TE OGH 1993/4/15 6Ob7/93

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Klinger, Dr.Redl und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der prot.Firma H***** & H***** Rechtsanwalts-Partnerschaft *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller 1) Dr.Michael H*****; 2) Dr.Eric H*****; 3) Karin H***** und 4) Mag.Christine D*****, alle vertreten durch H***** & H***** Rechtsanwalts-Partnerschaft *****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12.Jänner 1993, AZ 6 R 112/92, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17. Juli 1992, AZ FN 9790y, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Zu FN 9790y des Firmenbuches Wien ist seit 14.6.1991 die "H***** & H***** Rechtsanwalts-Partnerschaft" mit dem Sitz in W***** eingetragen. Gesellschafter dieser OEG sind die Rechtsanwälte Dr.Michael H***** und Dr.Eric H*****.

Mit Antrag vom 7.5.1992, eingelangt am 14.5.1992, meldeten die beiden Gesellschafter sowie deren Ehegattinnen Karin H***** und Mag.Christine D***** zur Eintragung im Firmenbuch an, daß in die bestehende OEG zwei Kommanditisten aufgenommen wurden und sie dadurch in eine KEG umgewandelt worden sei; die Firma der KEG solle weiterhin "H***** & H***** Rechtsanwalts-Partnerschaft" lauten.

Mit Beschluß vom 21.5.1992 forderte das Erstgericht die Antragsteller (ua) zur Abänderung der Firma "gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Rechtsform muß durch Zusatz 'Kommandit-Partnerschaft' erkennbar sein)" auf. Die Antragsteller verweigerten die abverlangte Firmenänderung mit dem Hinweis darauf, daß gemäß § 4 Abs 1 EGG auch hier der Grundsatz der Firmenfortführung im Sinne des § 24 HGB gelte.

Das Erstgericht wies daraufhin den Antrag auf Eintragung der Änderung der Rechtsform und (des) Eintrittes von Kommanditisten ab. Zwar sei der Eintritt von Ehegatten der persönlich haftenden Gesellschafter als Kommanditisten in eine OEG zulässig, doch müsse dieser Vorgang infolge Änderung der Gesellschaftsform auch in der Firma so zum Ausdruck kommen, daß daraus die Rechtsform der KEG hervorgehe. Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit solle das Täuschungsverbot nicht nur für eine neue Firma gelten, sondern auch für Rechtsformänderung einer bestehenden Gesellschaft. Der Firmenwert werde durch die Umstellung des Firmenzusatzes auf "Kommandit-Partnerschaft" gewahrt. Gemäß § 18 Abs 2 HGB müsse auch bei einer alten Firma die Rechtsform der geänderten Gesellschaft zum Ausdruck kommen.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 4 Abs 1 EGG seien auf eingetragene Erwerbsgesellschaften (im folgenden: EEG) - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für die OHG und KG geltenden Vorschriften über die Firma, also auch die Bestimmung des § 24 HGB, anzuwenden. Das dort normierte Recht auf Fortführung der bisherigen Firma auch im Falle des Eintrittes von neuen Gesellschaftern in eine bestehende Handelsgesellschaft finde allerdings seine Grenze im Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB. Das werde nach der Rechtsprechung schlagend im Fall des Eintrittes einer GmbH anstelle des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG, bedeute aber insgesamt eine teleologische Reduktion des § 24 HGB unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Geschäftsverkehrs vor Täuschung über die persönlichen Haftungsverhältnisse. Es dürfe daher bei der Rechtsformänderung einer OHG in eine KG der die (alte) Gesellschaftsform bezeichnende Zusatz nicht weitergeführt werden. Das gelte auch für EEG, zumal deren Firma gemäß § 2 Abs 1 EGG zwingend die Bezeichnung der Gesellschaftsform (OEG oder KEG) zu enthalten habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Gesellschafter ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hängt die Entscheidung über ihr Eintragungsgesuch nicht von der Lösung der von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten Frage des Verhältnisses zwischen dem in § 18 Abs 2 HGB ausgesprochenen Verbot von täuschenden Firmenzusätzen und dem Recht auf unveränderte Firmenfortführung gemäß § 24 Abs 1 HGB ab, erweist sich doch die Abweisung ihres Antrages schon aus folgenden Gründen als zutreffend:

§ 4 Abs 1 EGG verweist nur insoferne auf die für die OHG und KG geltenden Vorschriften über die Firma, als nicht die §§ 2 und 6 Besonderheiten regeln (Krejci, EGG Rz 5 zu § 4). § 2 Abs 1 EGG schreibt aber zwingende, das jeweilige Gesellschaftsverhältnis klarstellende Zusätze (die Bezeichnung "offene Erwerbsgesellschaft" mit der Abkürzungsmöglichkeit "OEG" bzw "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" mit der Abkürzungsmöglichkeit "KEG") vor; gemäß § 6 Abs 2 Satz 1 EGG muß bei EEG, deren Zweck die Ausübung eines freien Berufes ist, die Firma - soweit die berufsrechtlichen Vorschriften nicht anderes vorsehen - überdies einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten. Die freiberuflichen EEG sind aber nicht gezwungen, die Firmenzusätze des § 2 Abs 1 EGG zu verwenden, sie können vielmehr gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 EGG als OEG auch die Bezeichnung "Partnerschaft" oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - den Zusatz "und (&) Partner" und als KEG die Bezeichnung "Kommandit-Partnerschaft" wählen. Darin liegt ein gravierender Unterschied zur Firma einer OHG oder KG, welche gemäß § 19 Abs 1 und 2 HGB keine namentlich bestimmten Gesellschaftszusätze enthalten muß. Darauf nimmt auch bereits der JAB zu § 2 EGG (abgedruckt bei Krejci aaO 142) wie folgt Bezug: "Für die Firma der EEG gelten die §§ 17-37 HGB über die Firma und insbesondere § 19 über die Firma OHG und der KG sinngemäß, jedoch mit den sich aus den §§ 2 und 6 ergebenden Abweichungen, also mit der Maßgabe, daß eine OEG oder KEG immer wahrheitsgetreu als solche bezeichnet werden muß. Auch eine übertragene Firma darf nur unter Aufnahme der Bezeichnung OEG oder KEG fortgeführt werden". Der letzte Satz bezieht sich zwar offensichtlich nur auf die in § 2 Abs 2 EGG geregelten Fälle einer Firmenfortführung durch eine oder nach einer EEG, für die daher § 24 Abs 1 HGB insoweit nicht zur Anwendung kommt, als die fortgeführte Firma jedenfalls um einen die EEG kennzeichenden Zusatz zu ergänzen ist bzw - bei Fortführung einer EEG-Firma durch einen Vollkaufmann oder eine Handelsgesellschaft - die EEG-Zusätze entweder zu streichen sind oder ein Nachfolgezusatz anzuführen ist. Dasselbe muß aber auch für den Fall der Firmenfortführung einer EEG durch eine andere EEG gelten: Nimmt etwa - wie im vorliegenden Fall - eine OEG Kommanditisten auf, so ist eine entsprechende Änderung der bisherigen Eintragung (gemeint: Firma) notwendig (Krejci aaO Rz 18 zu § 3).

Da die Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall eine entsprechende Änderung der OEG-Firma abgelehnt haben, ist ihr Eintragungsgesuch mit Recht abgelehnt worden. Dem Revisionsrekurs mußte schon aus diesem Grunde ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E33023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00007.93.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_0060OB00007_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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