Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0238Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, 1. über den Antrag des K in W, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. August 2000, Zl. ST6-87000/26-00, betreffend die Räumung einer Dienstwohnung gemäß § 75 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und 2. über die Beschwerde desselben gegen den genannten Bescheid vom 7. August 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird keine Folge gegeben.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer war, zuletzt (seit 1. Juli 1992) Stellvertreter des Leiters der Straßenmeisterei W, in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land N gestanden. Ab März 1999 konnte er diese Tätigkeit wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr ausüben. Er wurde am 13. Dezember 1999 zur Abteilung S versetzt, hat dort aber krankheitsbedingt den Dienst nicht mehr angetreten. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wurde er in den zeitlichen Ruhestand, mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 (mit Wirkung vom 31. Jänner 2002) in den dauernden Ruhestand versetzt.
Mit Dienstrechtsmandat des Landeshauptmanns für N vom 15. Oktober 1992 (abgefertigt am 21. Oktober 1992) war dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. November 1992 die bundeseigene Dienstwohnung X. (im Gebäude der Straßenmeisterei W.) zugewiesen und nach der DPL 1972 und der NÖ. Dienstwohnungsverordnung 1975 eine Dienstwohnungsvergütung festgesetzt worden.
Nach verschiedenen Beschwerden auf Grund dem erkrankten Beschwerdeführer vorgeworfener Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit der Benützung dieser Dienstwohnung richtete der für den Landeshauptmann für N fertigende DI Z am 7. August 2000 folgende Erledigung an den Beschwerdeführer (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Mit Mandat vom 21. Oktober 1992 ... wurde Ihnen mit Wirkung vom 1. November 1992 die Dienstwohnung X in der Straßenmeisterei W zugewiesen.
Da die Voraussetzungen für die Überlassung der Dienstwohnung auf Grund der Änderung des Dienstpostens und Versetzung in den zeitlichen Ruhestand weggefallen sind und eine im Interesse des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen soll, müssen wir Sie entsprechend den Bestimmungen des § 75 der Dienstpragmatik für Landesbeamte, LGBl. Nr. 2200-48, auffordern, die Dienstwohnung binnen 3 Monaten zu räumen.
Der Räumungszeitpunkt ist der Abteilung S zwecks Stornierung der Einbehaltung der Dienstwohnungsvergütung bekannt zu geben."
Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge in der genannten Dienstwohnung. Er verhandelte, rechtsfreundlich vertreten, mit der N Landesregierung wegen alternativer Wohnmöglichkeiten und - insoweit zum Teil erfolgreich - finanzieller Zuschüsse. Die N Landesregierung erklärte dabei in einem an die (damalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom "September 2001", dass "die Räumfrist um 12 Monate erstreckt" worden sei.
Mit Schreiben vom 7. März 2002 teilte der für "OI E" (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) fertigende Oberinspektor K (anscheinend ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei W) der N Landesregierung mit, dass eine unhaltbare Situation mit dem Beschwerdeführer in den letzten Monaten bestehe.
Daraufhin erließ die N Landesregierung - ohne Anhörung des Beschwerdeführers - den Bescheid vom 25. April 2002, mit dem er neuerlich aufgefordert wurde, "die Dienstwohnung in der Straßenmeisterei W, Erdgeschoß, die Ihnen mit Dienstrechtsmandat ... vom 15. Oktober 1992 mit Wirkung vom 1. November 1992 zugewiesen wurde, binnen 3 Monaten zu räumen".
2. Mit Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/12/0192, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der N Landesregierung vom 25. April 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Dienstrechtsmandat vom 15. Oktober 1992 der Landesvollziehung zuzurechnen ist, weil es im Rahmen des damals unstrittig vorliegenden aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land N ergangen ist. Das dieser (bescheidmäßigen) Überlassung der Dienstwohnung an den Beschwerdeführer zu Grunde liegende zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Land N ist für dessen Rechtswirksamkeit ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob dieser Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen erachtete der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid schon aus folgenden Überlegungen als inhaltlich rechtswidrig:
Die im § 75 Abs. 2 Satz 2 DPL 1972 normierte Aufforderung zur Räumung der Dienstwohnung ist bereits mit Erledigung des Landeshauptmanns für N vom 7. August 2000 ergangen. Diese stellt sich ihrem eindeutigen Inhalt nach ungeachtet des Fehlens der Bezeichnung als Bescheid als individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender normativ-rechtsgestaltender Verwaltungsakt des Landeshauptmannes für N dar.
