TE OGH 1993/4/15 2Ob599/92

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****krankenkasse *****, vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Agrargemeinschaft O*****, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 59.722,60 sA und Feststellung (Schillinggegenwert insgesamt 484.030,46), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15.September 1992, GZ 1 R 171/92-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.März 1992, GZ 18 Cg 147/91-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.178,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist aufgrund des Kaufvertrages vom 7.9.1981 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 278 II KG Obsteig, bestehend aus der Bauparzelle 384. Auf der Liegenschaft sind ein Lagerhaus und eine Gerätehalle errichtet. In Punkt VI des Kaufvertrages räumte die Beklagte für sich und ihre Rechtsnachfolger der Gemeinde Obsteig das immerwährende unbeschränkte und unentgeltliche Recht des Geh- und Fahrweges nördlich des bestehenden Lagerhauses auf Bauparzelle 384 sowie südlich dieses Lagerhauses für die Freiwillige Feuerwehr Obsteig ein. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einverleibt. Mit Pachtvertrag vom 9.2.1982 verpachtete die Beklagte der Gemeinde Obsteig die Garage im oberen Geschoß des Lagerhauses; die Garagen im unteren Geschoß werden nach wie vor von der Beklagten benützt.

Bei Abschluß des Kaufvertrages war auf der Bauparzelle 384 nördlich des Lagerhauses kein Weg. Die Garageneinfahrt wurde von einer ca. 2 m hohen senkrechten Mauer begrenzt, an die sich eine Wiese anschloß. Die Mauer überragte die Wiese um etwa 1 m.

Im Zuge der Errichtung eines neuen Gemeindehauses legte die Gemeinde Obsteig im Einvernehmen mit der Beklagten nördlich des Lagerhauses einen Weg an. Der Weg wurde auf Moorgrund errichtet; es mußte daher mehrmals Schotter aufgebracht werden. 1985 ließ die Gemeinde Obsteig den Weg asphaltieren. Dadurch und durch den aufgebrachten Schotter erhöhte sich das Niveau des Weges gegenüber der Wiese um ca. 1 m; Weg und Krone der Stützmauer waren nunmehr niveaugleich. Die nun unmittelbar neben dem Weg 2 m tief senkrecht abfallende Stützmauer war bis zum 19.6.1988 in keiner Weise gesichert.

Über den 3 bis 4 m breiten Servitutsweg kann die Bundesstraße 189 erreicht werden; der Weg ist für jedermann zugänglich. Er wird von der Gemeinde Obsteig erhalten, geräumt und gestreut. Unmittelbar nach der Zufahrt zu den Garagen des Lagerhauses verläuft quer die Hauptstraße. Während der Nachtzeit wird, wegen des Fehlens jeder Beleuchtung, der Eindruck erweckt, man könne, aus Richtung Gemeindehaus kommend, den Weg zur Hauptstraße abkürzen, indem man über die Garagenzufahrt geht.

Am 19.6.1988 ging Erika D***** gegen 2.30 Uhr morgens gemeinsam mit ihrem Ehegatten auf dem von der Gemeinde Obsteig errichteten Weg. Sie hatte an diesem Abend außer drei Campari keinen Alkohol zu sich genommen. Es war anfangs mäßig bis stark bewölkt; im Laufe der Nacht lockerte sich die Bewölkung auf; der Mond ging um 0.18 Uhr unter. Wegen der Dunkelheit übersah Erika D***** die Stützmauer und stürzte in die Garageneinfahrt; sie wurde schwer verletzt. Erika D***** ist bei der Klägerin krankenversichert; die Klägerin mußte bisher insgesamt DM 59.722,60 an Versicherungsleistungen für Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Rehabilitationsmaßnahmen sowie an Krankengeld und Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung aufwenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin auch in Zukunft infolge der von Erika D***** erlittenen Verletzungen Leistungen zu erbringen hat.

Die Klägerin begehrt den Schillinggegenwert von DM 59.722,60 sA und die Feststellung, daß die Beklagte der Klägerin für alle künftigen Folgen und Schäden aufgrund des Unfalles von Erika D***** vom 19.6.1988 in Obsteig zu haften hat.

Die Beklagte habe aufgrund des Ingerenzprinzips und der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht, aufgrund der Bestimmungen des § 1319 ABGB und als Wegehalter nach § 1319 a ABGB zu haften. Die Beklagte habe auf ihrem Grundstück eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Schäden zu treffen. § 1319 ABGB sei anwendbar, weil der Schaden durch eine von der Höhe des Werkes ausgehende Gefahr entstanden sei. Die Beklagte sei auch Halter des Weges; der Weg sei in ihrem Auftrag errichtet und asphaltiert worden.

