 2 AVG auf die sachlich zuständige Oberbehörde vor. Er stelle daher den Antrag, die belangte Behörde möge

1. bescheidmäßig seine Beauftragung mit der Pflichtlehre bestätigen

in eventu:

veranlassen, dass er (rückwirkend) ab dem Wintersemester 2004, spätestens jedoch mit dem Sommersemester 2005 sowie in den folgenden Semestern mit der Pflichtlehre für Pharmakologie und Toxikologie I und II beauftragt werde;

2. andernfalls - nämlich für den unerwarteten Fall der Verweigerung der Beauftragung der Pflichtlehre - darüber bescheidmäßig absprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag vom 25. Mai 2004 in Verbindung mit dem Devolutionsantrag vom 2. Dezember 2004 dahingehend ab, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre ("Pharmakologie und Toxikologie I und II bzw. Ausgewählte Kapitel der Pharmakologie und Toxikologie") bestehe. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Wiedergabe des § 155 Abs. 8 und des § 165 Abs. 4 BDG 1979 aus, aus diesen Bestimmungen ergebe sich eine dienstliche Verpflichtung zur Abhaltung von Lehre, wenn das Rektorat eine Betrauung im entsprechenden Ausmaß vornehme. Ein subjektiver Anspruch auf Betrauung mit Pflichtlehrveranstaltungen auf Grund des Studienplanes (Pflichtlehre) oder ein Anspruch auf Abhaltung spezieller Lehrveranstaltungen lasse sich jedoch aus den angeführten Bestimmungen nicht ableiten. Das Gesetz sehe eine Ermessensentscheidung des Rektorats vor; es sei dem Rektorat ein Spielraum eingeräumt, zu entscheiden, welchen Universitätslehrer es seinen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten entsprechend sowie unter Erwägung der budgetären Bedeckbarkeit und des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs für welche Lehrveranstaltung einsetze. Wenn in einem Fach nur wenige Semesterstunden Pflichtlehre, die sich aus den Studienplänen ergäben, unter mehreren Universitätslehrern zu verteilen wären, könnte das Rektorat beispielweise in Betracht ziehen, einige dieser Universitätslehrer mit Wahlfächern, aus denen Studierende nach dem Studienplan wählen könnten, zu betrauen. Die Ansicht des Rektorats, dass der Leiter eines Forschungsinstitutes grundsätzlich von der Pflichtlehre ausgeschlossen wäre, entspreche nicht den dienstrechtlichen Vorschriften und sei daher nicht zutreffend. Das Rektorat habe die Verteilung der Lehre unter der Mitwirkung des Leiters der Organisationseinheit sowie des betreffenden Universitätsprofessors vorzunehmen. Daraus ergebe sich eine dienstliche Verpflichtung des betreffenden Universitätsprofessors, an der Verteilung der Lehre durch das Rektorat mitzuwirken, wobei die Entscheidung über die Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen letztlich beim Rektorat liege. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen bestehe kein subjektives Recht eines Universitätsprofessors auf Betrauung mit Pflichtlehre sowie mit bestimmten Veranstaltungen. Ergänzend sei angemerkt, dass derzeit ein Amtshaftungsverfahren des Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei und im dortigen Ermittlungsverfahren geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten universitärer Organe die Kollegienabgeltung für Lehre entgangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "subjektiv öffentlichen Recht auf Betrauung mit der Pflichtlehre - insbesondere nach den §§ 155 Abs. 8 und 165 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl. I Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 176/2004 und nach den §§ 97 Abs. 1 und 98 Abs. 12 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 116/2004 - verletzt".

