Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AK in H, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Dezember 2005, Zl. UVS 30.2-60/2005-25, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zur Last gelegt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.662,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 StVO verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Feststellung der belangten Behörde, es sei ein funktionstüchtiger Alkomat eingesetzt worden; die festgestellten Fehlversuche seien - so die belangte Behörde - darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer am Mundstück vorbeigeblasen oder mit der Zunge das Mundstück blockiert sowie ein Hineinblasen vorgetäuscht habe.
Dem ist zu entgegnen, dass Hinweise auf technische Mängel des Alkomaten von der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnten, sodass den diesbezüglichen Vermutungen (auch) in der Beschwerde schon mangels näherer Konkretisierung der Boden entzogen ist. Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beamten, die für derartige Untersuchungen besonders geschult sind, eine einwandfreie Beurteilung der Frage, ob durch das Verhalten des Probanden das Zustandekommen eines Messergebnisses verhindert wird, grundsätzlich zuzumuten (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2005/02/0193).
Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringt, er sei nicht zu einer gemäß § 5 Abs. 5 StVO zuständigen Stelle "verbracht" worden, legt er - ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde - nicht dar, warum die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2006
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020035.X00Im RIS seit
28.03.2006