TE OGH 1993/4/2 11Os53/93

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Veröffentlicht am 02.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 10.Februar 1993, GZ 8 Vr 11/93-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Braunau jeweils durch Einbruch nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz, und zwar

1.) am 3.1.1993 dem Hubert B***** durch Einschlagen der Haustüre und Einsteigen Bargeld im Betrag von ca 6.100 S weggenommen und

2.) am 6.1.1993 der Theresia M***** durch Einschlagen eines Fensters, Einsteigen und Durchsuchen von Laden wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft ausdrücklich nur den Punkt 1.) des Schuldspruches mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), daß die erstgerichtlichen Feststellungen zum bekämpften Urteilsfaktum nicht nachvollziehbar und unzureichend begründet seien, weil es "keinen tatsächlichen Tatzeugen gibt und auch keine Person, die den Angeklagten hätte als Täter erkennen können", geht fehl: Ohne daß es eines Eingehens auf Einzelheiten bedarf, ist der Beschwerdeargumentation zu erwidern, daß keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung dann vorliegt, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Daß aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen auch - wie vom Beschwerdeführer behauptet - andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, auf den sich die Mängelrüge nicht stützen läßt.

Soweit der Angeklagte - der Sache nach damit einen Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend - behauptet, das Schöffengericht hätte die Untersuchungsrichterin und die erhebenden Gendarmeriebeamten zur Klärung der Frage einvernehmen müssen, ob dem Beschwerdeführer (der im Vorverfahren auf Vorhalt des Ergebnisses seiner Gegenüberstellung mit der Zeugin Berta B***** angab, "im Finstern" könne man niemanden erkennen) die Tatzeit bekanntgegeben wurde, genügt es ihm zu erwidern, daß es mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung an der formellen Grundlage zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gebricht.

Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a), die - zusammengefaßt wiedergegeben - die Aussage der Zeugin Berta B***** vor Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Braunau am Inn als "für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Tat völlig unmaßgeblich" bezeichnen, sind angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers, den Garten des Robert B***** "vielleicht" mit dem Vorsatz, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, betreten zu haben (S 114), in Verbindung insbesondere mit seinem Verhalten bei Annäherung des Ehepaares B***** (Sprung über den Zaun und Flucht) und seiner Rückkehr in die Wohnung seines Bruders kurz nach der Tatzeit (S 121) nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie unter Außerachtlassung der tatsächlichen Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite - unter Wiederholung der Argumentation der Tatsachenrüge - die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erschüttern sucht, um darauf die Behauptung zu stützen, die Verfahrensergebnisse reichten für einen Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00053.9300007.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19930402_OGH0002_0110OS00053_9300007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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