Die Beschwerde vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die belangte Behörde gehe - unzutreffend - von einer durch das Gesetz eingeräumten Ermessensentscheidung aus. Richtigerweise eröffne das Gesetz gar keinen - höchstens einen äußerst restriktiven - Ermessensrahmen. Grundsätzlich habe das Rektorat den Universitätsprofessor mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden in wissenschaftlichen Fächern zu betrauen. Lediglich in besonders begründeten Fällen sei vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Auch sei den Bestimmungen zu entnehmen, dass eine ausgewogene Bedarfsabwägung vorzunehmen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, dass ein besonders begründeter Fall vorliegen würde, noch, dass die Nichtbetrauung eine vorübergehende wäre. Der Beschwerdeführer sei mit Ernennungsdekret vom 21. Mai 1984 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie und Arzneiverordnungslehre an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ernannt worden. Er habe damit die Lehrbefugnis (venia docendi) für oben genannte Fächer erworben. Eine Lehrbefugnis bringe klassischer Weise nicht nur Pflicht, sondern auch einen Anspruch auf Abhaltung der Pflichtlehre mit sich. Es liege kein sachlicher Grund für eine Nicht- oder Minderbetrauung des Beschwerdeführers, der über 18 Jahre lang mit der Pflichtlehre betraut gewesen sei, vor. Ihm stehe in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 8 und § 165 Abs. 4 BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre zu. Die Abhaltung der Pflichtlehre und sohin die Betrauung mit dieser sei ein wesentlicher Bestandteil der venia docendi (§ 98 Abs. 12 UG 2002). Zum selben Ergebnis gelange man unter Anwendung des § 21 Abs. 3 Z. 4 UOG 1993. Auch sei dies im Wege der Rechtsanalogie evident. Ein Universitätsprofessor habe ein über die Remuneration hinausgehendes subjektives Interesse an der und einen subjektiven Anspruch auf Vertragszuhaltung durch seinen Vertragspartner im Hinblick auf die erwobene Befugnis (venia docendi). Es stehe ihm zu, seine wissenschaftlichen Qualifikationen und Erkenntnisse im Wege der Lehre zu verbreiten.

Dieser Anspruch sei mit dem Ernennungsdekret erworben worden.

     Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, lautet, soweit

im Beschwerdefall von Relevanz:

     "Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

...

11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);

...

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 97. (1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

...

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren

§ 98. (1) ...

(12) Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen ist. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.

...

Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen. ... Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

...

Überleitung der Universitätsangehörigen

gemäß UOG 1993 und KUOG

§ 122. (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im Übrigen gilt Folgendes:

1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 ... gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 97 dieses Bundesgesetzes;

...

Beamtinnen und Beamte des Bundes

§ 125. (1) ...

(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, so lange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

..."

Der AB zu § 125 Abs. 2 UG 2002, 1224 BlgNR 21. GP 15 und 18,

führt u.a. aus:

"In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes für alle Beamtinnen und Beamten unverändert weiterbestehen. Das heißt, dass alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtendienstverhältnis aufrecht bleiben. Daher tritt zB auch bezüglich der Dienstpflichtenregelungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 165 BDG 1979) ... keine Änderung ein."

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lauten (§ 155 Abs. 8 und 10 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, § 165 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, sowie der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176):

"Aufgaben der Universitätslehrer

(Rechte und Pflichten)

§ 155. (1) ...

(8) Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, dass das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

...

(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

...

Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

1.

...,

2.

Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,

...

(4) Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächer zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes vorliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten."

Schon mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, war dem § 165 BDG 1979 ein Abs. 4 angefügt worden, wonach der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Institutes (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG) und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen hat. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im § 51 oder 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten. Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP 222, führten hiezu aus:

"Für die Universitätsprofessoren war bisher keine solche Form der Bedarfsbestätigung vorgesehen. Die Universitätsprofessoren sind zwar gemäß § 165 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 verpflichtet, Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs abzuhalten, sie haben aber derzeit als einzige Universitätslehrergruppe unabhängig von der Frage dieses Bedarfs Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung für alle von ihnen angekündigten und abgehaltenen Lehrveranstaltungen bis zu der im Gesetz genannten Stundenobergrenze. Dies erschwert den Universitäten die Budgetplanung und zwingt sie eventuell zu Ausgaben, die in der Kalkulation des für den Lehrbetrieb notwendigen Aufwands nicht enthalten sind.