Die Klägerin habe für ihre Versicherungsnehmerin bisher Leistungen von DM 59.722,60 erbracht; die Klägerin sei aufgrund einer auch nach deutschem Recht bestehenden Legalzession berechtigt, sich bei der Beklagten zu regressieren. Erika D***** sei schwer verletzt worden; die Klägerin werde auch in Zukunft Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis erbringen müssen.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Gemeinde Obsteig habe den Weg ausschließlich in ihrem eigenen Interesse errichtet; es wäre Sache der Gemeinde gewesen, die durch die Wegerrichtung zur Gefahrenquelle gewordene Stützmauer abzusichern.

Die Klägerin habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Es sei unvorstellbar, daß ein gesunder Mensch in die Garagenzufahrt stürze und sich solche Verletzungen zuziehe, wie sie von der Klägerin behauptet werden. Es werde ausdrücklich bestritten, daß die von der Klägerin aufgewendeten Kosten angemessen und unfallsbedingt sind. Dem Feststellungsbegehren fehle das rechtliche Interesse.

Zwischen der Beklagten und der Gemeinde Obsteig sei eine Dienstbarkeitsvereinbarung geschlossen worden. Als Dienstbarkeitsberechtigte und auch nach dem Tiroler Straßengesetz sei die Gemeinde Obsteig für die Errichtung des Weges aufgekommen und auch für dessen Erhaltung zuständig.

Das Erstgericht gab Leistungs- und Feststellungsbegehren statt. Es sei grob fahrlässig, einen zur Nachtzeit völlig unbeleuchteten, für jedermann zugänglichen Weg, der über eine senkrechte ca. 2 m hohe Stützmauer abfällt, nicht abzusichern. Gemäß § 1319 a Abs 2 ABGB gehörten zu einem Weg auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Die Beklagte sei Halterin der Stützmauer. Für sie sei über einen langen Zeitraum hin erkennbar gewesen, daß die Stützmauer nicht über den Weg hinausragte. Sie hätte die Stützmauer daher entweder selbst absichern oder die Gemeinde Obsteig dazu verhalten müssen. Daß die Verletzung bei Benützung des Weges enstanden sei, genüge für die Haftung.

Die Beklagte habe auch gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Verkehrssicherungspflicht treffe den, der die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Anlage hat, auch wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt von Dritten ausgeübt wird. Die Beklagte hätte für eine entsprechende Absicherung sorgen müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Halter einer Straße und der dazugehörigen Bauwerke sei derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt, der die Verfügungsmacht hat, über sie entsprechende Maßnahmen zu treffen. Die Stützmauer sei notwendiger Bestandteil der Straße; die Gemeinde Obsteig sei daher auch insoweit zur Verkehrssicherung verpflichtet gewesen. Die Beklagte hafte jedoch nicht nach § 1319 a ABGB, weil der Unfall nicht auf Mängel der Mauer, sondern auf die mangelhafte Absicherung des Weges gegenüber der Garagenzufahrt zurückzuführen sei. Für die Beklagte sei aber im Ergebnis nichts gewonnen. Die Klägerin habe ihr Begehren auch darauf gestützt, daß die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte habe der Gemeinde Obsteig zwar lediglich die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes eingeräumt; sie sei jedoch der Gestaltung des Fahrweges nicht entgegengetreten und habe auch der Benützung des Weges durch jedermann nicht widersprochen. Daß die Gefahrensituation erst durch die Aufschotterung und Niveauanhebung des Weges durch die Gemeinde Obsteig geschaffen wurde, ändere an der Verkehrssicherungspflicht nichts. Dafür genüge es, daß es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt, die durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann. Die Verkehrssicherungspflicht beziehe sich auch auf Gefahren, die erst durch einen unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten geschaffen werden, wenn nur die Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung bei objektiver Betrachtung erkennbar sei. Da Organe der Beklagten - die Beklagte sei eine juristische Person - der Anlegung des Weges nicht entgegengetreten seien und auch nicht gedrängt hätten, die Absturzstelle zu sichern, obwohl ihnen der ungesicherte Zustand bekannt gewesen sei und obwohl ihnen die daraus entstehende Gefahr auffallen hätte müssen, sei die Haftung der Beklagten gemäß § 1295 ABGB wegen Verletzung der auch ihr anzulastenden Verkehrssicherungspflicht zu bejahen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß die Gemeinde Obsteig den Weg errichtet hat und auch erhält. Die Mauer sei in den Weg einbezogen und daher ebenfalls von der Gemeinde zu erhalten.

Derartiges hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Es steht vielmehr fest, daß die Mauer von der Beklagten errichtet wurde und unmittelbar an den Weg angrenzt; Eigentümerin der Mauer ist die Beklagte.

Die Stützmauer ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB (s. SZ 17/121) und gleichzeitig eine im Zug des Weges befindliche Anlage im Sinne des § 1319 a Abs 2 ABGB (SZ 52/27). In einem solchen Fall kann der Geschädigte seinen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen, wenn der Schaden durch den mangelhaften Zustand des Werkes (der Anlage) entstanden ist (SZ 55/179; s. auch Rummel, ABGB2, § 1319 a Rz 29).