Für dieses behördliche Wollen spricht - so führt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - neben der klaren Textierung der Erledigung vom 7. August 2000 (Aufforderung, die Dienstwohnung binnen drei Monaten zu räumen) auch der Umstand, dass diese vollständig dem Wortlaut der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 2 Satz 2 der DPL 1972 entsprochen hat. Eine nach dieser Gesetzesstelle ergehende Aufforderung der Dienstbehörde, mit der die Räumung einer Dienstwohnung verlangt wird, hat schon deshalb als Bescheid zu ergehen, weil ihr die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstleistungs(richtig: Wohnrechts)verhältnisses (aus einem der drei im Gesetz genannten Tatbestände) zu Grunde liegt; die Räumungsaufforderung übernimmt damit die Funktion des contrarius actus zur seinerzeitigen bescheidförmigen Überlassung (Zuweisung). Welcher der drei Beendigungsgründe nach Auffassung der Dienstbehörde zutrifft, hat diese in der Begründung des die Räumungsaufforderung aussprechenden Bescheides näherdarzulegen. Für die vom Gesetz intendierte Bescheidform der Räumungsaufforderung spricht auch § 75 Abs. 2 3. Satz DPL 1972.
Aus der Rechtsnatur der Erledigung vom 7. August 2000 als - unangefochten gebliebener und damit in Rechtskraft erwachsener - Bescheid - ob er von der zuständigen Behörde erlassen wurde, kann daher auch in diesem Fall ungeprüft bleiben - folgt allerdings, dass dieser der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Rechtssache als Folge der materiellen Rechtskraft und des sich daraus ergebenden Verbotes des "ne bis in idem" entgegensteht.
3. Der Antragsteller bringt in seinem am 16. November 2005 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag vor, es sei bis zum Einlangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2005 für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Schreiben des Landeshauptmanns für N vom 7. August 2000 um einen Bescheid handeln würde. Dass der Inhalt dieses äußerlich formlosen Schreibens als Bescheid erachtet werden könnte, wäre für ihn als rechtlichen Laien nicht ersichtlich. Es liege deshalb ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vor, welches verhindern würde, dass er gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben habe können. Zudem habe der Bescheid keinerlei Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auch deshalb sei die sechswöchige Frist nach Bescheidzustellung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt worden. Der angefochtene Bescheid sei vom Landeshauptmann für N erlassen worden. Gegen diesen Bescheid sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Im Besonderen sei kein Instanzenzug an die N Landesregierung vorgesehen. Deswegen sei gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Auch sei offensichtlich die N Landesregierung nicht von einer Bescheidqualifikation des Schreibens vom 7. August 2000 ausgegangen. Deshalb habe sie in der Folge den Dienstrechtsbescheid vom 25. April 2002 erlassen. Somit treffe den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
4. § 75 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (kurz: DPL 1972) idF des Art. I Z. 37 der DPL-Novelle 1977, LGBl. 2200-7, lautet:
"§ 75.
Naturalbezüge
(1) Der Beamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Landesregierung auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene (Angehörige)."
5. Zunächst ist nochmals zu betonen, dass das Dienstrechtsmandat vom 15. Oktober 1992 der Landesvollziehung zuzurechnen ist, weil es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/12/0192, ausgeführt hat - im Rahmen des damals unstrittig vorliegenden aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land N ergangen ist.
