TE OGH 1993/4/14 9ObA52/93

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Katharina S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Johann Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei F*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung und Kündigungsanfechtung (im Revisionsverfahren Feststellung: Streitwert S 30.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.November 1992, GZ 13 Ra 73/92-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Mai 1992, GZ 20 Cga 47/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die noch allein entscheidende Frage, ob die Kündigung der Klägerin wirksam erfolgte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Filiale I***** der Beklagten oder etwa die Gesamtheit der F*****-Märkte der Beklagten einen selbständigen bzw. einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG bilden, da gemäß § 105 Abs 1 ArbVG nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrats, also des Betriebsrats jenes Betriebes, dem der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört, erforderlich (und rechtswirksam) ist (Arb 10.525). In beiden Bereichen gibt es aber nach den Feststellungen keine Betriebsräte. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, besteht hingegen andererseits kein Anhaltspunkt für die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des allein für die Arbeitnehmer der F.M. Z***** Gesellschaft mbH in D*****, der zentralen Verwaltung, bestellten Betriebsrates, da diese Zentrale nicht nur den der Beklagten unterstehenden F*****-Märkten übergeordnet ist, sondern unter anderem auch den Lebensmittelhandel, die A & O Zentrale V*****, die D*****-Großmärkte, ein Kaffee-Restaurant und eine Wachswarenfabrik umfaßt, so daß - abgesehen von den verschiedenen Betriebsinhabern - keine Einheit des Betriebszweckes und der Organisation (organisatorische Einheit) vorliegt (vgl zum Betriebsbegriff Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 II 253 ff; Cerny, ArbVG II § 34 Erl III; Arb 9.453, 10.016, 10.053, 10.211, 10.283; auch 10.672 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00052.93.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19930414_OGH0002_009OBA00052_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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