§ 1319 a ABGB läßt den Halter eines Weges für Schäden haften, die durch den mangelhaften Zustand des Weges verursacht werden, sofern der Halter oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, ist auch eine Frage seiner Verkehrssicherheit. Mangelhaft ist daher ein Weg (eine Stützmauer), wenn er (sie) nicht gegen Absturz gesichert ist (SZ 52/27). Ob die Beklagte als Halter der unmittelbar an den Weg angrenzenden und somit auch den Weg abstützenden Mauer auch (Mit-)Halter des Weges ist und daher nach § 1319 a ABGB haftet (s. SZ 52/27) kann aber hier dahingestellt bleiben.

Die Beklagte trifft jedenfalls die (strengere) Haftung nach § 1319 ABGB. Diese Bestimmung erfaßt Schäden, die durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes verursacht wurden, wobei die Schäden Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sein müssen. § 1319 ABGB wird weit ausgelegt; nach dieser Bestimmung hat der Besitzer eines Werkes für alle Gefahren zu haften, die aus dessen Höhe oder Tiefe folgen (SZ 53/143 mwN); ob die Haftung auch auf alle anderen Gefahren zu erstrecken ist, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben (so Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1319 Rz 2), braucht hier nicht geprüft zu werden. Die Gefährdung durch die Stützmauer folgte aus ihrer Höhe. Die Stützmauer war gefährlich, weil sie 2 m senkrecht abfiel und weil ihre Krone der unmittelbar angrenzenden Straße niveaugleich war.

Als mangelhaft im Sinne des § 1319 ABGB wurde auch eine nicht ausreichend gesicherte Baugrube gewertet (MietSlg 27.235). Mangelhaft ist daher auch eine, wie oben ausgeführt, gefährliche Stützmauer, die nicht gegen Absturz gesichert ist.

Für Schäden, die aus der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes folgen, haftet der Besitzer. Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden (SZ 61/132 uva). Das trifft für die Beklagte zu; sie hätte dafür sorgen können, daß die Stützmauer ausreichend gesichert wird, sei es durch eigene Vorkehrungen, sei es durch eine entsprechende Aufforderung an die Gemeinde. Den Besitzer trifft die Beweislast dafür, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt augewendet hat (SZ 58/13 uva). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht ebracht; sie hat daher für die geltend gemachten Schäden einzustehen.

Das Berufungsgericht hat aber auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu Recht bejaht. Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen läßt (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 58; ZVR 1992, 113; ImmZ 1990, 287; s. auch Reischauer in Rummel, ABGB2, § 1294 Rz 4, der den Besitz einer Gefahrenquelle unter Hinweis auf EvBl 1961/526 deren Schaffung gleichstellt).

Der Beklagten hilft auch nicht, daß nicht sie es war, die den Weg und damit auch die angrenzende Stützmauer dem Verkehr eröffnet hat. Verkehrssicherungspflichten entstehen schon, wenn der Verkehr geduldet wird (ZVR 1978/111); die Beklagte hat den Verkehr aber nicht bloß geduldet, sie hat ihm durch die Einräumung der Wegedienstbarkeit ausdrücklich zugestimmt.

Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, daß die Stützmauer erst durch den Weg zu einer Gefahrenquelle geworden ist und daß der Weg nicht von ihr angelegt wurde. Maßgebend ist, daß die Beklagte die Gefahr erkennen konnte und auch in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen; denjenigen, der, wie die Beklagte, die Gefahr beherrscht, treffen die Verkehrssicherungspflichten (Koziol aaO 63; JBl 1991, 586).

Das Berufungsgericht hat die zutreffende Auffassung vertreten, daß ein objektiver Betrachter die Gefahr erkennen mußte, die der teilweise niveaugleiche Verlauf von Stützmauerkrone und Straße für die Straßenbenützer bedeutet. Daß, wie die Rechtsmittelwerberin ausführt, in den Jahren zuvor kein Unfall passiert war, ist ein Glücksfall, aber kein Beweis für die Ungefährlichkeit der Anlage oder für ein Mitverschulden der Verletzten. Ein Mitverschulden träfe die Verletzte nur, wenn ein sorgfältiger Mensch die Gefahrenstelle rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen hätte können (JBl 1991, 586); davon kann im vorliegenden Fall angesichts der (nach Monduntergang auch trotz aufgelockerter Bewölkung) herrschenden Dunkelheit keine Rede sein.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gemeinde Obsteig als Straßenhalter verantwortlich sei. Mehrere Schädiger, deren Anteil sich nicht bestimmen läßt, haften dem Geschädigten solidarisch (§ 1304 ABGB); zu welchen Teilen sie den Schaden zu tragen haben, ist in einem allfälligen Regreßverfahren zu klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E31135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00599.92.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_0020OB00599_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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