Die Erledigung des Landeshauptmannes von N vom 7. August 2000 ist aus den gleichen Erwägungen der Landesvollziehung zuzurechnen, ergibt sich doch aus ihrem Inhalt zweifelsfrei, dass damit - gestützt auf § 75 Abs. 2 DPL 1972 - das durch das Dienstrechtsmandat vom 21. Oktober 1992 begründete öffentlichrechtliche Dienstwohnungsrechtsverhältnis (durch Setzung einer Räumungsfrist infolge Wegfalls des für die Überlassung maßgeblichen Grundes) beendet werden sollte (contrarius actus). Sie ist - unbeschadet des Fehlens der Bezeichnung als Bescheid - aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen ihrem Inhalt nach als Bescheid zu werten. Ob der Landeshauptmann für die Erlassung eines im selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) ergangenen Bescheides mit diesem Inhalt auch zuständig ist, ist für dessen Rechtswirksamkeit ohne Bedeutung (so schon zum Dienstrechtsmandat des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 1992 das Vorerkenntnis vom 21. September 2005). Auch wenn der Landeshauptmann hiefür nicht zuständig sein sollte, ist ein solcher Bescheid auf Grund seiner Stellung als Mitglied der Landesregierung (Art. 101 Abs. 3 B-VG) als von einem obersten Organ der Vollziehung (im Sinn des Art. 19 Abs. 1 B-VG) erlassen anzusehen, gegen den es keinen Instanzenzug gibt. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist daher nicht schon deshalb keine Folge zu geben, weil dem Beschwerdeführer gegen die als Bescheid zu wertende Erledigung des Landeshauptmannes vom 7. August 2000 die Berufungsmöglichkeit (an die Landesregierung) zustünde.
6. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
7. Soweit sich der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis auf das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (§ 61a AVG) beruft, stellt dies keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0183, mwN).
8. Mit seinem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag, wonach es für ihn bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2005, Zl. 2002/12/0192, am 2. November 2005 nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei dem Schreiben des Landeshauptmannes von N vom 7. August 2000 um einen Bescheid gehandelt habe, macht der Beschwerdeführer erkennbar einen Rechtsirrtum geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Deutung des Begriffes Ereignis im Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Zl. 265/75, Slg. Nr. 9.024/A, wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch ein Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen kann. Wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. dazu die im hg. Beschluss vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, zitierte hg. Rechtsprechung).
9. Was die Prüfung der Verschuldensfrage im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG betrifft, ist dem Antragsteller Folgendes entgegenzuhalten: Die klare Textierung der Erledigung vom 7. August 2000 (Aufforderung, die Dienstwohnung binnen 3 Monaten zu räumen) und der Umstand, dass diese vollständig dem Wortlaut des in der Erledigung auch genannten § 75 (Abs. 2 Satz 2) DPL 1972 entsprochen hat, hätte den Antragsteller in seiner subjektiven Beurteilung über die Rechtsqualität dieser Erledigung zu erhöhter Sorgfalt veranlassen müssen. Bei der gegebenen Sachlage war es am Antragsteller gelegen, - die im Wiedereinsetzungsantrag ins Treffen geführten fehlenden Rechtskenntnisse unterstellt - sich in seiner subjektiven Beurteilung über die rechtliche Bedeutung dieser Erledigung für den weiteren Bestand des öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnisses an der gegenständlichen Wohnung und ihre Rechtsnatur sowie die Möglichkeiten ihrer Anfechtung vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1980, Zlen. 2508, 2600, 2819/80, Slg. Nr. 10.309/A, und die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1985, Zl. 84/04/0234, vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/09/0284 und vom 24. Februar 1992, Zl. 91/10/0251). Dass der Antragsteller darüber hinaus offensichtlich selbst einen normativen Gehalt der Erledigung vom 7. August 2000 nicht von vornherein ausschloss, belegt sein Verhalten nach Erhalt derselben. So verhandelte er, rechtsfreundlich vertreten, mit der N Landesregierung u.a. wegen alternativer Wohnmöglichkeiten. Die N Landesregierung erklärte dabei in einem an die damalige Rechtsvertreterin des Antragstellers gerichteten Schreiben vom "September 2001", dass "die Räumungsfrist auf 12 Monate erstreckt" worden sei. All dies lässt darauf schließen, dass er selbst die normative Wirkung der Erledigung ernsthaft in Betracht gezogen hat. Damit ist es ihm jedoch nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens zuzurechnen, dass er sich nicht mit Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Erledigung vom 7. August 2000 binnen gebotener Frist - allenfalls mit Rechtskundigen - befasst hat. Somit war dem Wiedereinsetzungsantrag in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
10. Daher erweist sich aber die mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter einem nachgeholte Beschwerde als verspätet; die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2006
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120237.X00Im RIS seit
24.05.2006