TE OGH 1993/4/14 9ObA53/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Cornelia Esterbauer, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 11, diese vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei *****gesellschaft m. b.H., ***** vertreten durch Dr.Friedrich Oedl und Dr.Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 210.448 S brutto sA (Revisionsstreitwert 210.248 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1992, GZ 13 Ra 88/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Mai 1992, GZ 16 Cga 208/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 9.518,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.586,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei das Fixum des Klägers entgegen der klaren Regelung im Punkt 3) des Dienstvertrages ab 1.1.1991 nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung aufgestockt, obwohl der Kläger ihrem Ansinnen, das Fixum einzufrieren, niemals zugestimmt hatte. Die schriftlichen Urgenzen des Klägers vom 8.4.1991 und 18.6.1991 - letztere mit Nachfristsetzung bis 24.6.1991 - ließ die beklagte Partei unbeantwortet. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend von einer von der beklagten Partei verschuldeten Schmälerung des Entgeltes ausgegangen.

Zieht man weiters in Betracht, daß das Entgelt des Klägers ungeachtet seiner Urgenzen ein halbes Jahr hindurch geschmälert wurde, dann machte auch das Vorenthalten des vergleichsweise geringen Betrages von 1.265 S monatlich - bei Gesamtbezügen von 59.132 S - dem Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00053.93.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19930414_OGH0002_009OBA00053_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten