Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Helga Kaindl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der Kläger 1. Franz Sch*****, Metallarbeiter, *****, 2. Wolfgang St*****, Schweißer, *****, 3. Edmund K*****, Hilfsarbeiter, *****, 4. Helmut D*****, Schweißer, *****, 5. Roland F*****, Schweißer, *****, und 6. Stefan B*****, Hilfsarbeiter, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte C**********Gesellschaft mbH, Neukirchen, Finsterau 63, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen restlichen 1.
S 46.913,48 netto sA, 2. S 61.898 brutto sA, 3. S 61.898 brutto sA,
4. S 61.943 brutto sA, 5. S 58.892 brutto sA und 6. S 58.892 brutto sA, infolge Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.9.1992, GZ 34 Ra 40/92-18, womit infolge Berufung des Erstklägers und der Beklagten das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.1.1992, GZ 7 Cga 60/91(7 Cga 61-65/91)-13, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit S 18.581,94 (darin S 3.096,99 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar:
der Erstkläger S 2.489,98,
der Zweitkläger S 3.281,57,
der Drittkläger S 3.281,57,
der Viertkläger S 3.285,30,
der Fünftkläger S 3.121,76 und
der Sechstkläger S 3.121,76.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beklagte brachte bereits in erster Instanz vor, daß der Geschäftsführer der Beklagten dem Erstkläger als Vorsitzendem des Betriebsrats mitgeteilt habe, daß die Betriebsstätte mit Jahresende 1990 geschlossen werde und alle Arbeitnehmer gekündigt werden müßten. Dieses Vorbringen ergänzte die Beklagte in ihrer Berufung dahin, daß diese Mitteilung an den Erstkläger Anfang Jänner 1991 ergangen sei. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Feststellungen des Erstgerichtes damit ein unzulässiges Neuvorbringen berücksichtigte, kann dieser Verstoß, da er die Entscheidungsgrundlage verbreiterte, keinem Revisionsgrund unterstellt werden (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1733).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, welche Ansprüche den Klägern im Hinblick auf die Betriebseinstellung zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Kläger in ihrer Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß sie nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgehen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Betrieb der Beklagten in Heidenreichstein mit 15.2.1991 dauernd eingestellt. Mit diesem Zeitpunkt endete daher gemäß § 62 Z 1 ArbVG die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats und im Sinne des § 120 Abs 3 ArbVG der besondere Bestandschutz für die Mitglieder des Betriebsrats nach den §§ 120 bis 122 ArbVG (vgl Floretta-Strasser MKK ArbVG § 120 Anm 17 und § 121 Anm 3; auch Arb 10.473; JBl 1991, 809; Arb 10.990). Der Erstkläger hätte daher nach der Betriebsstillegung wirksam gekündigt werden können, so daß sich sein Entschädigungsanspruch auf die Dauer der nachfolgenden (fiktiven) Kündigungsfrist beschränkt.
Hinsichtlich der übrigen Kläger hielt die Beklagte das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren ein, da sie den Vorsitzenden des Betriebsrats bereits Anfang Jänner 1991 von der Kündigungsabsicht verständigte (vgl SZ 63/172) und die Kündigungsschreiben erst am 17.1.1991, sohin nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen (Arb 9998), verfaßte und in der Folge auf dem Postwege zustellen ließ.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E32367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00040.93.0414.000Dokumentnummer
JJT_19930414_OGH0002_009OBA00040_9300000_000