Diese Sondersituation sowie die notwendige Budgetkonsolidierung erfordern nunmehr eine Einbeziehung der Universitätsprofessoren in das für andere Universitätslehrer-Kategorien bestehende Beauftragungs- bzw. Betrauungssystem. Auch Universitätsprofessoren soll künftig eine Kollegiengeldabgeltung nur mehr für die Lehrveranstaltungen zustehen, nach deren Abhaltung Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und mit deren Abhaltung die Professoren daher vom Studiendekan betraut wurden. Selbstverständlich steht es den Universitätsprofessoren frei, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis weitere Lehrveranstaltungen anzukündigen und abzuhalten. Eine Kollegiengeldabgeltung soll für diese über den Bedarf hinausgehenden Lehrveranstaltungen jedoch nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden gebühren.

Diese Änderung bedeutet nicht automatisch eine Kürzung des Aufwandes für Kollegiengeldabgeltungen, wohl aber den Auftrag zu einer durchgehenden Bedarfsorientierung in der Lehre über alle Gruppen von Universitätslehrern hinweg.

..."

Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren erkennbar einen Anspruch auf Betrauung mit Lehrveranstaltungen aus Pflichtgegenständen und begehrte den bescheidförmigen Abspruch über dieses Begehren. Die belangte Behörde sprach über dieses Begehren mit der Feststellung ab, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre bestehe.

Die Beantwortung der Frage, in welcher Rechtsform eine Betrauung mit Lehrveranstaltungen nach § 165 Abs. 4 BDG 1979 zu erfolgen hat und ob im gegebenen Zusammenhang die Erlassung eines Feststellungsbescheides wie des angefochtenen zulässig ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm bezeichneten, eingangs wiedergegebenen Recht auf Betrauung mit Pflichtlehre aus folgenden Gründen nicht verletzt werden konnte:

Grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - hat der Beamte gegenüber seinem Dienstgeber keinen Anspruch auf Beschäftigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1966, Zl. 880/65, sowie vom 23. April 1970, Zl. 1390/69 = Slg. 7782/A, mwN). Soweit sich der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auf die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) beruft, vermag der Verwaltungsgerichtshof daraus keinen Anspruch auf Beschäftigung im Sinne einer Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen abzuleiten; nach § 103 Abs. 1 zweiter Satz UG 2002 ist mit der Erteilung der Lehrbefugnis das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Die freie Ausübung der wissenschaftlichen Lehre setzt daher in keiner Weise die Betrauung mit Lehrveranstaltungen, insbesondere aus Pflichtgegenständen, voraus; dem Beschwerdeführer bleibt daher die freie Ausübung der wissenschaftlichen Lehre unbenommen.

Ein Anspruch auf Betrauung mit Lehrveranstaltungen, insbesondere mit solchen aus Pflichtgegenständen, folgt insbesondere auch nicht aus den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 155 Abs. 8, § 165 Abs. 4 BDG 1979. § 155 Abs. 8 BDG 1979 richtet sich an die "zuständigen Universitätsorgane" als Normadressaten, die dazu angehalten werden, mit den vorhandenen personellen und sachlichen Ressourcen Lehrangebot und Lehrbetrieb bedarfsgerecht zu gestalten. § 165 Abs. 4 BDG 1979 wiederum gestaltet dieses Gebot für den Kreis der Universitätsprofessoren näher aus, ohne damit jedoch dem Universitätsprofessor ein subjektives Recht auf Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen aus Pflichtgegenständen einzuräumen.

Die Frage, ob § 165 Abs. 4 BDG 1979 dem Rektorat hiebei Ermessen im Sinn des Art. 130 Abs. 2 B-VG einräumt, bedarf im Hinblick auf den eingangs wiedergegebenen Beschwerdepunkt keiner Beantwortung.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis findet seine Grundlage ausschließlich in Gesetz und Verordnung, womit der Hinweis der Beschwerde auf Grundsätze des Vertragsrechts ins Leere geht.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Feststellungsbescheid nicht in einem "subjektiv öffentlichen Recht auf Betrauung mit Pflichtlehre" verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120144.X00

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten